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ABC der Abrechnung„T“ – Tinnitus aurium – mit DiGA-Verordnung

03.11.20229804 Min. LesedauerVon Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

| Eine 48-jährige Patientin stellt sich wegen einer vermeintlichen Hörstörung in der Praxis vor. Sie gibt an, nach dem Aufstehen am frühen Morgen um das rechte Ohr ein komisches Gefühl bemerkt zu haben. Vor allem würde sie auf dem rechten Ohr deutlich schlechter hören als sonst. |

AAA_Grafik_ICD-10-Baum_T_Tinnitus aurium.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut

Anamnese und Untersuchung

Außer einer beruflichen Stresssituation ergibt die Anamnese keine Besonderheiten. Auch die körperliche Untersuchung zeigt keinen pathologischen Befund und auch keinen Hinweis auf ein entzündliches Geschehen im Kopfbereich. Eine Ohrspülung wird durchgeführt, Gehörgänge und Trommelfelle sind otoskopisch unauffällig und das Tonaudiogramm ergibt keinerlei Hörstörungen. Die orientierende neurologische Untersuchung ist unauffällig, ebenso die manuelle Diagnostik der Halswirbelsäule. Zum Ausschluss einer möglichen ursächlichen Grunderkrankung wird Blut entnommen. Schließlich wird die Patientin dem HNO-Arzt mit der Verdachtsdiagnose Tinnitus aurium vorgestellt, die weitere Behandlung soll aber beim Hausarzt bleiben.

Konsultation: Untersuchung, Audiometrie

EBM

GOÄ

Position

Punkte

Euro

Leistungslegende

Position

Punkte

Euro/ 2,3-fach

Euro/ 3,5-fach

03003

114

12,84

Versichertenpauschale/Beratung

1

80

10,72

16,32

–*

Untersuchung HNO

6

100

13,41

10,40

03020**

2

0,23

Hygienepauschale

–***

03040**

138

15,55

Vorhaltepauschale

–***

03060**

22

2,48

NäPa-Zuschlag

–***

03061**

12

1,35

Zuschlag zur EBM-Nr. 03060

–***

–*

Ohrspülung

1565

45

6,03

9,18

03335

90

10,14

Hörprüfung (Tonschwellenaudiometrie)

1403

158

16,58

23,02

–*

Blutentnahme

250

40

4,20

5,83

Verordnung einer DiGA und Abrechnung

Die Diagnose eines Tinnitus aurium wurde fachärztlich bestätigt. Nach ausführlicher Erörterung des Krankheitsbilds und der therapeutischen Möglichkeit mittels einer digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA, auch als „App auf Rezept“ bezeichnet) wurde eine solche verordnet und noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt.

Konsultation: DiGA-Verordnung

EBM

GOÄ

Position

Punkte

Euro

Leistungslegende

Position

Punkte

Euro/ 2,3-fach

Euro/ 3,5-fach

03230

128

14,42

Erörterung

3***

150

01470*

18

2,03

Erstverordnung DiGA

(A76)

(70)

(9,38)

(14,28)

–**

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

(70)

(40)

(5,36)

(8,16)

Eine DiGA-Erstverordnung ist noch bis zum 31.12.2022 mit der Nr. 01470 zu berechnen. Werden mehrere DiGAs in einer Sitzung verordnet, so ist die Position entsprechend mehrfach berechnungsfähig. Die Nr. 01470 für die Erstverordnung einer DiGA ist auch im Rahmen einer Videosprechstunde berechnungsfähig. Auch die privaten Krankenversicherungen übernehmen die Kosten nach einer entsprechenden Verordnung durch den Arzt.

AUSGABE: AAA 11/2022, S. 19 · ID: 48677189

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