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WiedereinsetzungBei einem kurzfristigen Antrag auf „Urlaub ins Blaue“ gibt es keine Terminsverlegung
| Ein Anwalt gab an, ohne konkretes Reiseziel an einem beliebigen Tag in den Urlaub losfahren zu wollen. Diese „Planung“ traf beim BFH nicht auf Verständnis, sodass die Richter den Antrag des Anwalts auf eine (erneute) Terminsverschiebung ablehnten. |
Sachverhalt
Nachdem in dem Verfahren die Verhandlung schon zweimal verlegt worden war, sollte der Termin nun am Aschermittwoch stattfinden. Der Rechtsanwalt beantragte erneut eine Terminsverlegung, weil er mit seiner Ehefrau in einen Kurzurlaub fahren wollte. Auf Nachfrage des FG, ob der Urlaub vorher geplant gewesen sei, erklärte er, dass man sich um Weihnachten herum darauf verständigt hätte. Man wisse allerdings noch nicht, wohin die Fahrt gehen solle. Das FG lehnte daraufhin die Terminsverlegung ab und wies die Klage in Abwesenheit des Klägers und seines Anwalts zurück. Die Nichtzulassungsbeschwerde und die Beschwerde des Klägers hatten aber keinen Erfolg (BFH 22.4.24, III B 82/23, Abruf-Nr. 241558).
Entscheidungsgründe
Der BFH verneinte die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es sei kein erheblicher Grund für die Terminsverlegung (§ 155 S. 1 FGO; § 227 Abs. 1 ZPO) dargelegt. Die Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung wegen eines in der Privatsphäre liegenden Vorhabens setzt die Darlegung und ggf. die Glaubhaftmachung von Umständen voraus. Außerdem müsse die Planung bereits vor Zugang der Ladung so ausgestaltet gewesen sein, dass dem Prozessbevollmächtigten unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalls die Wahrnehmung des gerichtlichen Termins während dieser Zeit nicht zumutbar ist. Bei einem Urlaub „ins Blaue“ liegt die Erheblichkeit nicht auf der Hand, sondern kann sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ergeben. Die Beteiligten haben es nicht in der Hand, selbst Terminänderungen herbeizuführen. Das hätte dem Anwalt klar sein müssen.
Relevanz für die Praxis
Man kann sicherlich über die Ausführungen des BFH streiten. Allerdings ist die Entscheidung wohl auch dem Umstand geschuldet, dass bereits zweimal – mit Erfolg – Terminsverlegung beantragt worden war. Zudem ist der Entscheidung deutlich anzumerken, dass der BFH das Verhalten des Rechtsanwalts „sanktioniert“: Dieser ist den Aufforderungen zur Glaubhaftmachung nicht nachgekommen. Das sollte man auf jeden Fall tun, wenn nicht – so wie hier – der Mandant der Leidtragende sein soll. Planungen von Gewicht können Anwälte z. B. durch eidesstattliche Versicherungen des Ehepartners oder vielleicht durch einen Auszug aus dem Terminkalender glaubhaftmachen, wenn sich daraus ergibt, dass man sich einen bestimmten Zeitraum „terminfrei“ gehalten hat.
AUSGABE: AK 7/2024, S. 113 · ID: 50060467