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Elektronischer RechtsverkehrSignierender Anwalt muss umgewandelte PDF-Datei kontrollieren

Abo-Inhalt24.04.20253224 Min. LesedauerVon RA Martin W. Huff, Huff & Speisebecher Rechtsanwalts GmbH, Singen (Hohentwiel)

| Bei der Umwandlung von einer Word-Datei in eine PDF-Datei muss der Anwalt die PDF-Datei überprüfen. Ist die PDF-Datei leer, kann die Partei keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verlangen. Sie muss sich das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Der BGH hat damit noch einmal die Sorgfaltspflichten klargestellt, die den Anwalt bei der Übermittlung von Schriftstücken über das beA treffen. |

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

Entschieden wurde über einen Alltagsfall: Ein Anwalt hatte mit „MS-Word“ eine Berufungsschrift erstellt und gespeichert. Mit dem Softwareprogramm RA-Micro wollte er den Schriftsatz über die Schnittstelle zwischen der Textverarbeitung und dem beA versenden. Dazu verschob er die Dokumente in den Postausgang, signierte einfach elektronisch und versandte an das LG. Doch bei der Umwandlung des Word-Dokuments in das für den beA-Versand erforderliche PDF-Dokument war etwas schiefgegangen und die versendete Datei war leer. Der Anwalt hatte den Inhalt des PDF-Dokuments auch nicht mehr überprüft (BGH 17.12.24, II ZB 5/24, Abruf-Nr. 246364).

Relevanz für die Praxis

Wenn eine Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegründungsschrift aus einem anderen Dateiformat in eine PDF-Datei umgewandelt wird, gilt: Der signierende Anwalt muss vor der Übermittlung an das Gericht per beA überprüfen, ob ihr Inhalt dem Inhalt der Ausgangsdatei – also der Word-Datei – entspricht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs entsprechen hierbei denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Signierung eines fristwahrenden elektronischen Dokuments, das z. B. ein Rechtsmittel oder eine Rechtsmittelbegründung enthält (§ 130a Abs. 3 S. 1 ZPO), gehört es daher zu den anwaltlichen Pflichten, das zu signierende Dokument selbst sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu kontrollieren.

Praxistipp | Entscheidend ist, dass das tatsächlich signierte Dokument überprüft wird. Das gilt v. a., wenn eine Datei durch Scan-, Kopier- und Speichervorgänge erneut erstellt wird. Durch diese Vorgänge entsteht eine besondere Gefahrenquelle. Es ist daher erforderlich, das letztlich zu signierende Dokument zu überprüfen. Vermeiden Sie dabei Fehler, indem Sie sich zumindest das entsprechende PDF-Dokument ansehen, nachdem Sie den Schriftsatz versendet haben. Sollte dieses fehlerhaft sein, können Sie umgehend erneut versenden. Einfach auf die richtige Umwandlung zu vertrauen, ist fahrlässig.

AUSGABE: AK 5/2025, S. 74 · ID: 50311168

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