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TSVG-UpdateVerschenken Sie kein Honorar – TSVG-Leistungen auch im Jahr 2022 richtig abrechnen

Abo-Inhalt02.03.20223420 Min. Lesedauer

| Viele Praxen – auch aus dem hausärztlichen Versorgungsbereich – schöpfen ihr Honorarpotenzial nicht aus. Dies betrifft insbesondere Leistungen in den Konstellationen des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG), die ohne Mengenbegrenzung extrabudgetär mit dem Orientierungswert (2022: 11.2662 Cent) bzw. mit Zuschlägen vergütet werden (Übersicht in AAA 02/2020, Seite 10). In diesem Beitrag informieren wir über aktuelle Änderungen und skizzieren die wichtigsten Abrechnungsregelungen dazu. |

TSVG-Konstellation „Neupatient“

Alle Leistungen mit Ausnahme von Laboruntersuchungen werden bei Neupatienten extrabudgetär vergütet. Neupatient im Sinne des TSVG sind alle Patienten, die im Zeitraum von zwei Jahren nicht in der Arztpraxis behandelt oder untersucht wurden. Für die Ermittlung dieses Zwei-Jahres-Zeitraums ist nicht der Behandlungstag maßgeblich, an dem der Patient den Arzt zuletzt konsultiert hat, sondern das Quartal. Zwischen dem letzten Behandlungsquartal und dem aktuellen Behandlungsquartal müssen daher mindestens acht Quartale liegen. Damit gilt ein Patient dann als Neupatient, wenn er

  • entweder noch nie in der Arztpraxis behandelt wurde
  • oder er in den acht Quartalen, die dem aktuellen Behandlungsquartal vorausgegangen sind, nicht in der Arztpraxis behandelt wurde.

Eine Obergrenze – wie bei den offenen Sprechstunden für Neupatienten – gibt es nicht. Aktuell hat der Bewertungsausschuss den Personenkreis, für den diese Regelung gilt, sogar noch erweitert: Bisher galten Patienten, die innerhalb des Zeitraums von acht Quartalen im organisierten Notfalldienst behandelt wurden, nicht als Neupatienten. Dies hat sich zum 01.01.2022 geändert. Behandlungen im Bereitschafts- und Notdienst in den acht vorhergehenden Quartalen werden nicht mehr als Vorbehandlung berücksichtigt!

Gleichzeitig wurde klargestellt, dass eine alleinige Behandlung im Bereitschafts- und Notdienst nicht zu einer Einstufung als Neupatient führt. Wichtig ist hierfür auch die Kennzeichnung als Neupatient im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „5“ = Neupatient. Die Kennzeichnung und – damit verbunden die extrabudgetäre Vergütung – gilt nur für das aktuelle Quartal. In den Folgequartalen ist der Patient kein Neupatient mehr. Die Vergütung erfolgt dann nach den Honorarverteilungsregelungen der KV.

TSVG-Konstellation „Hausarztvermittlungsfall“

Für die Vermittlung eines aus medizinischen Gründen dringenden Facharzttermins rechnen Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner die Nrn. 03008/04008 ab. Die EBM-Nrn. 03008/04008 sind bewertet mit 93 Punkten. Dies entspricht einer extrabudgetären Vergütung von 10,48 Euro.

Voraussetzung ist, dass der vermittelte Termin innerhalb von vier Kalendertagen (nicht Werktage!) nach Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit durch den Hausarzt bzw. Kinder- und Jugendarzt liegt. Der Tag der Feststellung der Behandlungsnotwendigkeit zählt dabei nicht mit. Die Abrechnung der Nrn. 03008/04008 ist nur für die Vermittlung an eine Arztgruppe berechnungsfähig. Wird der Patient im Quartal jedoch an mehrere Ärzte unterschiedlicher Arztgruppen – beispielsweise an einen Orthopäden und an einen Urologen – vermittelt, können die Nrn. 03008/04008 auch mehrfach berechnet werden.

Die Abrechnung der Nrn. 03008/04008 ist nicht davon abhängig, dass die Behandlung beim Facharzt auch tatsächlich stattgefunden hat. Eine Vergütung erfolgt auch dann, wenn der Patient den vermittelten Termin beispielsweise nicht wahrnimmt. In der Abrechnung muss unter der Feldkennung 5003 die Betriebsstättennummer (BSNR) der Praxis, an die der Patient vermittelt wurde, angegeben werden.

TSVG-Konstellation „TSS-Fall“

Für die Behandlung von Versicherten, die durch die Terminservicestelle vermittelt (TSS-Fall) werden, wird – in Abhängigkeit von der Wartezeit – ein extrabudgetärer Zuschlag zwischen 20 und 50 Prozent auf die Versicherten- bzw. Grundpauschale gezahlt (AAA 09/2019, Seite 6) Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt für Hausärzte sowie Kinder- und Jugendmediziner mit den Nrn. 03010/04010. Zusätzlich anzugeben ist der Zeitpunkt des Behandlungstags nach Kontaktaufnahme bei der TSS

  • Zusatzbuchstabe A für Akutfälle (Zuschlag in Höhe von 50 Prozent),
  • Zusatzbuchstabe B für Behandlung zwischen dem 1. und 8. Tag (50 Prozent),
  • Zusatzbuchstabe C für Behandlung zwischen dem 9. und 14. Tag (30 Prozent),
  • Zusatzbuchstabe D für Behandlung zwischen dem 15. und 35. Tag (20 Prozent).

Die Kennzeichnung erfolgt im KVDT-Feld 4103 mit der Vermittlungs-/Kontaktart „1“ für TSS-Terminfälle und „2“ für TSS-Akutfälle.

TSVG-Konstellation „Offene Sprechstunde“

Diese TSVG-Konstellation ist nur relevant für Fachärzte der Grundversorgung, nicht jedoch für Hausärzte und Kinder- und Jugendmediziner.

Die Kennzeichnung

Seit dem Quartal III/2021 sind Sie als Kassenarzt gesetzlich verpflichtet, die TSVG-Konstellationen in Ihrer Abrechnung zu kennzeichnen. Für Neupatienten übernehmen fast alle KVen diese Verpflichtung für Sie, indem bei der Abrechnungsbearbeitung die Patienten gegen eine zweijährige Patientenhistorie der Praxis geprüft und entsprechend zugeordnet werden.

Bei besonderen Konstellationen, beispielsweise Erteilung einer neuen Betriebsstättennummer oder bei Patienten in Selektivverträgen, sind möglicherweise zusätzliche Kennzeichnungen durch Sie erforderlich. Bitte informieren Sie sich darüber bei Ihrer KV.

AUSGABE: AAA 3/2022, S. 2 · ID: 48029956

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