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Umsetzung der CSRDNachhaltigkeit: Folgen einer verfristeten Umsetzung der CSRD-Richtlinie (EU)
| Aufgrund der derzeit unsicheren politischen Gesamtlage ist der Fortgang der in dieser Legislaturperiode ausstehenden Gesetzgebungsverfahren ungewiss. Dies gilt auch für die nationale Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Sofern das Gesetzgebungsverfahren zum sog. CSRD-Umsetzungsgesetz (CSRD-UmsG) nicht bis zum 31.12.24 abgeschlossen wird und das Gesetz damit nicht bis Ende 2024 in Kraft tritt, stellt sich die Frage, welche Folgen sich aus einer verfristeten Umsetzung oder gar Nichtumsetzung der EU-Standards ergeben. |
Inhaltsverzeichnis
1. Hintergrund
Mit der Richtlinie über die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD-Richtlinie EU: 2022/2464/EU, 14.12.22, ABl. EU Nr. L 322/15 vom 16.12.22) wird die Richtlinie über die Angabe nichtfinanzieller Informationen von 2014 (CSR-Richtlinie EU) geändert. Es werden detailliertere Berichtspflichten eingeführt und sichergestellt, dass große Unternehmen verpflichtet sind, Informationen zu Nachhaltigkeitsfragen wie Umweltrechten, sozialen Rechten, Menschenrechten und Governance-Faktoren zu veröffentlichen. Darüber hinaus führt die CSRD eine Zertifizierungspflicht für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ein und verbessert den Zugang zu Informationen, indem sie deren Veröffentlichung in einem gesonderten Abschnitt der Lageberichte von Unternehmen vorschreibt. Die EU-Vorschriften über nicht finanzielle Informationen gelten für alle großen Unternehmen, alle an geregelten Märkten notierten Unternehmen und auch für börsennotierte KMU, wobei deren Besonderheiten berücksichtigt werden. Für außereuropäische Unternehmen gilt die Pflicht zur Vorlage eines Nachhaltigkeitsberichts für alle Unternehmen, die in der EU einen Nettoumsatz von mehr als 150 Mio. EUR erzielen und dort mindestens eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung haben (vgl. Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union vom 21.6.22: www.iww.de/s6891).
2. Konsequenzen einer verfristeten Umsetzung
Sofern das laufende Gesetzgebungsverfahren nicht bis zum 31.12.24 abgeschlossen wird und damit keine nationale Regelung bis Ende 2024 in Kraft tritt, ist grundsätzlich der durch das CSR-RUG (BGBl I 17, 802) geschaffene Rechtsrahmen zur nicht finanziellen (Konzern-)Berichterstattungspflicht für 2024 weiterhin gültig. In der Konsequenz wären große haftungsbeschränkte kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie große Kreditinstitute und große Versicherungsunternehmen mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmern auch für das Geschäftsjahr 2024 noch zur nicht finanziellen (Konzern-)Berichterstattung (u. a. §§ 289b bis 289e, 315b und 315c HGB) verpflichtet (gl.A. IDW Mitgliederrundschreiben vom 14.11.24).
Eine nicht fristgerechte Umsetzung in deutsches Recht führt nicht dazu, dass die von der CSRD erfassten Unternehmen unmittelbar aus der EU-Richtlinie selbst heraus verpflichtet werden. Eine rückwirkende Anwendung der CSRD-Vorgaben auf abgeschlossene Geschäftsjahre (echte Rückwirkung) ist hierbei nicht mit dem Rückwirkungsverbot (Art. 20 GG) zu vereinbaren. Der nationale Gesetzgeber kann mithin nicht am oder nach dem 1.1.25 ein Gesetz verabschieden, das die Pflicht zur Aufstellung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts und dessen Prüfung rückwirkend für Geschäftsjahre vorsieht, die zum 31.12.24 bzw. bis zum Tag des Erlasses eines neuen Gesetzes abgeschlossen wurden. Eine rückwirkende Anwendung der CSRD-Vorgaben auf laufende Geschäftsjahre (unechte Rückwirkung) dürfte demgegenüber verhältnismäßig und verfassungskonform sein.
Ungeachtet dessen, dass die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) mittels einer delegierten EU-Verordnung in EU-Recht übernommen wurden, besteht für das Geschäftsjahr 2024 für deutsche Unternehmen, die nach geltendem Recht („de lege lata“) zur nicht finanziellen (Konzern-)Berichterstattung verpflichtet sind, keine Pflicht, diese unter Zugrundelegung der ESRS zu erstellen (gl.A. IDW Mitgliederrundschreiben vom 14.11.24).
AUSGABE: BBP 12/2024, S. 322 · ID: 50250491