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Widerruf FachanwaltstitelBei fehlender Fortbildung: Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung

Abo-Inhalt08.09.202536 Min. LesedauerVon (mitgeteilt von RA Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel)

| Wer als Fachanwalt der RAK trotz mehrfacher Aufforderungen nicht die Nachweise für die Fortbildung gem. § 15 FAO (15 Stunden im Jahr) erbringt, dem kann die RAK grundsätzlich – nach der Ausübung eines Ermessens – die Befugnis zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung wieder entziehen. Der BGH (16.5.25, AnwZ (Brfg) 51/24, Abruf-Nr. 248934) hat jetzt diese Praxis der RAK noch einmal ausdrücklich bestätigt. |

Sachverhalt

Ein Fachanwalt für Steuerrecht hatte gegenüber der RAK trotz mehrfacher Aufforderung die Nachweise für die Fortbildung im Jahr 2023 nicht erbracht. Daher widerrief die RAK im Juni 2024 die Berechtigung zur Führung der Fachanwaltsbezeichnung gem. § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO.

Entscheidungsgründe

Bei der Ermessensausübung sei zum einen der Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgebotes zu beachten, andererseits der Umstand, dass sich ein sog. intendiertes Ermessen ergibt. Danach ist die Fachanwaltserlaubnis bei Fehlen des in § 15 FAO vorgeschriebenen Nachweises im Regelfall zu widerrufen. Davon kann nur abgesehen werden, wenn im konkreten Fall besondere Umstände vorliegen. Andernfalls würde der Zweck der mit § 15 FAO beabsichtigten „formalisierten“ Fortbildung unterlaufen, nämlich die rechtsförmliche Sicherung einer einheitlichen Befähigung spezialisierter Anwälte. Zwar sind im Rahmen der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalls, wie etwa eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung, zu berücksichtigen. Solche lagen hier aber nicht vor.

Relevanz für die Praxis

Hier hatte der Anwalt nach mehrfacher Erinnerung den Fortbildungsnachweis für ein gesamtes Kalenderjahr zwar angekündigt. Bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er ihn aber nicht erbracht und auch keine Gründe dafür vorgetragen, aufgrund derer der Nachweis der obligatorischen Fortbildung nicht fristgerecht erfolgen konnte oder er seiner Fortbildungspflicht in anderer Form nachgekommen ist. Es war nicht zwingend geboten, als milderes Mittel gegenüber dem Widerruf zunächst eine Rüge oder eine nur zeitweise Untersagung der Führung der Fachanwaltsbezeichnung (bis zu einer etwaigen Nachholung der Fortbildung) auszusprechen. Der Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung erfolgte somit nicht ermessensfehlerhaft.

Merke | Fachanwälte sollten die Fortbildungspflicht gem. § 15 FAO ernst nehmen und am besten bereits im laufenden Jahr der RAK die entsprechenden Nachweise übersenden. Wenn dies einmal nicht möglich ist, gewährt § 15 Abs. 5 FAO die Möglichkeit, dass die RAK dem Fachanwalt die Nachholung der Fortbildung „in angemessener Frist“ gestattet. In der Praxis sind dies meist drei Monate. Dafür ist es aber erforderlich, dass Sie sich mit der Kammer rechtzeitig in Verbindung setzen. Können Sie die Fortbildung nicht nachweisen, widerrufen die Kammern die Fachanwaltsbezeichnung rasch.

AUSGABE: AK 9/2025, S. 146 · ID: 50467523

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