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EBMSind Arztbriefe im Folgequartal berechnungsfähig?

Abo-Inhalt03.03.20223427 Min. Lesedauer

| Für Arztbriefe enthält der EBM zwar zwei Gebührenpositionen – die Nr.  01600 für den ärztlichen Bericht über eine Patientenuntersuchung und die Nr. 01601 für den individuellen Arztbrief mit Anamnese, Befund und epikritischer Bewertung. Allerdings sind diese Positionen in den Versicherten- und Grundpauschalen enthalten und können nicht berechnet werden, wenn im Quartal eine Versicherten- bzw. Grundpauschale abgerechnet wird. |

Beispiel-Konstellation für isolierte Abrechnung der Nrn. 01600/01601

Dennoch gibt es besondere Konstellationen, bei denen eine isolierte Berechnung der Nrn. 01600/01601 im Folgequartal möglich ist.

Beispiel: EBM-Nrn. 01600/01601 im Folgequartal

Ein Patient wird gegen Ende des Quartals untersucht und die Versicherten- bzw. Grundpauschale wird abgerechnet. Ein Bericht über diese Untersuchung wird zunächst nicht erstellt. Im Folgequartal wird der Arzt von einem Fachkollegen gebeten, einen Bericht über die im Vorquartal durchgeführte Untersuchung zu erstellen und ihm zu übersenden.

Wenn für diesen Patienten im Quartal keine Versicherten-/Grundpauschale abgerechnet wird, kann für die auf Wunsch erfolgte Erstellung eines Berichts die Nr. 01600 bzw. die Nr. 01601 abgerechnet werden. In Analogie zum Ersatzverfahren werden die für die Abrechnung erforderlichen Daten manuell im Praxisverwaltungssystem aus den gespeicherten Versichertenstammdaten übernommen.

Weitere Konstellationen pro und contra isolierter Abrechnung

Eine isolierte Abrechnung eines Arztberichtes oder Arztbriefes im Folgequartal ist jedoch nicht möglich, wenn es sich um eine berichtspflichtige Leistung im Sinne 2.1.4 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM handelt. Dies ergibt sich aus 2.1 der Allgemeinen Bestimmungen, wonach eine als Bestandteil des Leistungsinhaltes vorausgesetzte Berichterstattung oder Übermittlung einer Befundkopie bei Überschreitung der Quartalsgrenze bis zum 14. Tag im Anschluss an die vollständige Leistungserbringung erfolgen muss. Auch wenn ein Arztbrief aus praxisorganisatorischen Gründen nicht zeitnah nach der Untersuchung erstellt, sondern erst im Folgequartal verschickt wird, ist die Abrechnung der Nr. 01600 bzw. der Nr. 01601 nicht möglich.

Etwas anderes gilt nur, wenn aus Gründen, die vom Arzt nicht zu vertreten sind, der Arztbrief erst im Folgequartal erstellt werden kann. Das ist beispielsweise auch der Fall, wenn Laborergebnisse erst im Folgequartal vorliegen. Unter der Maßgabe, dass im Folgequartal keine Abrechnung einer Versicherten- bzw. Grundpauschale erfolgt, können dann die Nrn. 01600/01601 berechnet werden.

Es muss zudem darauf hingewiesen werden, dass Fälle mit isolierter Berechnung der Nrn. 01600/01601 nicht als Behandlungsfall gewertet werden. Nach § 21 Abs. 2 Bundesmantelvertrag lösen die ausschließliche Abrechnung von Befundberichten und schriftlichen Mitteilungen an andere Ärzte bzw. von Kosten zulasten der Krankenkasse in einem auf das Behandlungsquartal folgenden Quartal keinen erneuten Behandlungsfall aus.

AUSGABE: AAA 3/2022, S. 4 · ID: 48031059

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