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ProzesskostenhilfeEine Abfindung ist einzusetzendes Vermögen, aber …
| Eine im arbeitsrechtlichen Verfahren gezahlte Abfindung ist direkt für die Tilgung bewilligter Prozesskostenhilfe (PKH) zu berücksichtigen. |
Zu diesem Ergebnis kommt das LAG Hamm (6.5.25, 13 Ta 344/24, Abruf-Nr. 248326). Anwälte müssen aber darauf achten, dass das Gericht die Netto-Abfindung zugrunde legt und das seit dem 1.1.23 erhöhte Schonvermögen berücksichtigt.
Im vorliegenden Fall war dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung für ein Kündigungsschutzverfahren bewilligt worden. Das Verfahren endete vergleichsweise mit Zahlung einer Abfindung in Höhe von 20.000 EUR brutto. Da dem Kläger ein hoher Betrag zugeflossen war, ermittelte das Arbeitsgericht später einen Betrag in Höhe von 4.340 EUR, den der Kläger als einzusetzendes Vermögen für die PKH zurückzuzahlen habe. Die sofortige Beschwerde hiergegen lehnte das LAG ab, denn die Rückforderung war korrekt. Auch durch Prozesserfolg erlangtes Vermögen nach der PKH-Bewilligung sei als Vermögen einzusetzen. Von der Netto-Abfindung in Höhe von 14.840 EUR sei ein Schonvermögen von 10.000 EUR sowie für das minderjährige Kind ein weiteres Schonvermögen in Höhe von 500 EUR abzuziehen (Art. 9 BürgerGG; § 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII). Weitere Schonbeträge kämen nicht infrage, auch wenn das BAG seinerzeit entschied (24.4.06, 3 AZB 12/05), dass einem ArbN neben dem Schonvermögen noch zusätzlich Geld von einer Abfindung wegen typischer Kosten für die Arbeitsplatzsuche verbleiben müsse (z. B. für Bewerbungen, Schulungen oder Umzug). Verschiedene LAG haben den Schonbetrag individuell erhöht. Deren Entscheidungen stammen jedoch aus dem Zeitraum, als der Schonbetrag noch bei 5.000 EUR lag. Seitdem dieser zum 1.1.23 auf 10.000 EUR verdoppelt wurde, widerspräche eine weiterhin zusätzliche typisierende Erhöhung dem Willen des Gesetzgebers, so das LAG Hamm.
- Auch Übersetzungskosten sind von Prozesskostenhilfe umfasst, AA 25, 75
AUSGABE: AA 8/2025, S. 130 · ID: 50489491