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EBM 2023COVID-19-Impfungen im Rahmen der Regelversorgung abrechnen

31.05.20236140 Min. Lesedauer

| Seit dem 08.04.2023 sind COVID-19-Impfungen Teil der Regelversorgung. Die meisten KVen haben inzwischen mit den Krankenkassen in den Impfvereinbarungen die Vergütung für die COVID-19-Impfungen geregelt. Die Vergütung beträgt zwischen 15 und 16 Euro. |

Die neuen Abrechnungspositionen

Die KBV hat inzwischen aufgrund der Vorgaben in der COVID-19-Vorsorgeverordnung die Liste die sogenannten Pseudonummern zur Abrechnung der Impfungen aktualisiert. Neu in diese Liste aufgenommen wurde die Nr. 88339 für den Impfstoff VidPrevtyn Beta. Dieser Impfstoff ist zwar nicht Teil der Schutzimpfungs-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses. Gleichwohl haben Versicherte nach der COVID-19-Vorsorgeverordnung einen Anspruch auf eine Impfung mit diesem Impfstoff, sofern der Arzt die Impfung für medizinisch erforderlich hält.

Bei den Impfstoffen von BioNTech/Pfizer und Moderna muss – ebenfalls auf Basis der Vorgaben in der COVID-19-Vorsorgeverordnung – unterschieden werden, an welche Virusvariante der Impfstoff konkret angepasst wurde. Daher gibt es für die Impfstoff dieser beiden Hersteller jeweils drei unterschiedliche Abrechnungspositionen.

Die zusätzlichen Abrechnungsziffern mit den Suffixen G/H/K für Pflegeheimbewohner entfallen ersatzlos. Für diese Patienten sind wie für andere Impfungen auch die Abrechnungspositionen mit den Zusatzbuchstaben

  • A (= 1. Impfung),
  • B (= 2. Impfung) oder
  • R (= Auffrischungsimpfung) zu verwenden.

Die neuen Abrechnungspositionen für die Impfung finden Sie auf der nächsten Seite.

Hinweise im Zusammenhang mit der Abrechnung

Neben den neu beschlossenen Pseudonummern und dem Wegfall der Suffixe für Pflegeheimbewohner sind weitere Punkte bei der Abrechnung zu beachten:

Neue Abrechnungspositionen/Pseudonummern für die COVID-19-Impfung

Hersteller/Impfstoff

Indikation

1. Impfung

2. Impfung

3. und weitere Impfungen

BioNTech/Pfizer, angepasst BA.4–5

Allgemein

88337R

Beruflich

88337X

BioNTech/Pfizer, angepasst BA.1

Allgemein

88340R

Beruflich

88340X

BioNTech/Pfizer,

nicht angepasst

Allgemein

88331A

88331B

88331R

Beruflich

88331V

88331W

88331X

Moderna, angepasst BA.4–5

Allgemein

88338R

Beruflich

88338X

Moderna, angepasst BA.1

Allgemein

88341R

Beruflich

88341X

Moderna, nicht angepasst

Allgemein

88332A

88332B

88332R

Beruflich

88332V

88332W

88332X

Johnson & Johnson

Allgemein

88334A

88334R

Beruflich

88334V

88334X

Novavax

Allgemein

88335A

88335B

88335R

Beruflich

88335V

88335W

88335X

Valneva

Allgemein

88336A

88336B

Beruflich

88336V

88336W

VidPrevtyn Beta

Allgemein

88339R

Beruflich

88339X

  • Die benötigten COVID-19-Impfstoffe können bis Ende 2023 auf dem bekannten Weg über die Apotheken bezogen werden. Hier bleibt das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS, IK 103609999) Kostenträger.
  • Alle bisher zusätzlichen Leistungen der Corona-Impfverordnung (u. a. Besuch, Beratung, Erstellen von Impfzertifikaten) sind seit dem 08.04.2023 nicht mehr berechnungsfähig.
  • Impfungen von Privatpatienten müssen privat liquidiert werden.
  • COVID-19-Impfungen für Versicherte der besonderen/sonstigen Kostenträger können, wie bei den übrigen Schutzimpfungen auch, weiterhin abgerechnet werden.
  • Es besteht weiterhin die Pflicht zur Dokumentation der Corona-Schutzimpfungen im Impf-DokuPortal.
Weiterführende Hinweise

AUSGABE: AAA 6/2023, S. 4 · ID: 49503237

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