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Qualifikationsgebundene EBM-LeistungenAbrechnung von Leistungen mit besonderer Qualifikation – ein Überblick (Teil 2)

Abo-Inhalt27.10.2022970 Min. Lesedauer

| In der Oktober-Ausgabe von AAA haben wir den Überblick zu den EBM-Leistungen, die nur für Hausärzte mit besonderen Qualifikationen berechnungsfähig sind, mit Teil 1 begonnen (Inhalt: Hautkrebsscreening, Krebsfrüherkennung bei Frauen und Empfängnisregelung, HIV-Präexpositionsprophylaxe, Substitutionsbehandlung sowie Behandlung des diabetischen Fußes). In diesem 2. Teil geht es um Allergologie, Chirotherapie, physikalische Therapie, Phlebologie, Proktologie, Schmerztherapie, Akupunktur und der MRSA-Diagnostik. |

Allergologie

Allergologische Leistungen des EBM-Abschnitts 30.1 (ausgenommen ist die Hyposensibilisierungsbehandlung nach den Nrn. 30130 und 30131) können nur Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung Allergologie berechnen.

Allergologie: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung*

30100

Spezifische allergologische Anamnese und/oder Beratung

65 Punkte

(7,32 Euro)

30110

Allergologie-Diagnostik Typ IV

258 Punkte

(29,07 Euro)

30111

Allergologie-Diagnostik Typ I

220 Punkte

(24,79 Euro)

40350

Kostenpauschale zur Nr. 30110

16,14 Euro

40351

Kostenpauschale zur Nr. 30111

5,50 Euro

Physikalische Therapie

Leistungen der Physikalischen Therapie können nur Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung Physikalische Therapie und/oder Chirotherapie bzw. Manuelle Medizin abrechnen. Eine Abrechnung ist auch möglich, wenn in der Hausarztpraxis ein entsprechend qualifizierter nichtärztlicher Mitarbeiter (staatl. geprüfter Masseur, Krankengymnast, Physiotherapeut) angestellt ist.

Physikalische Therapie: Abrechnungsbenefit (Auszug)

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30400

Massagetherapie

74 Punkte

(8,34 Euro)

30401

Intermittierende apparative Kompressionstherapie

34 Punkte

(3,83 Euro)

30420

Krankengymnastik – Einzelbehandlung

94 Punkte

(10,59 Euro)

Manuelle Medizin (Chirotherapie)

Mit Wirkung zum 01.10.2022 wurde der bisherige Unterabschnitt 30.2.1 in Anpassung an die (Muster-)Weiterbildungsordnung der Bundesärztekammer in Manuelle Therapie umbenannt. Voraussetzung für eine Abrechnung dieser Leistungen ist die Zusatzbezeichnung Chirotherapie bzw. Manuelle Medizin.

Manuelle Medizin (Chirotherapie): Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30200

Manualmedizinischer Eingriff – Extremitäten

48 Punkte

(5,41 Euro)

30201

Manualmedizinischer Eingriff – Wirbelsäule

71 Punkte

(8,00 Euro)

Phlebologie

Zur Abrechnung phlebologischer Leistungen sind Hausärzte mit der Zusatzbezeichnung Phlebologie berechtigt, zudem – und zwar ohne Zusatzbezeichnung – Fachärzte für Innere Medizin.

Phlebologie: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30500

Phlebologischer Basiskomplex

155 Punkte

(17,46 Euro)

30501

Verödung von Varizen

107 Punkte

(12,05 Euro)

Proktologie

Den Prokto-/Rektoskopischen Untersuchungskomplex rechnen Hausärzte mit der Nr. 03331 (94 Punkte) ab. Eine Genehmigung hierfür ist nicht erforderlich. Hausärzte, die einen durch die KV genehmigten Versorgungsschwerpunkt nachweisen können oder die über die Zusatzbezeichnung Proktologie verfügen, können alternativ zur Nr. 03331 die Nr. 30600 sowie zusätzlich die Nrn. 30601, 30610 und 30611 berechnen.

Proktologie: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30600

Zusatzpauschale Prokto-/Rektoskopie

94 Punkte

(10,59 Euro)

30601

Zuschlag zur Nr. 30600 für Polypenentfernung

54 Punkte

(6,08 Euro)

30610

Behandlung von Hämorrhoiden durch Sklerosierung

81 Punkte

(9,13 Euro)

30611

Entfernung von Hämorrhoiden mittels elastischer Ligatur nach Barron

186 Punkte

(20,96 Euro)

Spezielle Schmerztherapie

Die Abrechnung der Leistungen des EBM-Unterabschnitts 30.7.1 erfordert eine Abrechnungsgenehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur schmerztherapeutischen Versorgung chronisch schmerzkranker Patienten. Dazu erforderlich sind

  • der Nachweis diverser schmerztherapeutischer Tätigkeiten,
  • der Nachweis der Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer sowie
  • eine 12-monatige Tätigkeit (auch halbtags und damit berufsbegleitend möglich) in einer entsprechend qualifizierten
    • Schmerzpraxis,
    • Schmerzambulanz oder einem
    • Schmerzkrankenhaus.

Die zuletzt genannte 12-monatige Tätigkeit muss dabei außerhalb der Weiterbildung im Fachgebiet erfolgen. Weitere Voraussetzungen finden Sie in der Qualitätssicherungsvereinbarung Schmerztherapie (KBV: iww.de/s7129).

Die weiteren im EBM-Unterabschnitt 30.7.2 genannten anderen schmerztherapeutischen Behandlungen – z. B. die Infusion von nach der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) verschreibungspflichtigen Analgetika oder von Lokalanästhetika (Nr. 30710) und die Anleitung des Patienten zur Selbstanwendung der transkutanen elektrischen Nervenstimulation (Nr. 30712) – sind ohne Genehmigung berechnungsfähig.

Spezielle Schmerztherapie: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30700

Grundpauschale schmerztherapeutischer Patient

394 Punkte

(44,39 Euro)

30702

Zusatzpauschale schmerztherapeutischer Patient

498 Punkte

(56,11 Euro)

30704

Zuschlag zur Nr. 30702 für schmerztherapeutische Einrichtungen

299 Punkte

(33,69 Euro)

30706

Teilnahme an einer schmerztherapeutischen Fallkonferenz (auch als Videofallkonferenz)

86 Punkte

(9,69 Euro)

30708

Beratung, Erörterung und/oder Abklärung im Rahmen der Schmerztherapie

169 Punkte

(19,04 Euro)

Akupunktur

Für die Abrechnung der Akupunktur bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule und/oder chronischen Schmerzen eines oder beider Kniegelenke durch Gonarthrose benötigen Hausärzte eine Abrechnungsgenehmigung nach der Qualitätssicherungsvereinbarung zur Akupunktur. Erforderlich sind

Akupunktur: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30790

Eingangsdiagnostik und Abschlussuntersuchung

516 Punkte

(58,13 Euro)

30791

Durchführung einer Körperakupunktur

166 Punkte

(18,70 Euro)

  • die Zusatzweiterbildung Akupunktur nach den Vorgaben der Ärztekammer,
  • die Abrechnungsgenehmigung für die Psychosomatische Grundversorgung und
  • die Teilnahme an einem von der Ärztekammer anerkannten interdisziplinären Kurs über Schmerztherapie von 80 Stunden Dauer.

MRSA-Diagnostik und -Behandlung

Die Leistungen der MRSA-Diagnostik und -Behandlung finden sich im Abschnitt 30.12 des EBM (Spezielle Diagnostik und Eradikationstherapie im Rahmen von MRSA). Für die Erteilung einer Abrechnungsgenehmigung sind erforderlich

  • der Nachweis über die Zusatzweiterbildung „Infektiologie“ und/oder
  • der Nachweis über die Teilnahme an einem von der KV angebotenen Fortbildungsseminar „Ambulante MRSA-Versorgung“ (Dauer mindestens drei Stunden) oder einem von der KV anerkannten Online-Training mit anschließendem Fragebogentest.

Details hierzu finden Sie in der Qualitätssicherungsvereinbarung MRSA (KBV: iww.de/s7130). Die Leistungen des EBM-Abschnitts 30.13 sind nur bei Risikopatienten für eine/mit einer MRSA-Kolonisation/MRSA-Infektion sowie bei deren Kontaktperson(en) bis zum dritten negativen Kontrollabstrich (11 bis 13 Monate) nach Abschluss der Eradikationstherapie berechnungsfähig. Ein MRSA-Risikopatient muss dabei zusätzliche Kriterien erfüllen (siehe weiterführende Hinweise).

MRSA-Diagnostik und -Behandlung: Abrechnungsbenefit

EBM-Nr.

Leistungslegende (Kurzfassung)

Bewertung

30940

Erhebung des MRSA-Status eines Risikopatienten 

38 Punkte

(4,28 Euro)

30942

Behandlung und Betreuung eines Risikopatienten

128 Punkte

(14,42 Euro)

30944

Aufklärung und Beratung eines Risikopatienten

128 Punkte

(14,42 Euro

30946

Abklärungs-Diagnostik einer Kontaktperson

30 Punkte

(3,38 Euro)

30948

Teilnahme an einer MRSA-Fall- und/oder regionalen Netzwerkkonferenz

86 Punkte

(9,69 Euro)

30950

Bestätigung einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

30 Punkte

(2,14 Euro)

30952

Ausschluss einer MRSA-Besiedelung durch Abstrich(e)

30 Punkte

(2,14 Euro)

Weiterführende Hinweise

AUSGABE: AAA 11/2022, S. 3 · ID: 48687612

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