Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Juni 2023 abgeschlossen.
EBM 2023Neue Nr. 01615: Bescheinigung der Notwendigkeit einer Begleitperson vor stationärer Behandlung
| Der Bewertungsausschuss hat in Umsetzung der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des G-BA mit der Nr. 01615 eine neue Abrechnungsposition in den EBM aufgenommen. Diese Position ist für eine Vorab-Bescheinigung über die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung berechnungsfähig und dürfte insbesondere auch bei Hausärzten zum Einsatz kommen. Erfahren Sie mehr über die Details und Voraussetzungen dieser mit 30 Punkten bewerteten und extrabudgetär vergüteten Position. |
Einmal im Krankheitsfall bei extrabudgetärer Vergütung
Die neue Nr. 01615 kann ab dem 01.07.2023 abgerechnet werden. Sie ist mit 30 Punkten (entspricht 3,45 Euro in 2023) bewertet und einmal im Krankheitsfall (= aktuelles Quartal und die drei Folgequartale) berechnungsfähig. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär mit dem jeweiligen Orientierungswert.
EBM-Nr. | Leistungslegende | Bewertung |
01615 | Feststellung der medizinischen Notwendigkeit einer Mitaufnahme einer Begleitperson im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung und formlose Bescheinigung gemäß § 3 Abs. 2 der Krankenhausbegleitungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses einmal im Krankheitsfall | 30 Punkte (3,45 Euro) |
Zudem wurde die Kostenpauschale Nr. 40142, die bei Abfassung bestimmter Bescheinigungen in freier Form berechnet werden kann, um die Nr. 01615 erweitert. Im Zusammenhang mit der Nr. 01615 kann die Kostenpauschale Nr. 40142 jedoch insgesamt nur für eine Seite berechnet werden.
Hintergrund
Im August 2022 hatte der G-BA die „Richtlinie über den Personenkreis von Menschen mit Behinderung, die eine Begleitung im Krankenhaus aus medizinischen Gründen benötigen“ (Krankenhausbegleitungs-Richtlinie [KHB-RL]) beschlossen und damit den Anspruch auf Krankengeld für Bezugspersonen aus dem engsten persönlichen Umfeld von Menschen mit Behinderung bei deren Begleitung zu einem stationären Krankenhausaufenthalt fixiert.
Die KHB-RL bestimmt die Kriterien zur Abgrenzung des Personenkreises, der eine Begleitung während einer stationären Krankenhausbehandlung aus medizinischen Gründen benötigt. Das Vorliegen dieser Kriterien ist eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Krankengeld der mitaufgenommenen Begleitperson. Die Richtlinie bestimmt außerdem nähere Details zur Feststellung und Bescheinigung des Vorliegens der Kriterien.
Die Abrechnungsvoraussetzungen der Nr. 01615
Die neue Nr. 01615 ist nur für eine Bescheinigung im Vorfeld einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung berechnungsfähig.
Bei planbaren stationären Aufenthalten soll die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson unter Angabe mindestens eines medizinischen Kriteriums im Rahmen der Krankenhauseinweisung durch den Vertragsarzt festgestellt und auf dem Muster 2 „Verordnung von Krankenhausbehandlung“ bescheinigt werden. Die Feststellung und Bescheinigung sind in diesen Fällen Bestandteil der jeweiligen Versicherten- und Grundpauschalen.
Unabhängig von einer Krankenhauseinweisung kann nach § 3 Abs. 2 der KHB-RL jedoch für bis zu zwei Jahre befristet die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson formlos durch den behandelnden Arzt bescheinigt werden. Für diese Bescheinigung ist dann die Nr. 01615 berechnungsfähig.
Voraussetzung ist, dass die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson nach medizinischer Einschätzung voraussichtlich mindestens für den genannten Zeitraum bei dem Patienten vorliegen wird.
Der Personenkreis
Nach § 2 der KHB-RL liegt die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson nach dieser Richtlinie vor, wenn aufgrund der vorliegenden Behinderung der oder des stationär behandlungsbedürftigen Versicherten eine Begleitung während der aktuellen Krankenhausbehandlung erforderlich ist, weil
- 1. ohne Begleitperson die Krankenhausbehandlung nicht durchführbar ist,
- 2. ohne Begleitperson die Behandlungsziele nicht oder nicht im erforderlichen Ausmaß erreicht werden können oder deren Erreichung erheblich gefährdet wäre,
- 3. die Begleitperson in das therapeutische Konzept im Krankenhaus eingebunden werden muss oder
- 4. die Begleitperson in das therapeutische Konzept für die Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus einzubeziehen ist.
Die Anlage zu dieser Richtlinie konkretisiert die Kriterien für die medizinische Notwendigkeit einer Mitaufnahme in Form von Fallgruppen mit Schädigungen bzw. Beeinträchtigungen mit ihren erheblichen Auswirkungen (KHB-RL inkl. Anlage beim G-BA online unter iww.de/s8127). Als Begleitperson kommen nahe Angehörige wie z. B.
- Eltern,
- Geschwister und
- Lebenspartner infrage,
aber auch eine Person aus dem engsten persönlichen Umfeld, zu der die gleiche persönliche Bindung wie zu einem nahen Angehörigen besteht.
AUSGABE: AAA 6/2023, S. 2 · ID: 49503321