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EBM 2023Nr. 40128 auch bei Übersendung einer AU wegen Absonderung und neben der Nr. 01435 möglich
| Seit dem 01.04.2023 können Vertragsärzte eine Arbeitsunfähigkeit (AU) nach telefonischer Anamnese feststellen und bescheinigen. Voraussetzung dafür ist, dass die Patienten einer öffentlich-rechtlichen Pflicht zur Absonderung (Quarantäne) unterliegen oder eine öffentlich-rechtliche Empfehlung zur Absonderung besteht. Eine entsprechende Anpassung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie (AU-RL) hatte der G-BA bereits im Dezember 2022 beschlossen. |
Erst- und ggf. Folgebescheinigung für je bis zu sieben Tage
Analog zu den Regelungen über eine telefonische AU bei Erkrankungen der oberen Atemwege während der Coronapandemie können sowohl die Erstbescheinigung als auch die Folgebescheinigungen für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf des Zeitraums der öffentlich-rechtlichen Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung.
Da in diesen Fällen ein postalischer Versand der AU-Bescheinigung an den Patienten erfolgt, hat der Bewertungsausschuss ebenfalls mit Wirkung zum 01.04.2023 die Leistungslegende der Kostenpauschale Nr. 40128 um diesen neuen Sachverhalt ergänzt. Die Nr. 40128 – bewertet mit 0,86 Euro – kann somit auch für den Postversand einer „mittels Stylesheet erzeugten papiergebundenen“ AU-Bescheinigung im Anschluss an einen telefonischen Patientenkontakt berechnet werden, wenn der Telefonkontakt durch eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung zur Absonderung begründet ist.
Bereitschaftspauschale nach Nr. 01435 ebenfalls berechnungsfähig
Zudem kann nach diesem Beschluss jetzt neben der Bereitschaftspauschale nach Nr. 01435 (88 Punkte) auch der Postversand einer ausgedruckten AU mit der Nr. 40128 berechnet werden. Bisher war neben der Nr. 01435 nur die ePA-Zusatzpauschale Nr. 01431 berechnungsfähig.
Merke | Bereits seit Oktober 2020 kann die Feststellung einer AU unter bestimmten Voraussetzungen auch im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgen. Diese vom G-BA während der Coronapandemie in die AU-RL aufgenommene Regelung ist auch nach dem Ende der Coronapandemie unverändert gültig (AAA 02/2022, Seite 3). |
Für die postalische Versendung einer im Rahmen dieser G-BA-Regelung ausgestellten AU-Bescheinigung an den Patienten kann die EBM-Nr. 40128 berechnet werden. Für die Zusendung der ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes nach Muster 21 an den Patienten bzw. die Bezugsperson – sofern die ärztliche Untersuchung des Kindes im Rahmen einer Videosprechstunde erfolgt – ist die Nr. 40129 (ebenfalls mit 0,86 Euro bewertet) berechnungsfähig.
AUSGABE: AAA 6/2023, S. 6 · ID: 49503239