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EBM & GOÄFrauen nach der Menopause in der Hausarztpraxis – Überblick für die Abrechnung

Abo-Inhalt29.06.20226753 Min. LesedauerVon Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

| Wenn Frauen das Stadium der Menopause erreicht haben, reduzieren sich häufig die Besuche beim Gynäkologen. Diese Patientinnen konfrontieren dann auch ihre Hausärztin bzw. ihren Hausarzt mit Problemen aus dem eher gynäkologischen Bereich. Welche Abrechnungsmöglichkeiten haben Hausärzte bei diesen Patientinnen? |

Einschränkungen beim EBM, nicht bei der GOÄ

Grundsätzlich ist vorauszuschicken, dass die Leistungen des gynäkologischen Abschnitts im EBM (Abschnitt 8) von Hausärzten nicht abgerechnet werden können. Hingegen existieren derartige Einschränkungen in der GOÄ nicht – hier gilt lediglich die „Erfordernis der Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst“ (§ 1 Abs. 2 GOÄ).

Somatische Beschwerden

Bei der Betreuung von Patientinnen in und nach der Menopause werden sowohl somatische Beschwerden als auch oftmals psychische und psychosomatische Beschwerden beklagt.

Grundsätzlich wird nach EBM zunächst die Versichertenpauschale (EBM-Nr. 03000) abgerechnet. Zudem muss auch immer an die Nrn. 03220 und die 03221, die Chronikerpauschalen gedacht werden, falls bei der Patientin bereits entsprechende Erkrankungen behandelt werden. Ebenso darf auch die Nr. 03230, das problemorientierte ärztliche Gespräch, nicht vergessen werden.

Zusätzlich kommen dann weitere Leistungen infrage. Bei eher abdominellen Beschwerden sind dies sicherlich die Sonografie des Abdomens (Nr. 33042) zum Ausschluss bzw. zur Verifizierung nicht gynäkologischer Veränderungen, ebenso aber auch eine Labordiagnostik, die auch Urinuntersuchungen einschließt. Bei eher kardiologischen Beschwerden, die vor allem in der Menopause häufig mit einer Tachycardieneigung einhergehen, sind Belastungs- und Langzeituntersuchungen (Nrn. 03321, 03322, 03241, 03324) indiziert, ebenso eine Schilddrüsendiagnostik (Nr. 33012).

In der GOÄ kommen beim ersten Kontakt immer die Nrn. 1 oder 3 GOÄ und eine Untersuchungsleistung, meist die Nr. 7 GOÄ, auch mal die Nr. 8 GOÄ infrage. Die entsprechenden technischen Untersuchungsleistungen, wie oben beschrieben, sind die Nrn. 410, 420 und 417 GOÄ für die Sonografie. In der Kardiologie können die Nrn. 650, 651, 652 und 659 sowie die Nr. 654 GOÄ abgerechnet werden. Zusätzlich besteht hier die Möglichkeit, neben der Nr. 250 GOÄ alle medizinisch indizierten Laboranalysen aus den Abschnitten MI und MII als selbstständige Leistung abzurechnen.

Osteoporose

Bei Patientinnen jenseits der Menopause ist auch immer an die dann häufigere Manifestation einer Osteoporose zu denken, wenn diese Patientinnen über Rückenbeschwerden klagen. Hier bieten sich neben der meist auswärts durchzuführenden Knochendichtemessung die Untersuchung eines entsprechenden Laborspektrums an, das zwar nicht im EBM, aber in der GOÄ als Einzelleistungen abgerechnet werden kann (Nr. 250 GOÄ, Abschnitte MI, II).

Psychische Symptomatik

Ein wichtiges Problemfeld in Zeiten der Menopause und danach ist auch die Psyche, die sich häufig mit depressiver Symptomatik, aber auch in Form von psychosomatischen Beschwerden äußern kann. Während sich rein psychische Symptome im EBM von Hausärzten in der Abrechnung nicht abbilden lassen, können auch Hausärzte die 800er-Positionen der GOÄ ohne Weiteres abrechnen. Infrage kommen hier neben der Nr. 801 GOÄ vorwiegend die Nrn. 804 und 806 GOÄ auch bei depressiven Episoden (ICD-10: F32.-) zur Abrechnung.

Psychosomatische Beschwerden

Psychosomatische Beschwerden dagegen sind für Hausärzte sowohl im EBM als auch in der GOÄ abrechenbar. Bei EBM-Abrechnung bedarf es allerdings einer Genehmigung durch die zuständige KV. Am Anfang steht dann die „differentialdiagnostische Klärung psychosomatischer Krankheitszustände“ (Nr. 35100). Danach folgt dann bei entsprechender Diagnose die Therapie in Form von „verbaler Intervention bei psychosomatischen Krankheitszuständen“ (Nr. 35110). Dabei sollte die Nr. 35100 immer in zeitlich überschaubarem Abstand vor der Abrechnung der 35110 liegen. Es muss aber nicht immer dasselbe Quartal sein. Beide Leistungen setzen jeweils eine Mindestdauer von 15 Minuten voraus. Auch bei längeren Sitzungen ist die Nr. 35110 jedoch auch dann lediglich einmal abrechenbar. Bei den Diagnosen sollten dann neben den somatischen Erkrankungen möglichst auch eine Diagnose aus dem somatoformen Krankheitsbildern (ICD-10-Code: F45.0) gelistet sein, die bei Abrechnung der Nr. 35110 dann mit einem „G“ als gesichert markiert sein sollte.

In der GOÄ ist sowohl die Differentialdiagnostik als auch die therapeutische Sitzung mit einer Abrechnungsposition belegt, der Nr. 849 GOÄ mit einer zeitlichen Mindestdauer von 20 Minuten.

Fazit | Auch bei Frauen in und nach der Menopause bestehen für Hausärztinnen und Hausärzte viele Möglichkeiten der Diagnostik und Therapie von Beschwerden auch aus dem gynäkologischen Spektrum. Man muss aber immer auch darauf achten, nicht den Punkt außer Acht zu lassen, an welchem eine Überweisung zum Gynäkologen erforderlich und indiziert ist, auch wenn vielleicht die eine oder andere Patientin anderer Meinung ist.

Weiterführender Hinweis
  • Eine Übersicht der infrage kommenden Positionen bei Patientinnen in/nach der Menopause (EBM & GOÄ) steht zur Verfügung unter iww.de/aaa > Downloads > Privatliquidation.

AUSGABE: AAA 7/2022, S. 5 · ID: 48420927

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