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COVID-19-SonderregelungenPraktische Fragen zur Umsetzung der direkten Abgabe von Paxlovid
| Um den Zugang zu COVID-19-Medikamenten in der Frühphase der Erkrankung zu erleichtern, wurde das Dispensierrecht für Hausärzte bei der Versorgung von Patienten mit zugelassenen antiviralen Arzneimitteln eingeführt (AAA 09/2022, Seite 11). Die Ärzte können dabei die Medikamente bei den Apotheken beziehen und unmittelbar selbst an die Patienten abgeben. In der Praxis wirft das Dispensierrecht jedoch einige Fragen auf. |
Wer darf die Medikamente abgeben und an wen?
Nach der Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit sollen „Hausärztinnen und Hausärzte“ zur direkten Abgabe der entsprechenden Medikamente befugt sein. An anderer Stelle der Allgemeinverfügung ist hingegen auch die Rede von „niedergelassenen hausärztlich tätigen Ärztinnen und Ärzte“. Die letztgenannte Formulierung spricht dafür, dass eine weite Auslegung beabsichtigt ist, also dass beispielsweise auch Internisten, die keine Facharztausbildung als Allgemeinmediziner haben, jedoch hausärztlich tätig sind, COVID-19-Medikamente abgeben dürfen.
Weiterhin nennt die Allgemeinverfügung auch ausdrücklich „niedergelassene hausärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen“ (mit Ausnahme von Kinder- und Jugendärzten). Es sollen dementsprechend auch rein privatärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte, sofern sie hausärztlich tätig sind, zur Abgabe berechtigt sein. Eine häufig in diesem Kontext aufgeworfene Frage, nämlich, ob auch die Abgabe an Privatpatienten möglich ist, ist ebenfalls zu bejahen.
Wie läuft die Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt, indem das Medikament ohne Namensnennung auf dem Arzneimittelrezept (Muster 16) verordnet wird. Als Kostenträger wird, wie bei der Bestellung von COVID-19-Impfstoffen, das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem Institutionskennzeichen (IK) 103609999 angegeben. Die Bund-Pharmazentralnummer (PZN) für Bestellungen ohne Versichertenbezug, die der Apotheke zwecks Vorhaltung von Paxlovid in der Praxis übermittelt werden, lautet 18 26 89 38. Auch bei privatversicherten Patienten erfolgt die Abrechnung über das BAS als Kostenträger.
Checkliste zur Entscheidung über eine Therapie mit Paxlovid als Hilfestellung |
Der Deutsche Hausärzteverband hat eine Checkliste mit den Voraussetzungen für eine Abgabe von Paxlovid veröffentlicht, die auch die möglichen Kontraindikationen und eine Auflistung relevanter Medikamente enthält. Diese Checkliste ist abrufbar unter iww.de/s7124. Selbstverständlich entbindet dies jedoch nicht von der eigenständigen Prüfung der medizinischen Indikation und etwaiger Kontraindikation, da in jedem Behandlungseinzelfall eine umfassende Abwägung zu treffen ist. Die Liste kann jedoch eine gute Hilfestellung und Übersicht bieten. |
AUSGABE: AAA 11/2022, S. 11 · ID: 48687527