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BG-AbrechnungGebühren in der UV-GOÄ steigen zum 01.07.2023

Abo-Inhalt31.05.20236202 Min. LesedauerVon Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

| Die für die UV-GOÄ verantwortliche Ständige Gebührenkommission, bestehend aus Vertretern der Unfallversicherungsträger und der KBV, hat am 05.04.2023 eine Anhebung der Gebühren für ärztliche Leistungen im Rahmen von Berufsgenossenschafts(BG)-Fällen beschlossen! Die höhere Vergütung kommt allen Ärztinnen und Ärzten zugute, die für die gesetzliche Unfallversicherung tätig sind, also z. B. nach Wege- oder Arbeitsunfällen. |

Erste Stufe der Gebührenanhebung am 01.07.2023

Die Gebühren der UV-GOÄ für ärztliche Leistungen steigen in den nächsten vier Jahren entsprechend der Grundlohnsummenentwicklung, aber nur maximal um fünf Prozent pro Jahr. Eine erste Anhebung um fünf Prozent erfolgt zum 01.07.2023! Die darauf folgenden Gebührenerhöhungen sollen jeweils zum Anfang des Jahres veröffentlicht werden und dann zum 01.07. greifen. Es handelt sich um eine lineare Gebührenerhöhung für die gesamte UV-GOÄ und das Gebührenverzeichnis für Psychotherapeuten, soweit dieses auf Gebühren der UV-GOÄ verweist.

Ausgenommen von den Gebührenerhöhungen sind die PCR-Tests nach den Nrn. 4780, 4782, 4783 und 4785 UV-GOÄ. Für diese Tests ist vereinbart worden, dass eine Neubewertung anhand aktueller Verfahren/Kosten erfolgen wird.

Daneben sind weitere Anpassungen in der UV-GOÄ geplant. So sollen u. a. Teilbereiche der UV-GOÄ in Anlehnung an die geplante „neue GOÄ“ überarbeitet werden. Dabei sollen auch diese Teilbereiche von den jetzt beschlossenen Gebührenerhöhungen erfasst werden.

Weitere Anpassungen

Neben den Beschlüssen zu den Gebührenerhöhungen sind noch einige Detailänderungen verabschiedet worden, die ebenfalls zum 01.07.2023 in Kraft treten. Dabei geht es vor allem um redaktionelle Anpassungen innerhalb der UV-GOÄ oder im Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger.

  • Nr. 35 UV-GOÄ (Teil B. II., „Leistungen unter besonderen Bedingungen“):
    • Neue Leistungslegende: „Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Arztwechsel.“
    • Bisherige Leistungslegende: „Beurteilung und Bewertung von Schnittbildern und/oder Röntgenbildern durch den D-Arzt bei einem Durchgangsarztwechsel.“
  • Nr. 193 UV-GOÄ (Teil B. VI., „Besondere Regelungen“):
    • Die bisherige Leistungslegende („Übersendung von Krankengeschichten gem. B. VI Allgemeine Bestimmungen Nr. 4 (zuzüglich Porto)“) wird ergänzt um den Zusatz: „Die Nr. 193 UV-GOÄ kann neben der Nr. 34 UV-GOÄ abgerechnet werden“.
  • Nr. 4 der Allgemeinen Bestimmungen zu Teil B. VI. UV-GOÄ („Besondere Regelungen“)
    • Neue Fassung: „4. Für die Übersendung von Krankengeschichten oder Auszügen (Fotokopien) daraus – auf Anforderung des UV-Trägers – wird ungeachtet des Umfanges ein Pauschsatz in Höhe der Nr. 193 UV-GOÄ, zuzüglich Porto, vergütet. Sie müssen vom absendenden Arzt durchgesehen und ihre Richtigkeit muss von diesem bescheinigt werden.“
    • Bisherige Fassung: Zuvor wurde dort ein Pauschalbetrag in Höhe von 13,76 Euro angeführt (Stand 01.01.2023)! Zum Vergleich: Der Pauschbetrag der Nr. 193 UV-GOÄ beträgt aktuell 14,60 Euro. Nach der beschlossenen Gebührenerhöhung um fünf Prozent erhöht sich dieser Betrag zum 01.07.2023 auf 15,33 Euro.
  • Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen zu Teil C. VI. UV-GOÄ („Sonographische Leistungen“)
    • Neue Fassung: „6. Die sonographische Untersuchung eines Organs erfordert die Differenzierung der Organstrukturen in mindestens zwei Ebenen und schließt gegebenenfalls die Untersuchung unterschiedlicher Funktionszustände und die mit der gezielten Organuntersuchung verbundene Darstellung von Nachbarorganen mit ein.“
    • Diese neu gefasste Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen zu Teil C. VI. entspricht damit den auch in der GOÄ in Teil C. VI. enthaltenen Bestimmungen, die bislang in der UV-GOÄ gefehlt haben!
    • Aus der bisherigen Nr. 6 der Allgemeinen Bestimmungen zu Teil C. VI. UV-GOÄ wird dadurch jetzt Nr. 7!
  • Nr. 411a UV-GOÄ (Teil C. VI., „Sonographische Leistungen“)
    • Nach den Wörtern „Andere Knochen/Gelenke, die nicht in der Nr. 411 genannt“ das Wort „sind“ als redaktionelle Änderung eingefügt.
  • § 17 (Hinweis zur beruflichen Wiedereingliederung) des Vertrags Ärzte/Unfallversicherungsträger gemäß § 34 Abs. 3 SGB VII
    • Neue Fassung: „Der behandelnde Arzt gibt dem Unfallversicherungsträger frühzeitig einen Hinweis, wenn eine Stufenweise Wiedereingliederung angezeigt ist oder die Einleitung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung/schulischen Förderung notwendig erscheint bzw. Probleme bei der beruflichen Wiedereingliederung zu erwarten sind.“
    • Alte Fassung: „Der behandelnde Arzt gibt dem Unfallversicherungsträger frühzeitig einen Hinweis, wenn eine Belastungserprobung oder Arbeitstherapie angezeigt ist oder die Einleitung von Maßnahmen der Arbeits- und Berufsförderung/schulischen Förderung notwendig erscheint bzw. Probleme bei der beruflichen Wiedereingliederung zu erwarten sind.“
Weiterführende Hinweise
  • Unklarheiten bei UV-GOÄ und BG-Vertrag: 8 Antworten auf häufig gestellte Fragen (AAA 02/2023, Seite 8)
  • Beschluss der Ständigen Gebührenkommission vom 05.04.2023 online unter iww.de/s8138

AUSGABE: AAA 6/2023, S. 9 · ID: 49513406

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