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FristenmanagementBAG lenkt ein: Auf Aktenvermerke können Sie sich verlassen

Abo-Inhalt15.05.20254360 Min. LesedauerVon Christian Noe B. A., Göttingen

| Im vergangenen Jahr signalisierte das BAG, dass es sich der BGH-Rechtsprechung zur anwaltlichen Fristenkontrolle anschließen würde. Dies ist nun geschehen. Ein Anwalt darf sich bei laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen auf Aktenvermerke verlassen. Der zwingende zusätzliche Blick in den Fristenkalender gilt nicht mehr. |

Sachverhalt

Ein Anwalt hatte eine Revisionsbegründungsfrist versäumt, da er auf die vom Kanzleipersonal in der Handakte vermerkten Fristen vertraute. Im Kalender waren diese jedoch falsch notiert worden, sodass die Frist versäumt wurde. Sein Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zunächst abgelehnt. Erfolg hatte der Anwalt vor dem BAG (20.2.25, 6 AZR 155/23, Abruf-Nr. 247504).

Entscheidungsgründe

Der Senat übernahm die schon länger geltende Haltung des BGH zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten (17.4.24, XII ZB 454/23; 17.5.23, XII ZB 533/22). Ein Anwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen stets persönlich prüfen, wenn ihm die Akten in Verbindung mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung – v. a. zu deren Bearbeitung – vorgelegt werden. Dabei muss er auch alle weiteren unerledigten Fristen einschließlich ihrer Notierung in der Handakte prüfen. Anwälte dürfen sich aber auf die in der Akte von ihrem Personal notierten Fristen verlassen, sofern keine Zweifel bestehen, dass diese falsch sind. Gibt es keine Zweifel, besteht auch keine Pflicht, zusätzlich in den Fristenkalender der Kanzlei zu schauen, ob die Fristen korrekt eingetragen wurden. Der Erste, Dritte, Achte und Neunte Senat des BAG haben mitgeteilt, sich dieser Meinung anzuschließen.

Relevanz für die Praxis

Dass das BAG auf die anwaltsfreundliche Haltung einschwenkt, ändert nichts daran, dass ein Anwalt bei derartigen Fristversäumnissen stets eine ausreichende Kanzleiorganisation glaubhaft machen muss, wie mit Vorfristen, Fristen und ihren Einträgen in den Kalender – ob nun auf Papier oder elektronisch – umgegangen wird (AK 24, 19). Anträge auf Wiedereinsetzung werden immer noch aufgrund mangelnder bzw. ungenügender interner Kanzleistrukturen häufig zurückgewiesen. Es bleibt also dabei: Passen Sie bei Fristen genau auf und haben Sie eine gute Kanzleiorganisation, welche Fehler so gut es geht verhindert.

Weiterführende Hinweise
  • Stichtag 1.1.25: Anwaltspost kann länger unterwegs sein, AK 24, 166
  • Anwalt muss auch im Homeoffice Fristen prüfen, AK 24, 181
  • Auch digitaler Fristenkalender muss sorgfältig geführt werden, AK 25, 59

AUSGABE: AK 5/2025, S. 76 · ID: 50352598

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