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LeserforumWie ist ein Wunddebridement bei Privatpatienten abzurechnen?

Abo-Inhalt08.03.20223787 Min. Lesedauer

| Frage: „Ich bin unsicher, was die Abrechnung des chirurgischen Wunddebridements bei ambulanten Privatpatienten angeht. Könnten wir dafür z. B. die Nr. 2005 GOÄ veranschlagen?“ |

Antwort: Nach Nr. 2005 GOÄ kann ein chirurgisches Debridement i. d. R. nicht berechnet werden. Die Leistung beinhaltet obligatorisch eine Wundnaht. Ohne Naht ist der Leistungsinhalt nicht erfüllt! Je nach Umfang und Lokalisation bieten sich nach unserer Erfahrung folgende Leistungspositionen an:

  • Nr. 2006 GOÄ: Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde
  • Nr. 2065 GOÄ: Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich, je Sitzung
  • Nr. 2065 GOÄ analog: Abtragung ausgedehnter Nekrosen an einer Extremität/Körperstamm
  • Nr. 2430 GOÄ analog: ausgedehntes oberflächliches Weichteildebridement
  • Nr. 2064 GOÄ analog: tiefes ausgedehntes Weichteildebridement

AUSGABE: AAA 5/2022, S. 2 · ID: 48085152

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