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EBM 2022Erdnussallergie: Neue Abrechnungspositionen für die orale Immuntherapie ab dem 01.07.2022

Abo-Inhalt10.05.20225233 Min. Lesedauer

| Der Bewertungsausschuss hat mit Wirkung ab dem 01.07.2022 zwei neue Abrechnungspositionen für die orale Hyposensibilisierungsbehandlung mit dem Wirkstoff AR101 zur Behandlung der Erdnussallergie bei Kindern und Jugendlichen in den EBM aufgenommen. Die neuen EBM-Nrn. 30133 und 30134 können – neben HNO-Ärzten, Dermatologen und Pneumologen – auch von Kinder- und Jugendärzten sowie von Vertragsärzten mit der Zusatzbezeichnung Allergologie abgerechnet werden. Dies ist allerdings nur bei Versicherten im Alter von 4 bis 17 Jahren mit bestätigter Diagnose einer Erdnussallergie vorgesehen. |

Voraussetzungen und Vergütung

Eine besondere Abrechnungsgenehmigung ist für die Abrechnung der Nrn. 30133 und 30134 nicht erforderlich. Voraussetzung für die Berechnung der beiden Gebührenordnungspositionen ist lediglich die Erfüllung der notwendigen sachlichen und personellen Bedingungen für eine ggf. erforderliche Schockbehandlung und Intubation.

Die Vergütung dieser neuen Leistungen erfolgt extrabudgetär mit dem Orientierungswert (2022: 11,2662 Cent).

Details zur Nr. 30133

Für die Einleitung der Therapie sowie die ggf. erforderliche erneute initiale Aufdosierung kann die Nr. 30133 berechnet werden:

EBM-Nr.

Leistungslegende

Bewertung

30133

Orale Hyposensibilisierungsbehandlung bei Therapieeinleitung

Obligater Leistungsinhalt

  • Orale Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) mit AR101 bei Therapieeinleitung,
  • Nachbeobachtung von mindestens 20 Minuten Dauer

62 Punkte

(6,99 Euro)

Die Nr. 30133 ist am Tag der initialen Aufdosierung sowie bei erforderlicher erneuter initialer Aufdosierung gemäß aktuell gültiger Fachinformation mit Angabe des Behandlungszeitpunkts bis zu viermal berechnungsfähig. Die Prüfzeit beträgt zwei Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

Details zur Nr. 30134

Die orale Hyposensibilisierungsbehandlung nach Gabe der letzten Dosis am Tag der initialen Aufdosierung sowie der ersten Dosis jeder neuen Dosissteigerungsstufe und nach Wiederaufnahme der Therapie kann mit der Nr. 30134 berechnet werden.

EBM-Nr.

Leistungslegende

Bewertung

30134

Orale Hyposensibilisierungsbehandlung

Obligater Leistungsinhalt

  • Orale Hyposensibilisierungsbehandlung (Desensibilisierung) mit AR101,
  • Nachbeobachtung von mindestens 60 Minuten Dauer

einmal am Behandlungstag

156 Punkte

(17,58 Euro)

Die Nr. 30134 ist zu bestimmten Zeitpunkten im Rahmen einer Behandlung jeweils einmal berechnungsfähig, und zwar

  • nach der Gabe der letzten Dosis am Tag der initialen Aufdosierung,
  • nach Gabe der ersten Dosis jeder neuen Dosissteigerungsstufe sowie
  • nach Wiederaufnahme der Therapie

gemäß aktuell gültiger Fachinformation mit Angabe des Behandlungszeitpunkts. Die Prüfzeit beträgt drei Minuten im Tages- und Quartalsprofil.

Hintergrund

Seit Dezember 2020 ist der Wirkstoff AR101 mit dem Handelsnamen Palforzia® zur Behandlung von Patienten im Alter von 4 bis 17 Jahren mit bestätigter Diagnose einer Erdnussallergie zugelassen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 07.04.2022 einen Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie anerkannt und die Arzneimittel-Richtlinie entsprechend geändert (Beschluss beim G-BA online unter iww.de/s6360). Die Anwendung von Palforzia hat in Verbindung mit einer erdnussfreien Ernährung zu erfolgen.

Da aufgrund des Risikos allergischer Reaktionen Behandlungsbeginn und Dosissteigerungen unter ärztlicher Aufsicht stattfinden müssen, war der Bewertungsausschuss nach § 87 Abs. 5b Satz 5 und 6 SGB verpflichtet, für diese bisher nicht im EBM abgebildete Leistung neue Gebührenordnungspositionen zu beschließen.

Exkurs zur Nutzenbewertung der Behandlung mit Erdnussprotein

Der G-BA kommt in seinen tragenden Gründen zu dem Beschluss zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall weder die Nachteile hinsichtlich der Nebenwirkungen noch die Vorteile, die sich ausschließlich in Morbiditätsendpunkten im Rahmen der Food-Challenge DBPCFC zeigen, überwiegen. Im Ergebnis sei für Patienten mit bestätigter Diagnose einer Erdnussallergie im Alter von 4 bis 17 Jahren sowie Patienten, die während der Therapie 18 Jahre alt werden, der Zusatznutzen gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie (beobachtendes Abwarten) nicht belegt.

Weiterführender Hinweis

AUSGABE: AAA 5/2022, S. 4 · ID: 48239670

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