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ABC der AbrechnungS – Synkope

Abo-Inhalt30.06.20226758 Min. LesedauerVon Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

| Definiert ist die Synkope als eine vorübergehende globale Minderdurchblutung, in deren Folge es zu einem Bewusstseinsverlust mit nachfolgendem Sturz kommt. Der Sturz wiederum ist die Folge des nachlassenden Muskeltonus der Haltemuskulatur. Die Ursache einer Synkope kann vielschichtig sein. Bei der kardialen Ursache z. B. führen eine verminderte Vorlast wie auch eine reduzierte Auswurfmenge zu kurzfristigem Bewusstseinsverlust. |

AAA_Grafik_ICD-Baum_Synkope.eps (© IWW Institut)
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© IWW Institut
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Der Fall

Für eine 51-jährige Patientin wird ein dringender Besuch während der laufenden Sprechstunde angefordert, da sie im Büro kollabiert sei. Beim Eintreffen ist die leicht übergewichtige Patientin (174 cm, 78 kg) schon wieder bei Bewusstsein. Sie zeigt ein blasses Hautkolorit und einen Blutdruck von 98/52 mmHg bei einer Herzfrequenz von 114/min. Anamnestisch gibt die Patientin an, dass ihr plötzlich nach dem Aufstehen vom Schreibtisch schwarz vor den Augen wurde. Es sei ihr ganz warm geworden und sie habe angefangen zu schwitzen. Danach wisse sie nicht mehr was passiert sei. Fremdanamnestisch ist zu erfahren, dass die Frau an Armen und Beinen Zuckungen zeigte sich eine kurze Bewusstlosigkeit einstellte. Nach kurzer Zeit erwachte die Patientin und sei rasch wieder orientiert gewesen.

Die durchgeführte Blutzuckerkontrolle zeigte mit 98 mg/dl einen normalen Wert. Die Medikamenteneinnahme – mit Ausnahme eines Hormonpräparats – wird verneint. Neurologische Erkrankungen sind unbekannt. Die nur grobe neurologische Untersuchung sowie die körperliche Untersuchung ergeben keinen Hinweis auf eine organische bzw. neurologische Grunderkrankung. Das abgeleitete Notfall-EKG zeigte außer einer Tachykardie keinerlei Besonderheiten. In einem kurzen Gespräch stellte sich heraus, dass bei der Patientin familiäre wie auch berufliche Problemsituationen vorliegen. Dies lässt auf eine psychogene Ursache in Kombination mit einer orthostatischen Hypotonie als Ursache der Synkope schließen.

Nach Anlage einer Infusion zur Flüssigkeitssubstitution und entsprechender Lagerung normalisierte sich die Kreislaufsituation weitgehend. Die Infusion lief 35 Minuten, danach wurde die Patientin noch weitere 30 Minuten beobachtet und dann der Besuch nach insgesamt 65 Minuten beendet.

Konsultation: Anamnese, Untersuchung, Infusion

EBM

GOÄ

Position

Punkte

Euro

Legende

Position

Punkte

Euro (2,3-fach)

03003

114

12,84

Versichertenpauschale/Beratung

(1)*

(80)

(10,72)

01412

626

70,53

Besuch

aus der Sprechstunde heraus

50

E

320

160

42,90

9,33**

–***

Fremdanamnese

4

220

29,49

40220

4,42

Wegegeld

km-Angabe

–***

Verweilzeit, je angefangene halbe Stunde

56

180

18,89 (1,8-fach

–***

Untersuchung

8

260

34,86

–***

EKG

650

152

15,95 (1,8-fach)

02100****

67

7,55

Infusion

272

180

24,13

32025

1,60

Glukose

3514

70

4,69 (1,15-fach)

Die Abrechnung nach EBM

Es war der erste Besuch in dem betreffenden Quartal, sodass die Versichertenpauschale anfällt. Für den Besuch aus der Sprechstunde heraus ist nach EBM eine eigene Gebühr (Nr. 01412) vorgesehen. Dazu ist das entfernungsabhängige Wegegeld zu berechnen (Nrn. 40220 ff.).

Verweilzeiten ohne ärztliche Tätigkeiten sind im EBM nicht gesondert berechnungsfähig. Die Vorhaltepauschale nach Nr. 03040 und die NäPa-Zuschläge werden von der zuständigen KV automatisch zugesetzt, sofern die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.

Die Untersuchungsleistungen sind im EBM mit der Berechnung der Versichertenpauschale abgegolten und somit nicht zusätzlich berechnungsfähig. Die Infusionsleistung nach Nr. 02100 ist im hausärztlichen Versorgungsbereich nicht berechnungsfähig, da diese mit der Berechnung der Versichertenpauschale als abgegolten gilt.

Merke | Im Zusammenhang mit der Notfallversorgung bzw. mit der Tätigkeit im organisierten Notfalldienst, wenn die Versichertenpauschale also nicht zur Abrechnung kommt, kann die EBM-Nr. 02100 für die Infusion hingegen sehr wohl berechnet werden.

Die Abrechnung nach GOÄ

Für den Hausbesuch ist nach GOÄ grundsätzlich die Gebühr nach Nr. 50 GOÄ zu berechnen. Die Berechnung der besonderen Ausführung und Zeiten der Besuche ist in der GOÄ mit unterschiedlichen Zuschlägen geregelt. Für den sofort ausgeführten Besuch ist der Zuschlag nach Buchstabe „E“ zusätzlich zum Besuch nach Nr. 50 GOÄ zu berechnen. Die Entfernungsangabe ist in § 8 GOÄ geregelt.

Die Umsetzung ist in den Praxisverwaltungssystemen (PVS) unterschiedlich geregelt. In den meisten Systemen ist die Angabe der Entfernungskilometer gefordert.

Das Verweilen bei einem Patienten ohne ärztliche (abrechnungsfähige) Leistungen ist mit der Nr. 56 GOÄ zu berechnen. Diese Gebühr ist „je angefangene halbe Stunde“ berechnungsfähig. Zudem ist die Verweilgebühr erst berechnungsfähig, nachdem der Arzt mindestens eine halbe Stunde, also mindestens 30 Minuten ohne jegliche ärztliche Tätigkeit verweilen musste.

Praxistipp | Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ, sofern diese zur Abrechnung kommt, mindestens zweimal zu berechnen ist. Sie darf nämlich erst berechnet werden, wenn der Arzt eine halbe Stunde ohne jegliche ärztliche Tätigkeit verweilte. Da jedoch in dem Moment, da die erste halbe Stunde verstrichen ist, die zweite halbe Stunde beginnt bzw. begonnen hat, wäre die Gebühr nach Nr. 56 GOÄ dann auch gleich zweimal zu berechnen.

Tabelle „Synkope“

Diagnose

ICD-10-GM

Leistung

EBM-Abrechnung

GOÄ-Abrechnung

Position

Punkte

Euro

Position

Punkte

Euro/ 2,3-fach

Euro/ 3,5-fach

Synkope und Kollaps

R55

Versichertenpauschale/ Beratung

03001

225

25,35

1/

3

80

10,72

16,32

Vasovagale Synkope

R55

03002

142

16,00

Synkope durch Hitze

T67.1

03003

114

12,84

150

20,11

30,60

Kreislaufkollaps

R57.9

03004

148

16,67

Orthostatischer Kollaps

I95.1

03005

200

22,53

Vorhaltepauschale

03040*

138

15,55

–***

NäPa-Zuschlag

03060*

22

2,48

–***

NäPa-Zuschlag zu Nr. 03060

03061*

12

1,35

–***

Hygienezuschlag

03020*

2

0,23

–***

Besuch; ggf. mit Zuschlägen

01412

626

70,53

50**** E bis K2

320

42,90

65,28

Wegegeld

Nach den EBM-Positionen 40190 bis 40230

Wegegeld je nach Entfernung und je nachdem, ob Besuch am Tag oder in der Nacht (20 bis 8 Uhr)

Fremdanamnese

–**

4

220

29,49

44,88

Symptombezog. Untersuchung

–**

5*****

80

10,72

16,32

Organspezifische Untersuchung

–**

7*****

160

21,45

32,64

Ganzkörperstatus

–**

8*****

260

34,86

53,04

EKG

–**

650

152

15,95 (1,8-fach)

22,15 (2,5-fach

Blutentnahme

–**

250

40

4,20

5,83

BKS

32042

0,25

3501

60

4,02

4,55

Blutbild

32122

1,10

3550

60

4,02

4,55

ASL

32130

1,15

3523

100

6,70

7,58

Glukose

32025

1,60

3514

70

4,69 (1,15-fach)

5,30 (1,3-fach)

Kreatinin

32067

0,40

3520

70

4,69 (1,15-fach)

5,30 (1,3-fach)

Verweilzeit, je angefangene halbe Stunde

–**

56

180

18,89 (1,8-fach)

26,23 (2,5-fach)

AUSGABE: AAA 7/2022, S. 17 · ID: 48421616

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