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VertragsarztrechtNotdienst-Ausschluss: Ärzte sollten bei Prüfung der Ausübungseignung mitwirken
| KVen sind dazu berechtigt, zur Klärung der Ausübungseignung eines Vertragsarztes bzgl. seiner Notdienstwahrnehmung die Untersuchung des Arztes durch einen Gutachter zu verlangen. Kommt der Arzt hierbei seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, dürfen Behörden und Gerichte hieraus für den Arzt nachteilhafte Schlüsse ziehen (Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.06.2021, Az. L 11 KA 54/19). |
Sachverhalt
Ein zu Beginn der Untersuchung seiner Ausübungseignung nach der Gemeinsamen Notfalldienstordnung der zuständigen Ärztekammer und KV 83-jähriger Vertragsarzt war maßgeblich im Notfalldienst tätig. Aufgrund der Schilderungen mehrerer Vorfälle durch medizinische Fachangestellte (MFA) beantragte die zuständige Bezirksstelle gegenüber der KV Westfalen-Lippe, den Arzt vom Notdienst auszuschließen. Er sei weder fachlich noch körperlich in der Lage, die ärztliche Versorgung im Notdienst sicherzustellen. Der Arzt untersuche die Patienten zum Teil gar nicht. Im Hinblick auf Arzneimittelverordnungen hole er u. a. den Rat von Rettungswagenfahrern sowie MFA ein und seine Mobilität sei stark eingeschränkt. In Ansehung zahlreicher Stellungnahmen, die dies bestätigten, wurde der Arzt vom Notdienst ausgeschlossen, was auch die Widerspruchsbehörde bestätigte.
Im Laufe des Verfahrens hatte der Arzt erklärt, das Ziel des Verfahrens sei im Wesentlichen die Wiederherstellung seiner ärztlichen Ehre. Durch den Ausschluss vom Notdienst sei ihm zudem ein finanzieller Nachteil entstanden. Er sei mit seinem 68. Lebensjahr von der vertragsärztlichen Versorgung ausgeschlossen worden und habe keine Rücklagen für das Alter bilden können.
Entscheidungsgründe
Das LSG stellte fest, dass der Arzt zurecht vom Notdienst ausgeschlossen worden sei. Der Ausschluss könne bereits dann gerechtfertigt sein, wenn ernsthafte Zweifel an der Eignung eines Vertragsarztes bestehen. Der Aufforderung, ein im Rahmen eines parallel geführten Rechtsstreits über die Entziehung seiner Zulassung bereits erstelltes Gutachten vorzulegen, kam der Arzt nicht nach. Daraus, dass der Arzt sich weigerte, durften nach der Entscheidung des LSG Schlüsse zu seinen Lasten gezogen werden. Die Eignungszweifel ließen sich auch deshalb jedenfalls nicht ausräumen.
Fazit | Wer in dringenden Fällen des Notfalldienstes um ärztlichen Beistand angegangen wird, muss – fachlich und von der persönlichen Befähigung her – zur unmittelbaren Hilfe auch entsprechend befähigt sein. Nach § 21 S. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) ist für die Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit ungeeignet, wer aus gesundheitlichen oder sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, die Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben. Diese Kriterien sind ebenfalls für den Notfalldienst gültig. |
AUSGABE: AAA 7/2022, S. 16 · ID: 48419375