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AHApotheke heute

ApothekenrechtWann sind Apotheken „benachbart“?

Abo-Inhalt16.05.202444 Min. LesedauerVon RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster

| Für die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken in „benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten“ kommt es nicht darauf an, ob es eine gemeinsame Grenze dieser Gebietskörperschaften gibt. Maßgeblich ist vor allem, ob die Filialapotheken von der Hauptapotheke aus in angemessener Zeit erreichbar sind. Dies ist regelmäßig bei einer Fahrzeit von nicht mehr als einer Stunde der Fall (Verwaltungsgericht [VG] Düsseldorf, Urteil vom 08.03.2024, Az. 26 K 2364/23). |

Sachverhalt

Die Gesellschafter zweier offener Handelsgesellschaften (OHG), die Apotheken in zwei verschiedenen Städten betreiben, beabsichtigten, die beiden Gesellschaften unter dem Dach einer neuen OHG zusammenzuführen, um die Apotheken in den beiden Städten gemeinsam zu betreiben. Die entsprechende Betriebserlaubnis wurde versagt. Umstritten war die Lage der zu betreibenden Apotheken in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten.

Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 ApoG für den Betrieb mehrerer Apotheken

Gesetzlich ist die Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken davon abhängig, dass

  • a) für jede der beantragten Apotheken die allgemeinen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 bis 3 Apothekengesetz (ApoG; Geschäftsfähigkeit, Approbation als Apotheker, erforderliche Zuverlässigkeit, Vorlage angeforderter Verträge, Nachweis über vorgeschriebene Räume, gesundheitliche Eignung usw.) und des § 2 Abs. 5 ApoG (persönliche Führung der Hauptapotheke, Benennung einer verantwortlichen Person für jede Filialapotheke) erfüllt sind und
  • b) die zu betreibende Apotheke und die zu betreibenden Filialapotheken innerhalb desselben Kreises oder derselben kreisfreien Stadt oder in benachbarten Kreisen oder kreisfreien Städten liegen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht sprach die Verpflichtung aus, den beteiligten Apothekern eine Erlaubnis für den gemeinsamen Betrieb der Apotheken zu erteilen. Denn die Hauptapotheke in Düsseldorf und die Filialapotheken in Düsseldorf und in Aachen lägen in benachbarten Städten. Der Begriff „benachbart“ sei funktional zu verstehen. Die betroffenen Kreise oder kreisfreien Städte müssten keine gemeinsame Grenze haben. Entscheidend sei die Erreichbarkeit der Filialapotheken von der Hauptapotheke aus. Diese sei hier gegeben.

Beachten Sie | Ob die Apotheken in einem „einheitlichen, eng verflochtenen nahen Wirtschafts- und Verkehrsraum“ liegen, war nicht als selbstständiges Kriterium zu prüfen. Auf die räumliche Trennung der Städteregion Aachen und der Stadt Düsseldorf durch die Regionen Niederrhein bzw. Köln/Bonn kam es nicht an.

AUSGABE: AH 6/2024, S. 11 · ID: 50023789

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