Gesetzgebung
Neue Gesetze fördern die (voll-)digitale Gerichtsverhandlung
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GesetzentwurfZuständigkeitsstreitwert: AG sollen bis 8.000 EUR zuständig sein
| Seit über 30 Jahren gilt die Streitwertgrenze, nach der die AG für Verfahren bis zu einem Streitwert von einschließlich 5.000 EUR zuständig sind (§ 23 Nr. 1 GVG). Die Grenze soll nun mit einem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte“ auf 8.000 EUR erhöht werden (vgl. iww.de/s11248). Einige Verfahren sollen unabhängig von der Höhe des Streitwerts direkt zu den AG und LG wandern. |
Der aktuelle Gesetzentwurf sieht vor:
- ZPO-Erweiterung (§ 102 ZPO-E): Wird nachträglich ein festgesetzter Streit- oder Verfahrenswert geändert, soll anschließend eine Änderung der gerichtlichen Kostenentscheidung im Urteil/Beschluss möglich sein. Ähnlich soll dies in familien-, verwaltungs- und finanzrechtlichen Streitigkeiten gelten (§ 84a FamFG n. F., § 163 VwGO n. F., § 146 FGO).Nachträgliche Streitwertänderung führt zu neuer Kostenentscheidung
- Ergänzend im EGGVG (Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz) wird klargestellt, dass Abordnungen von Richtern auch an oberste Landesgerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit möglich sind.
- Bestimmte Verfahren sollen unabhängig vom Streitwert direkt den AG (Nachbarrechtssachen) oder den LG (Streitigkeiten aus dem Bereich der Vergabesachen, der Heilbehandlungen sowie der Veröffentlichungsstreitigkeiten) zufallen. Dadurch sollen eine voranschreitende Spezialisierung der Gerichte gefördert und die Verfahren effizienter geführt werden.Spezialzuweisungen an AG bzw. LG unabhängig vom Streitwert
Zwar wird die erhöhte Streitwertgrenze für mehr Arbeit bei den AG sorgen. Allerdings ist zu beachten, dass die Zahl neuer Verfahren dort seit Jahren deutlich sinkt: Für den Zeitraum 2005 bis 2019 zeigt sich ein Rückgang von 36 % und im Zeitraum 2008 bis 2021 sogar ein solcher von 40,76 %.
AUSGABE: AK 8/2024, S. 130 · ID: 50088535