Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Mai 2022 abgeschlossen.
COVID-19-SonderregelungenAbstrich-Positionen weggefallen, Toleranzgrenzen für Kinder-Untersuchungen greifen wieder
| Zahlreiche COVID-19-Sonderregelungen sind zum 31.03.2022 ausgelaufen (AAA 04/2022, Seite 2). Einige Entscheidungen wurden erst mit Verzögerung getroffen bzw. verkündet. Es geht um die Abrechnung für Abstriche bei kurativen Coronatests sowie um die Regelungen zu Tests im Rahmen der Coronavirus-Testverordnung. Zudem greifen die Toleranzgrenzen für Kinderfrüherkennungsuntersuchungen inzwischen wieder. |
Abstrichentnahme bei kurativen Coronatests
Erst nach Redaktionsschluss der Druckausgabe von AAA 04/2022 hatte die KBV darüber informiert, dass die Nr. 02402 für Abstriche bei kurativer Testung auf das Coronavirus sowie die Nr. 02403 (Zuschlag zur Nr. 02402) seit dem 01.04.2022 nicht mehr berechnet werden können. Die Abstrichentnahme ist damit – wie vor der Pandemie – mit der Versicherten- bzw. Grundpauschale abgegolten und nicht mehr gesondert berechnungsfähig. Unabhängig davon sind diese Fälle weiterhin mit der Nr. 88240 zu kennzeichnen.
Corona-Schnelltests
Von den kurativen Corona-Testungen zu unterscheiden sind die Fälle bei Personen ohne Symptome. Diese haben unverändert Anspruch auf COVID-19-Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung (TestV). Die geltende Verordnung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bis zum 30.06.2022 verlängert. Damit sind auch Bürgertestungen, also Schnelltests mindestens einmal in der Woche, weiterhin möglich. Auch Tests bei Kontaktpersonen, in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, vor ambulanten OPen, Klinik- oder Reha-Aufenthalten oder nach Ausbrüchen einer Infektion beispielsweise in Schulen werden nach der TestV weiterhin vergütet.
PCR-Tests in Arztpraxen
Arztpraxen können nach der TestV auch weiterhin PCR-Tests im Labor veranlassen oder mit einem PoC-NAT-Testsystem selbst durchführen und abrechnen. Dies gilt ebenso für die Bestätigungstests nach einem positiven Antigentest, die mittels PCR-Test im Labor oder als PoC-NAT-Testsystem erfolgen müssen. Wird der PCR-Test im Labor beauftragt, erfolgt dies wie bisher mit dem Formular OEGD. Der Abstrich wird in diesen Fällen nach der TestV mit 8,00 Euro vergütet. Die Abrechnung erfolgt weiterhin über die KVen.
Kinderfrüherkennungsuntersuchungen
Die Sonderregelung in den Kinder-Richtlinien zur Abrechnung der Kinderfrüherkennungsuntersuchungen ab der U6 auch bei Überschreitung der Toleranzgrenzen wurde durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) nicht verlängert. Kinderfrüherkennungsuntersuchungen nach der U6, U7, U7a, U8 und U9 können daher nur noch bis zum 30.06.2022 außerhalb der festgelegten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten durchgeführt und abgerechnet werden!
AUSGABE: AAA 5/2022, S. 3 · ID: 48239461