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DigitalisierungeAU: Was bedeuten die Änderungen zum 01.01.2023 für Hausärzte?

21.12.202210712 Min. LesedauerVon mitgeteilt von RAin Victoria Hahn und Rechtsreferendarin Helene Hoppe, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

| Zum 01.01.2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) in eine neue Phase getreten. Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer sind nach der Regelung des § 5a Abs. 1 a Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) nicht mehr verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre AU in Form des „gelben Scheins“ aktiv zu bescheinigen. Das hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Abrechnung der Hausärztinnen und Hausärzte, sollte in den Praxen jedoch bekannt sein. |

Der entscheidende Punkt ist, dass der Informationsaustausch bezüglich der AU seit dem 01.01.2023 in weiten Teilen zwischen dem Krankenversicherer und dem Arbeitgeber elektronisch stattfindet. Ist ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig, sieht § 109 SGB IV vor, dass der Arbeitgeber die AU bei der jeweiligen Krankenkasse aktiv anfragt und daraufhin die Krankenkasse des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber elektronisch Meldung über die ihr vorliegenden Informationen zur AU gibt. Um den Ausdruck einer AU-Bescheinigung für den Patienten kommen die Arztpraxen allerdings nicht herum, da sich Arbeitnehmer zwecks Beweissicherung weiterhin eine AU in Papierform ausstellen lassen müssen.

Merke | Für privat versicherte Arbeitnehmer ändert sich hingegen nichts. Sie müssen weiterhin die AU in Papierform bei ihrem Arbeitgeber vorlegen.

AUSGABE: AAA 1/2023, S. 1 · ID: 48965716

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