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Delegation Leistungen von nicht genehmigten Weiterbildungsassistenten: Honorarrückforderung rechtens
| Werden Leistungen an nicht genehmigte Weiterbildungsassistenten delegiert, darf die KV das Honorar für diese Leistungen zurückfordern. Auf die fachliche Qualifikation der Assistenten kommt es dabei nicht an, sondern lediglich auf das Vorliegen einer gültigen Genehmigung (Bundessozialgericht [BSG], Beschluss vom 06.04.2022, Az. B 6 KA 16/21 B). |
Klage gegen Honorarrückforderung i. H. v. 2,5 Mio. Euro ...
Das Verfahren hatte eine vertragsärztlich niedergelassene Fachärztin für Humangenetik angestrengt. Diese sah sich infolge einer Plausibilitätsprüfung der zuständigen KV Rückforderungen von Honoraren für zwei Quartale im Umfang von rund 2,5 Mio. Euro ausgesetzt. Die KV stützte wesentliche Teile ihres Rückforderungsbegehrens darauf, dass die Ärztin Leistungen abgerechnet habe, die durch nicht genehmigte Weiterbildungsassistenten erbracht worden seien.
Die Ärztin ersuchte nach erfolglosem Widerspruchsverfahren um gerichtlichen Rechtsschutz. Hierbei räumte sie ein, dass sie zwar tatsächlich versäumt hatte, die Genehmigungen der betreffenden Weiterbildungsassistenten einzuholen. Dieser rein formale Verstoß ändere aus ihrer Sicht jedoch nichts daran, dass die betreffenden Leistungen durch ausreichend qualifiziertes Personal erbracht und ihr folglich zuzurechnen seien. Insbesondere sei sie in allen Behandlungs- und Untersuchungsschritten anleitend eingebunden gewesen.
... scheitert in allen Instanzen!
Das Bayerische Landessozialgerichts (LSG) stützte seine ablehnende Entscheidung insbesondere darauf, dass die Ärztin gegen die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung verstoßen habe, indem sie Leistungen abgerechnet habe, die weder sie selbst noch ein mit Genehmigung tätiger Weiterbildungsassistent erbracht habe. Es seien sämtliche Behandlungsleistungen, um die es im Fall ging, überwiegend eigenständig durch die Weiterbildungsassistenten und in Abwesenheit der Klägerin erbracht worden. Das BSG hatte nur noch darüber zu befinden, ob die Entscheidung des LSG noch einer ergänzenden Rechtsprüfung zu unterziehen sei. Dies lehnte das Gericht ab und stützte hierbei inhaltlich die Auffassung der Vorinstanz.
Entscheidungsgründe des BSG
Das BSG stellte nochmals klar, dass das in den einschlägigen Gesetzen – so auch in vertragsärztlichen Honorarvorschriften – verankerte „Gebot der persönlichen Leistungserbringung“ den Zweck verfolge, die Qualität der Versorgung nachhaltig zu gewährleisten. In Durchbrechung dieses Grundsatzes komme in gewissen Ausnahmen zwar eine Delegation an ärztliches sowie im Einzelfall sogar nichtärztliches Personal in Betracht. Dabei setze eine Delegation an ärztliches Personal nach ständiger Rechtsprechung jedoch voraus, dass dieses durch die zuständigen Gremien genehmigt sei. In jedem Falle aber habe der delegierende Arzt seinen Kontroll- und Aufsichtspflichten nachzukommen.
Diese Kontroll- und Aufsichtspflichten aber habe die Klägerin im Falle aller hier gegenständlichen Behandlungen versäumt, indem sie diese jeweils vollständig in die Hände ihrer Weiterbildungsassistenten gegeben habe.
Damit kam es vorliegend auf den Einwand der Klägerin, die Weiterbildungsassistentinnen seien – abgesehen von der formal fehlenden Genehmigung – in tatsächlicher Hinsicht ausreichend qualifiziert gewesen, gar nicht mehr an. Denn die Klägerin hatte demzufolge unabhängig von der Frage der Delegationsfähigkeit eben schon nicht ihren Überwachungspflichten genügt.
Praxistipps | Die Entscheidung verdeutlicht wieder einmal die Relevanz der Kontroll- und Überwachungspflichten bei der Leistungsdelegation – hier im Kontext des Honorarrechts.
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- Arzt kommt unzureichende Ausbildung seines Weiterbildungsassistenten teuer zu stehen (AAA 11/2018, Seite 13)
- Honorarrückforderung wegen Beschäftigung nicht genehmigter Weiterbildungsassistenten (AAA 03/2015, Seite 16)
- Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten - Vertragsärzte zwischen allen Stühlen (AAA 10/2013, Seite 20)
AUSGABE: AAA 11/2022, S. 12 · ID: 48659950