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GesetzgebungDas Cannabisgesetz: Die wichtigsten Regelungen im Überblick
| Die neuen Regelungen des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG) zum Eigenkonsum und zum privaten Eigenanbau sind bereits zum 01.04.2024 in Kraft getreten. Die Bestimmungen zum gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbau zum Eigenkonsum und zur Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen folgen zum 01.07.2024. Da die Apotheke zukünftig eine wichtige Anlaufstelle für Fragen aus der Bevölkerung sein wird, bringt AH Sie umfassend auf den neuesten Stand. |
Eigenkonsum und privater Eigenanbau
Seit dem 01.04.2024 beträgt die maximal gestattete Besitzmenge 25 g Cannabis pro Erwachsenem. Im privaten Bereich, d. h. am Wohnsitz oder am üblichen Aufenthaltsort, sind pro Erwachsenem 50 g getrocknetes Cannabis zulässig. Der private Eigenanbau ist auf drei Cannabispflanzen pro Erwachsenem begrenzt und gilt je volljähriger Person des betreffenden Haushalts. Unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft müssen dabei durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen unterbunden werden. Nur Erwachsene, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben, dürfen Eigenanbau von Cannabis betreiben.
Zu beachten ist, dass kein Konsum von Cannabis in Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, in Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr und auf Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten gestattet ist. Dies gilt auch für den Bereich der Sichtweite dieser Einrichtungen (ca. 100 m um den Eingangsbereich). Es gelten verpflichtende Schutzmaßnahmen, die einen Zugriff durch Dritte, insbesondere durch Kinder und Jugendliche, verhindern sollen. Auch die Weitergabe an Dritte ist untersagt.
Erwerb von Cannabissamen zum privaten Eigenanbau
Zum Zwecke des privaten Eigenanbaus dürfen Cannabissamen aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden, auch ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz (Vertragsverhandlungen und Vertragsschluss ausschließlich per Fernkommunikationsmittel) sowie der Versand nach Deutschland sind ausdrücklich erlaubt.
Regelungen für Minderjährige
Sowohl der Besitz und der Erwerb als auch der Anbau von Cannabis bleibt für Minderjährige verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Personen unter 18 Jahren stellt eine strafbare Handlung dar.
Merke | In allen Fällen, in denen Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, ist die Polizei verpflichtet, die Sorgeberechtigten zu informieren. Darüber hinaus wird bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe eingeschaltet. Dieser sorgt dann dafür, dass die Minderjährigen Frühinterventionsmaßnahmen in Anspruch nehmen. |
Eigenanbau in Anbauvereinigungen
Unter einer Anbauvereinigung versteht man einen eingetragenen, nicht wirtschaftlichen Verein oder eine eingetragene Genossenschaft zum Zweck des gemeinschaftlichen, nicht gewerblichen Eigenanbaus und der Weitergabe von Cannabis und von Vermehrungsmaterial zum Eigenkonsum. Sie darf sich nicht (auch nicht teilweise!) innerhalb einer Wohnung befinden. In Anbauvereinigungen darf Cannabis nur von Mitgliedern gemeinschaftlich angebaut werden. Sonstige entgeltlich Beschäftigte oder selbstständig Tätige dürfen nur mit anderen Tätigkeiten wie z. B. der Buchhaltung beauftragt werden.
Weitergaberegelungen
Die Weitergabe von Cannabis an erwachsene Mitglieder (unter strikter Alterskontrolle!) in Anbauvereinigungen ist nur bei persönlicher Anwesenheit und in Reinform für den Eigenkonsum erlaubt. Unter der Reinform von Cannabis versteht man entweder Marihuana (getrocknete Blüten und blütennahe Blätter) oder Haschisch (abgesondertes Harz). Für den Eigenkonsum dürfen höchstens 25 g Cannabis pro Tag, aber gleichzeitig nur höchstens 50 g Cannabis und sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat für den Eigenanbau abgegeben werden. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal fünf Samen und Stecklinge abgegeben werden. Abweichende Weitergaberegelungen gelten für erwachsene Nichtmitglieder. Diese dürfen nämlich nur sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge im Monat zum privaten Eigenanbau für den Eigenkonsum erhalten.
Besondere Regelungen gelten für Mitglieder zwischen 18 und 21 Jahren. Sie dürfen pro Monat maximal 30 g Cannabis mit einem THC-Gehalt (THC = Tetrahydrocannabinol) von höchstens 10 Prozent für den Eigenkonsum erhalten. Dies ist darauf zurückzuführen, dass THC als psychoaktiver Stoff das menschliche Gehirn schädigen kann und dieses bis zur vollständigen Ausreifung im Alter von 25 Jahren besonders gefährdet ist.
Anbauvereinigungen benötigen einen Präventionsbeauftragten mit nachgewiesenen Beratungs- und Präventionskenntnissen. Zudem müssen sie bei der Weitergabe von Cannabis die strengen Verpackungshinweise beachten und aufklärende Informationen – insbesondere über die Risiken des Cannabiskonsums – sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen zur Verfügung stellen. Auch darf Cannabis in Anbauvereinigungen nicht zusammen mit Alkohol oder anderen Genussmitteln weitergegeben werden.
Weitere Regelungen
Es ist weder ein Konsum von Cannabis in Anbauvereinigungen noch in Sichtweite zum Eingangsbereich von Anbauvereinigungen erlaubt. Es dürfen keine Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 m zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen errichtet werden. Darüber hinaus gilt ein striktes Werbe- und Sponsoringverbot sowohl für Cannabis als auch für Anbauvereinigungen.
Beachten Sie | Eine Anbauvereinigung ist stets erlaubnispflichtig und wird staatlich überwacht. Jede Landesregierung darf die Anzahl der Anbauvereinigungen pro kreisfreier Stadt bzw. pro Kreis auf eine je 6.000 Einwohner beschränken. Jede Anbauvereinigung wird einmal pro Jahr und zusätzlich anlassbezogen von der zuständigen Landesbehörde durch Besuche und Stichproben vor Ort kontrolliert.
Voraussetzungen für den Erhalt einer Erlaubnis für eine Anbauvereinigung
Eine Anbauvereinigung darf maximal 500 erwachsene Mitglieder haben, die seit mindestens sechs Monaten in Deutschland leben müssen. Die Vereinssatzung muss eine mindestens dreimonatige Mitgliedschaft vorsehen. Die vertretungsberechtigten Personen der Vereinigung müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein und die für den Umgang mit Cannabis erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Für jede Vereinigung wird eine jährliche Eigenanbau- und Weitergabemenge festgelegt, die sich aus dem Eigenbedarf der Mitglieder ergibt. Anbauvereinigungen erhalten auf Antrag eine Erlaubnis. Ein entsprechender Antrag ist schriftlich oder elektronisch in deutscher Sprache mit den erforderlichen Angaben und Nachweisen bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen. Die Erlaubnis für eine Anbauvereinigung gilt für höchstens sieben Jahre und kann frühestens nach fünf Jahren verlängert werden.
Dokumentationspflichten
Anbauvereinigungen müssen den Bezug von Vermehrungsmaterial sowie die Abgabe von Cannabis, Cannabissamen und Stecklingen dokumentieren. Einmal jährlich sind die Bestände sowie die Ernte- und Weitergabemengen der zuständigen Landesbehörde zu melden.
Auswirkungen auf die Apotheke
Medizinalcannabis bleibt in Form von getrockneten Blüten oder standardisierten Extrakten verordnungsfähig, sofern der THC-Gehalt mindestens 0,3 Prozent beträgt. Es bleibt verschreibungspflichtig, allerdings ist – mit Ausnahme der Verordnung des Wirkstoffs Nabilon – kein Betäubungsmittelrezept mehr erforderlich. Zudem entfallen die speziellen Sicherungsmaßnahmen.
Beachten Sie | Die Vorschriften für Medizinalcannabis finden sich im „Gesetz zur Versorgung mit Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken“ (MedCanG).
Cannabis und Straßenverkehr
Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) prüft derzeit die Grenzwerte für THC im Blut. Eine Arbeitsgruppe soll einen THC-Grenzwert für die Fahrtüchtigkeit vorschlagen. Bis zu einer entsprechenden Änderung des Straßenverkehrsgesetzes gelten die bisherigen Bestimmungen.
AUSGABE: AH 6/2024, S. 12 · ID: 49983404