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RechtswegKirchen- oder Arbeitsgerichtsbarkeit: Wer ist DSGVO-zuständig?
| Die Abgrenzung von Kirchengerichtsbarkeit und staatlicher (Arbeits-)Gerichtsbarkeit ist nicht im Rechtswegverfahren nach § 48 Abs. 1 ArbGG, §§ 17 ff. GVG vorzunehmen. Wird im staatlichen Rechtsweg trotz vorrangiger kirchengerichtlicher Zuständigkeit geklagt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage. |
Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Düsseldorf (29.6.25, 3 Ta 60/25, Abruf-Nr. 248987). Bei ggf. zu unterstellender staatlicher gerichtlicher Zuständigkeit seien für Klagen bei sich erfolglos um eine Anstellung bewerbenden Klägern auf datenschutzrechtliche Auskunftserteilung und/oder Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ausschließlich die Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. c ArbGG zuständig.
AUSGABE: AA 8/2025, S. 130 · ID: 50489492