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FördermittelBundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – jetzt noch schnell Fördermittel beantragen

Abo-Inhalt09.12.20246 Min. LesedauerVon Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

| Seit 1.1.24 gilt das sog. Heizungsgesetz (GEG, BGBl I 23, Nr. 280) und seit Februar können für energetische Sanierungsmaßnahmen oder den Heizungstausch nach der Bundesförderrichtlinie für effiziente Gebäude (BEG-EM, BAnz AT, 29.12.23 B 1) bei der KfW Fördermittel beantragt werden. Da der Bundeshaushalt 2025 voraussichtlich erst im Jahr 2025 verabschiedet wird, sollten Gebäude- und Wohnungseigentümer jetzt schnell handeln. |

1. Drei BEG-Förderphasen gestartet

Seit dem 1.1.24 ist der Umstieg auf erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäude verpflichtend (Jahn, BBP 24, 255). Der Bund fördert seit dem 1.1.24 den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien mit einem Investitionskostenzuschuss von bis zu 70 %. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 % gefördert. Zusätzlich gibt es für viele Antragsteller einen zinsvergünstigten Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen. Die BEG-Förderung setzt sich aus drei wesentlichen Teilen zusammen: Wohngebäude (BEG WG), Nichtwohngebäude (BEG NWG) und Einzelmaßnahmen (BEG EM). Die Förderung von BEG NWG und BEG WG bleibt 2024 gegenüber 2023 unverändert, Änderungen gibt es bei der Förderung von BEG EM. Es werden drei Zielgruppen gefördert:

  • Bereits seit 27.2.24 sind für selbstnutzende Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommensbonus und damit insgesamt bis zu 70 % Zuschuss erhältlich.
  • Für Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum ist die Antragstellung seit dem 28.5.24 möglich. Zudem steht ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung.
  • Seit dem 27.8.24 kann auch die die dritte (letzte) Antragsgruppe Förderanträge stellen. Dies sind Unternehmen, Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Sondereigentum, die eine Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für Vorhaben von Kommunen gelten besondere Regelungen. Beantragt werden kann die Grundförderung von 30 % der förderfähigen Investitionskosten plus 5 % Effizienzbonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 % Förderung) oder ein Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 EUR für besonders effiziente Biomasseheizungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und eines Ergänzungskredits, der über die Hausbank bei der KfW zu beantragen ist.

2. Sanierungsmaßnahmen außer Heizungstausch (BEG-EM)

Einzelmaßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz werden durch Zuschüsse des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gefördert. Die maximal förderfähigen Investitionskosten für Einzelmaßnahmen betragen 30.000 EUR. Die förderfähigen Kosten erhöhen sich auf 60.000 EUR, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) empfohlen wurde (iSFP-Bonus). In diesem Fall steigt auch der Fördersatz von 15 auf 20 %. Der maximale Zuschuss erhöht sich bei einem iSFP von 4.500 auf 12.000 EUR. Die Förderung gilt für alle Gewerke, die den Kategorien Heizungsoptimierung, Anlagentechnik oder Gebäudehülle zugeordnet werden können. Die Kategorie Anlagentechnik umfasst insbesondere den Austausch, Einbau und die Optimierung von Lüftungsanlagen. In der Kategorie Gebäudehülle werden Dämmarbeiten an Bodenflächen, Geschossdecken, Außenwänden, am Dach, sommerlicher Wärmeschutz und der Austausch von Außentüren und Fenstern gefördert.

3. Austausch alter Heizungsanlagen

Der Heizungstausch gehört zu den Einzelmaßnahmen, es gelten jedoch andere Förderbedingungen. Seit 2024 erfolgt die Förderung durch das neue Programm KfW 458. Auch hier liegen die maximal förderfähigen Investitionskosten bei 30.000 EUR. Einen Bonus für einen iSFP gibt es bei Heizungsanlagen aber nicht. Dafür wurde der maximal mögliche Fördersatz für den Heizungstausch auf 70 % erhöht, die maximale Förderung beträgt somit 21.000 EUR. Einzelne Energieeffizienzmaßnahmen, wie z. B. eine Dämmung der Fassade, können mit dem Tausch einer Heizungsanlage kombiniert werden. Die maximal förderfähigen Kosten betragen dann 90.000 EUR: 30.000 EUR für den Heizungstausch und bis zu 60.000 EUR für die sonstige Effizienzmaßnahme. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall maximal 33.000 EUR. Daneben sind folgende Bonusförderungen möglich:

  • Der Effizienzbonus i. H. v. 5 % entspricht dem ehemaligen Wärmepumpenbonus. Dieser kann gewährt werden, wenn eine effiziente Wärmepumpe verbaut oder ein natürliches Kältemittel genutzt wird.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus i. H. v. 20 % löst den Heizungstauschbonus ab. Anspruch auf den Bonus besteht, wenn eine alte Öl-, Kohle- oder Nachtspeicherheizung durch eine neue Heizung ersetzt wird. Auch Gasheizungen, die älter als 20 Jahre sind, fallen unter diese Regelung. Dieser Bonus ist in der Höhe zeitlich begrenzt. Ab 2029 wird er alle zwei Jahre um 3 % gesenkt.
  • Der Einkommensbonus i. H. v. 30 % steht Haushalten zur Verfügung, deren gesamtes zu versteuerndes Jahreseinkommen 40.000 EUR nicht übersteigt. Als Nachweis sind dem Antrag die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Jahres vor Antragstellung beizufügen.

Seit 2024 kann im Rahmen der Förderung von Einzelmaßnahmen (BEG EM) ein Ergänzungskredit bei der KfW (Programm 358/359) beantragt werden. Der Kredit i. H. v. maximal 120.000 EUR pro Wohneinheit ist für Personen gedacht, die sich eine energetische Sanierung sonst nicht leisten könnten. Haushalte, deren zu versteuerndes Einkommen unter 90.000 EUR im Jahr liegt, erhalten von der KfW immerhin eine Zinsvergünstigung. Der Klimageschwindigkeitsbonus, der Einkommensbonus und der Ergänzungskredit stehen nur selbstnutzenden Eigentümern zur Verfügung, also nicht für vermietete Objekte.

4. Risiken bei der Heizungsförderung ab 1.1.25

Die Ampelkoalition hat seit dem Ausscheiden der FDP aus der Regierung am 6.11.24 keine Mehrheit mehr im Bundestag, der Bundeskanzler will am 11.12.24 die Vertrauensfrage stellen (Art. 68 Abs. 1 GG). Keine Abstimmungsmehrheit im Bundestag gibt es derzeit auch für die Verabschiedung des Nachtragshaushalts 2024 und für den Haushalt 2025. Für den Nachtragshaushalt 2024 hat der neue Bundesfinanzminister mitgeteilt, dass es keine Haushaltssperre geben wird, da die bewilligten Haushaltsmittel 2024 – auch durch Umschichtungen – ausreichen werden. Das bedeutet: Wer bereits einen Antrag gestellt und eine Förderzusage für 2024 erhalten hat oder bis Ende des Jahres einen Antrag stellt, braucht sich keine Sorgen zu machen; die 2024 bewilligten Mittel werden auch dann noch ausgezahlt, wenn die Sanierung oder der Heizungstausch erst 2025 erfolgt.

Für das Jahr 2025 zeichnet sich jedoch eine vorläufige Haushaltsführung ab, da der Haushalt 2025 grundsätzlich neu beraten und voraussichtlich erst von einer neuen Bundesregierung nach dem 23.2.25 in den Bundestag eingebracht wird. Eine vorläufige Haushaltsführung bedeutet, dass der Bund nur Ausgaben leisten darf, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht, im Übrigen aber nur durch Einzelfallentscheidung. Diese Einschränkungen könnten nun vielen Wohnungs- und Hauseigentümern einen Strich durch die Rechnung machen, die erst 2025 Fördermittel bei der KfW beantragen wollen. In den BEG-Förderbedingungen (www.iww.de/s12020) heißt es:

7.2 Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln

Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf die Förderung besteht nicht. Die Gewährung der Förderung erfolgt aufgrund pflichtgemäßen Ermessens. Die Gewährung der Förderung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Werden also die Fördermittel nicht wie ursprünglich geplant im Bundeshaushalt 2025 veranschlagt, können sie nicht verausgabt und damit auch nicht von der KfW im Rahmen der BEG-Förderung zugesagt werden. Somit steigt das Risiko, dass die KfW bald einen vorläufigen BEG-Förderstopp verhängt. Wer also einen Sanierungszuschuss oder einen Zuschuss für den Heizungstausch nach dem BEG-Programm beantragen möchte, sollte dies möglichst noch bis Ende 2024 tun, damit die Förderzusage noch vor dem 31.12.24 erfolgt.

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: BBP 12/2024, S. 331 · ID: 50251789

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