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HomeofficeWas gilt bei der „Rückkehr“ aus dem Homeoffice?

Abo-Inhalt26.08.2024298 Min. Lesedauer

| Eine separate Regelung zum Homeoffice ist durch Teilkündigung kündbar, wenn eine solche Kündbarkeit wirksam vereinbart worden ist. Die Regelungen der §§ 1 ff. KSchG sind auf eine solche Kündigung nicht anwendbar. Auch eine Prüfung nach §§ 305 ff. BGB führt nicht zur Unwirksamkeit. |

Sachverhalt

Der ArbG betreibt ein Software-Unternehmen mit Sitz in B. Der ArbN wohnt in A. Er ist seit dem 1.2.17 als Sales Account Manager für den ArbG tätig. Im Arbeitsvertrag vom 28.11.16 heißt es: „Der Mitarbeiter arbeitet von zu Hause aus (Homeoffice). Dem Mitarbeiter ist jedoch bekannt, dass er an verschiedenen Einsatzorten, gegebenenfalls auch über längere Zeiträume hinweg, seine Arbeitsleistung zu verrichten hat. Der Mitarbeiter erklärt sich damit ausdrücklich einverstanden.“ Einen Tag später trafen die Parteien eine „Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice“, in der unter anderem Folgendes geregelt ist:

Zusatzvereinbarung über Tätigkeit im Homeoffice

Vorbemerkung

Zwischen dem Mitarbeiter und E besteht seit dem 1.2.17 oder früher ein Arbeitsverhältnis. Ab dem 1.2.17 oder früher wird der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung im Wesentlichen in seiner Wohnung (häusliche Arbeitsstätte) erbringen. Die häusliche Arbeitsstätte befindet sich in XXXXX A, F XX. (…)

§ 1 Arbeitsort/Häusliche Arbeitsstätte

Der Mitarbeiter ist verpflichtet, nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig zu werden. Der Mitarbeiter hat während der Laufzeit dieser Vereinbarung jedoch keinen Anspruch auf einen dauerhaften Arbeitsplatz in diesen Unternehmensräumen.

(…)

§ 7 Beendigung der häuslichen Arbeit

Diese Vereinbarung endet spätestens mit dem Ende des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund des Arbeitsvertrags vom 28.11.16 sofern sie nicht vorher durch eine der Parteien gekündigt wird.

Die Kündigung dieser Vereinbarung bedarf der Schriftform und muss unter Einhaltung einer Frist von einem Monat ausgesprochen werden. Mit Ablauf der Kündigungsfrist endet die häusliche Arbeit, sodass der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen.

Nachdem der ArbN seit Mitte 2021 arbeitsunfähig erkrankt war, kündigte der ArbG die Zusatzvereinbarung über Tätigkeiten im Homeoffice zum 1.4.22. Der ArbN trug vor, bei den Bestimmungen der Zusatzvereinbarung vom 29.11.16 handele es sich um AGB, die vom ArbG vorformuliert gewesen seien. Der Kündigungsvorbehalt in § 7 Abs. 2 verstoße gegen das Transparenzgebot und stelle eine Umgehung dar. Der vorgesehene Einsatz am Sitz des ArbG entspreche nicht billigem Ermessen. Der ArbG ist der Ansicht, der Anstellungsvertrag sei ein individuell ausgehandelter Vertrag, der gerade auf die Tätigkeit des ArbN zugeschnitten sei. Seine Tätigkeit bestehe zu 80 % darin, Dienstfahrten zu Kunden in Norddeutschland zu unternehmen, was ihm krankheitsbedingt nicht mehr möglich sei.

Entscheidungsgründe

Die 18. Kammer des LAG Hamm (16.3.23, 18 Sa 832/22, Abruf-Nr. 235834) ist der Ansicht, dem ArbN stehe der vertragliche Anspruch, in seiner Wohnung tätig zu werden, aus der Zusatzvereinbarung vom 29.11.16 nicht zu. Der ArbG habe gegenüber dem ArbN mit dem Schreiben vom 28.1.22 eine rechtswirksame Kündigung der Zusatzvereinbarung ausgesprochen.

Die Möglichkeit einer Teilkündigung der Zusatzvereinbarung vom 29.11.16 ergebe sich aus § 7 Abs. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung. Im Streitfall sei das Recht zum Ausspruch einer Teilkündigung hinsichtlich der Zusatzvereinbarung ausdrücklich für beide Parteien unter § 7 der Zusatzvereinbarung vorgesehen. Diese Abrede sei rechtswirksam. Durch sie werde kein zwingender Kündigungsschutz (§§ 1, 2 KSchG) umgangen.

Die Regelungen der kündbar gestellten Zusatzvereinbarung bezögen sich auf spezielle Abreden über den Ort der Arbeitsleistung, die kündigungsrechtlich nicht besonders geschützt seien, sondern dem Direktionsrecht des ArbG gemäß § 106 S. 1 GewO unterlägen. Auch wenn man die Zusatzvereinbarung insgesamt oder im Hinblick auf die Regelung der Teilkündbarkeit unter § 7 als AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB oder jedenfalls als Einmalbedingung im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 BGB ansehen würde, führe dies nicht zur Unwirksamkeit der Kündbarkeitsregelung.

Die Bestimmung unter § 7 Abs. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung sei nicht unwirksam gemäß § 308 Nr. 4 BGB. Die Vorschrift erfasse nur einseitige Bestimmungsrechte hinsichtlich der vertraglich vorgesehenen Leistung des Verwenders; sie sei damit nicht auf das Leistungsbestimmungsrecht des ArbG im Hinblick auf die Arbeitsleistung des ArbN anzuwenden (BAG 11.4.06, 9 AZR 557/05). Die Abrede über einen Homeoffice-Arbeitsplatz betreffe keine vertraglich vorgesehene Leistung des ArbG, sondern den Ort der Arbeitsleistung, der vom Direktionsrecht gemäß § 106 S. 1 BGB umfasst sei.

Die Bestimmung über die Teilkündbarkeit in § 7 der Zusatzvereinbarung sei nicht unwirksam nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Der ArbN werde nicht unangemessen benachteiligt. Maßstab für die Beurteilung der Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung durch die Teilkündbarkeit der Homeoffice- Abrede vorliege, sei das gesetzliche Leitbild des § 106 S. 1 GewO und nicht das gesetzliche Leitbild von § 2 KSchG. Mit der Vereinbarung einer Tätigkeit im Homeoffice werde der Ort der Arbeitsleistung festgelegt. Damit sei nicht der Kernbereich des Arbeitsverhältnisses angesprochen, sondern ein Bereich, der dem Direktionsrecht des ArbG unterliege.

Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB liege nur vor, wenn ein rechtlich anerkanntes Interesse des ArbN unangemessen beeinträchtigt werde, ohne dass dies durch begründete und billigenswerte Interessen des ArbG gerechtfertigt sei oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen werde (BAG 19.11.19, 7 AZR 582/17).

Im Rahmen der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die Kündbarkeit der Zusatzvereinbarung nur eine eingeschränkte Rechtsposition des ArbN betreffe. Diesem werde nach der Zusatzvereinbarung kein Anspruch auf eine ausschließliche Tätigkeit im Homeoffice eingeräumt. Die Zusatzvereinbarung lege auch keinen bestimmten Anteil der Tätigkeiten am häuslichen Arbeitsplatz im Verhältnis zur Gesamttätigkeit fest. Die Zusatzvereinbarung sehe vor, dass der ArbN „im Wesentlichen“ in seiner Wohnung tätig werde, jedoch verpflichtet sei, „nach Arbeitsbedarf auch in den Unternehmensräumen tätig zu werden“. Auch der Anstellungsvertrag sehe vor, dass der ArbN (grundsätzlich) im Homeoffice arbeite. Diese vertragliche Grundlage bleibe auch im Falle einer Kündigung der Zusatzvereinbarung unberührt, was im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten des ArbG zu beachten sei.

Auch wenn dies in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Zusatzvereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen sei, bedürfe die Zuweisung eines neuen Arbeitsorts nach Aufkündigung der Zusatzvereinbarung der Ausübung billigen Ermessens gemäß § 106 S. 1 GewO. Dies wahre die Interessen des ArbN.

Dem stehe nicht entgegen, dass der ArbN nach § 7 Abs. 2 S. 2 der Zusatzvereinbarung im Falle einer Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet sei, seine Arbeitsleistung in den Unternehmensräumen zu erbringen. Es spreche zwar viel dafür, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Automatismus der als Folge einer Teilkündigung die Veränderung des Tätigkeitsorts vorsehe, eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB darstelle und daher rechtsunwirksam sei. Diese betreffe indes nur § 7 Abs. 2 S. 2 der Zusatzvereinbarung und nicht die grundsätzliche Möglichkeit des Ausspruchs einer Teilkündigung. Das ergebe sich aus der Anwendung des sogenannten Blue-Pencil-Tests (dazu BAG 21.6.11, 9 AZR 236/10, Abruf-Nr. 113817). § 306 Abs. 1 BGB enthalte eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB und bestimme, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibe.

§ 7 Abs. 2 S. 2 der Zusatzvereinbarung sei sprachlich ohne Weiteres abtrennbar von den übrigen Bestimmungen unter § 7. Die Streichung von § 7 Abs. 2 S. 2 der Zusatzvereinbarung führe nicht dazu, dass die Regelung über die Teilkündbarkeit unverständlich werde. Die Streichung führe lediglich dazu, dass nach dem Ausspruch der Teilkündigung der Tätigkeitsort gemäß § 106 S. 1 GewO neu bestimmt werden müsse.

Die Bestimmungen über die Teilkündbarkeit der Zusatzvereinbarung seien nicht unwirksam gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Soweit sich Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit von § 7 Abs. 2 S. 2 der Zusatzvereinbarung (Stichwort Transparenz) ergäben, sei diesen Bedenken durch die Streichung jener Vertragsklausel Rechnung zu tragen. Die Streichung lasse jedoch die grundsätzliche Möglichkeit des Ausspruchs einer Teilkündigung unberührt.

Ob die Weisung, die der ArbG dem ArbN gegenüber erteilte, wirksam sei, habe er nicht zu entscheiden. Der ArbG habe mit Schreiben vom 28.1.22 nicht nur eine Kündigung der Zusatzvereinbarung ausgesprochen. Er habe darüber hinaus auch Weisungen im Hinblick auf den Arbeitsort (Tätigkeit in B) und auf den Inhalt der Arbeitsleistung (Tätigkeit im Innendienst) erteilt. Der ArbN habe aber diese Weisung(en) nicht angegriffen.

Relevanz für die Praxis

Will der ArbG vermeiden, eine Diskussion darüber zu führen, ob und wann sich unter dem Aspekt der „betrieblichen Übung“ ein vertraglicher Anspruch des ArbN auf (teilweise) Homeoffice ergibt, ist der Abschluss einer „Homeoffice-Vereinbarung“ in oder außerhalb des Arbeitsvertrags dringend anzuraten. Bei deren Gestaltung ist auf Laufzeit, Kündbarkeit und (soweit dies zulässig ist) auch auf die Regelung der Konsequenzen dieser Teilkündigung für das Arbeitsverhältnis zu achten.

Die gute Nachricht aus ArbG-Sicht: Generell ist eine solche Zusatzvereinbarung kündbar, was weder gegen das KSchG noch gegen §§ 305 ff. BGB verstößt. Die dann notwendige Neuzuweisung des Arbeitsorts steht allerdings unter dem Vorbehalt der Ausübung billigen Ermessens nach § 106 S. 1 GewO. Das bedeutet, dass nicht in jedem Fall automatisch die Firmenräume am Unternehmenssitz wirksam zum neuen Arbeitsort gemacht werden dürfen.

Nachfolgend ein Muster, wie eine Homeoffice-Vereinbarung zwischen ArbN und ArbG aussehen könnte.

Vertragsmuster / Muster Vereinbarung über Homeoffice im Arbeitsvertrag

Präambel

Der Arbeitnehmer ist beim Arbeitgeber seit xx.xx.xxxx als xxxxx angestellt in Vollzeit (xx Stunden). Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Arbeitnehmer ab dem (Datum)/vorübergehend befristet bis zum (Datum)/Angabe Sachgrund (z. B. Pandemie) seine Arbeitsleistung in vollem Umfang/in Höhe von …..h/Woche im Homeoffice (Wohnsitz Musterstadt, Musterstraße xx) erbringt.

§ 1 Häusliche und betriebliche Arbeitsstätte

Diese Vereinbarung regelt die Arbeit im Homeoffice ab dem xx.xx.xxxx. Der Arbeitnehmer erbringt seine Arbeitsleistung sowohl am Arbeitsplatz an seinem Wohnsitz (häusliche Arbeitsstätte) als auch im Betrieb des Arbeitgebers (betriebliche Arbeitsstätte). Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, ein Homeoffice, in dem er die anfallenden Arbeiten verrichten kann, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu errichten. Ein zwingender Anspruch auf die Arbeit im Homeoffice wird hiermit nicht begründet.

§ 2 Anwendbare Normen

Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag vom xx.xx.xxxx Anwendung, sofern nachstehend nichts anderes vereinbart wird.

§ 3 Tätigkeit

Im Rahmen der Homeoffice-Tätigkeit werden u.a. folgende Aufgaben erbracht:

  • xxx
  • xxx
  • xxx

§ 4 Erfüllungsorte

  • 1. Erfüllungsorte sind das Unternehmen des Arbeitgebers in Musterstadt und der Wohnsitz des Arbeitnehmers in Musterort.
  • 2. Dem Arbeitnehmer wird bei den im Unternehmen zu leistenden Arbeitszeiten ein für die Aufgabenerledigung geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen persönlichen Arbeitsplatz. Unter Umständen muss der Arbeitnehmer auf freie Arbeitsplätze anderer Mitarbeiter ausweichen.
  • 3. Der häusliche Arbeitsplatz muss sich in einem abschließbaren Raum befinden, der für einen dauernden Aufenthalt zugelassen und vorgesehen ist. Zudem muss er für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen auch geeignet sein. Insbesondere werden die Vorschriften sowohl technisch unter Beachtung der gesetzlichen Arbeitsnehmerschutzvorschriften als auch unter Beachtung der vertraglichen Verschwiegenheitsverpflichtung und der Datenschutzvorschriften (DSGVO und BDSG) beachtet.
  • 4. Der Arbeitgeber stellt die erforderlichen technischen Einrichtungsgegenstände zur Verfügung, insbesondere
    • Laptop (genaue Bezeichnung, evtl. Nr. Inventarverzeichnis) inkl. notwendiger Software,
    • Virenschutz, Einrichtung VPN
    • Smartphone (genaue Bezeichnung, evtl. Nr. Inventarverzeichnis)
    • Tablet
    • Drucker/Scanner
    • Software
    • Lizenzen
    • Tools …
  • 5. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Unterlagen des Unternehmens (z. B. Ordner, Aufträge, Verträge, Belege etc.) für die Zeit am häuslichen Arbeitsplatz in einem verschließbaren Stahlschrank aufzubewahren.

§ 5 Betriebsmittel

  • 1. Die oben genannten notwendigen Arbeitsmittel für den Homeoffice-Arbeitsplatz werden für die Zeit des Bestehens dieser Vereinbarung vom Arbeitgeber kostenlos zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum des Arbeitgebers. Eine Inventarliste ist als Anlage diesem Vertrag beigefügt.
  • 2. Der Arbeitgeber trägt die Kosten zur Errichtung der notwendigen Verbindungen (Aufschaltungen etc.) zum Server im Unternehmen.
  • 3. Für den Auf- und Abbau der vom Arbeitgeber gestellten Arbeitsmittel sowie eventuellen Wartungen ist der Arbeitgeber zuständig. Diese Tätigkeiten werden vom Arbeitgeber durchgeführt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
  • 4. Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Gegenstände zu privaten Zwecken zu nutzen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere Zugangsberechtigungen und Passwörter sind sorgfältig aufzubewahren und zu sichern. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine private Internet-Nutzung nicht gestattet ist. Der Arbeitnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitsmittel vor dem Zugriff Dritter (insbesondere in seinem Haushalt lebenden Familienmitglieder) geschützt sind.
  • 5. Nur vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Betriebsmittel, wie PC, Dienste und Programme, dürfen für Tätigkeiten nach §§ 3, 4 dieser Vereinbarung verwendet werden.
  • 6. Hinsichtlich des Transportes von Unterlagen, die sich im Eigentum des Arbeitgebers befinden, gilt: Der Arbeitnehmer muss bei Arbeitsmitteln, die er von dem Unternehmen abholt bzw. zurückbringt, den direkten Weg zwischen Unternehmen und Homeoffice wählen. Arbeitsmittel dürfen nicht im hierzu genutzten Kfz unbeaufsichtigt zurückgelassen werden. Der Datentransport/Datenträgertransport muss in verschlossenen Behältnissen erfolgen.
  • 7. In Absprache mit dem Arbeitgeber können eigene Arbeitsmittel des Arbeitnehmers in der häuslichen Arbeitsstätte auf Kosten und Risiko des Arbeitnehmers eingesetzt werden.
  • 8. Der Arbeitgeber ist jederzeit berechtigt, vom Arbeitnehmer die Herausgabe sämtlicher betrieblicher Daten, Unterlagen und Akten einschließlich sämtlicher Kopien zu verlangen; sind zum Zugriff auf betriebliche Daten Passwörter oder sonstige Schlüssel erforderlich, sind diese mit herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers besteht insofern nicht.
  • 9. Betriebs- und Sachmittel (Druckerpapier, Datenträger) müssen datenschutzgerecht entsorgt werden. Dies darf ausschließlich im Unternehmen erfolgen.
  • 10. Störungen aus den überlassenen Arbeitsmitteln sind unverzüglich dem Arbeitgeber anzuzeigen.

§ 6 Verteilung der Arbeitszeit

  • 1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt xx Stunden.
  • 2. Die im Homeoffice zu leistenden Tätigkeiten sind durch den Arbeitnehmer wie folgt zu erbringen: Montag, Mittwoch und Donnerstag. Dienstag und Freitag ist grundsätzlich die Arbeitsleistung im Unternehmen (betriebliche Arbeitsstätte) zu erbringen. Der Arbeitgeber ist bei Bedarf berechtigt, die Homeoffice-Arbeitszeit abweichend festzulegen.
  • 3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, zu folgenden Zeiten im Homeoffice anwesend und erreichbar zu sein (Ansprechzeiten): Montag, Mittwoch und Donnerstag von 8.30 Uhr bis 12.30 Uhr.
  • 4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, täglich die geleisteten Arbeitszeiten im elektronischen Zeiterfassungssystem des Arbeitgebers und im Leistungserfassungssystem einzugeben.
  • 5. Nicht als Arbeitszeit gelten die Fahrten zwischen häuslicher und betrieblicher Arbeitsstätte. Die dadurch entstehenden Kosten trägt ausschließlich der Arbeitnehmer.

§ 7 Kostenpauschale

Da der Arbeitnehmer im Homeoffice den privaten Telefonanschluss (auch für das Internet) im Homeoffice nutzt, erhält er als Aufwendungsersatz vom Arbeitgeber monatlich eine Pauschale in Höhe von xx EUR.

§ 8 Datenschutz häusliche Arbeitsstätte

  • 1. Notwendige Arbeitsunterlagen des Arbeitgebers dürfen nur mit einer Zustimmung vom Arbeitnehmer in das Homeoffice gebracht werden. Der Datenschutz und die Datensicherheit im Homeoffice richten sich nach den jeweils geltenden gesetzlichen und unternehmensinternen Bestimmungen. Der Arbeitgeber wird den Arbeitnehmer in geeigneter Weise über die Regelungen zur Umsetzung des Datenschutzes und der Datensicherheit am Homeoffice-Arbeitsplatz unterrichten. Sämtliche Daten des Arbeitgebers (z. B. Kunden, Passwörter) sind so zu schützen, dass unbefugte Dritte (auch Familienangehörige oder Handwerker) weder Einsicht noch Zugriff nehmen können.
  • 2. Die häusliche Arbeitsstätte ist abzuschließen, wenn sich der Arbeitnehmer nicht darin aufhält. Zugriff zum Schlüssel hat nur der Arbeitnehmer. Ein Ersatzschlüssel ist vom Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber zu hinterlegen.
  • 3. Der Arbeitgeber ist berechtigt, Protokollierungen der Inbetriebnahme, Anwendung und Sicherheitsverstöße in der Datenverarbeitung zu kontrollieren. Die Protokollierungen werden nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle verwendet.

§ 9 Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte

  • 1. Der Mitarbeiter räumt folgenden Personen das Recht ein, zur Kontrolle des Heimarbeitsplatzes seine Wohnung zu betreten:
    • a) zur Kontrolle der Arbeitssicherheit einer vom Arbeitgeber hierfür gesondert beauftragten Person;
    • b) zur Kontrolle der Datensicherheit dem/der Datenschutzbeauftragten;
    • c) zur Einrichtung, Wartung, Reparatur, Änderung, Abholung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmittel der IT-Abteilung bzw. sonstigen hierfür gesondert beauftragten Personen;
    • d) zu den gesetzlich vorgesehenen Kontrollen allen Behörden, die den Arbeitsplatz aufsuchen dürften, wenn sich dieser im Betrieb befände, wie der Datenschutz-Aufsichtsbehörde;
    • e) dem Betriebsrat, wenn er eine der unter a) bis d) genannten Personen begleitet;
    • f) einer vom Arbeitgeber beauftragten Person, wenn sie eine Kontrolle gem. d) begleitet.
  • Der Zugang ist auch zur Überprüfung der vertraglich vereinbarten Anforderungen an das Homeoffice zu gewähren.
  • 2. Der Arbeitnehmer sichert zu, dass die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen mit dem Zutrittsrecht einverstanden sind. Widerruft der Arbeitnehmer oder einer seiner Mitbewohner das Zutrittsrecht oder kommt ein neuer Mitbewohner hinzu, der nicht die Zutrittsrechte nach Abs. 1 einräumt, erlischt automatisch die Berechtigung des Arbeitnehmers, den Homeoffice-Arbeitsplatz zu nutzen. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dies sofort dem Arbeitgeber anzuzeigen, sämtliche betrieblichen Akten und Datenträger sofort auf eigene Kosten in den Betrieb zurückzubringen und seine Arbeitsleistung auf Wunsch des Arbeitgebers im Betrieb zu erbringen.
  • 3. Der Zugang ist mit dem Arbeitnehmer vorher rechtzeitig terminlich abzustimmen. Dabei ist auf die Interessen des Arbeitnehmers, wie beispielsweise Kinderbetreuung, Rücksicht zu nehmen. Der Zugang ist auf Werktage zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr beschränkt, es sei denn, aus besonderen Gründen ist ein sofortiger oder kurzfristiger Zutritt oder ein Zutritt zu einem bestimmten Termin unbedingt erforderlich. Im Fall des Zutrittsrechts von Behörden richten sich eventuelle Abstimmungspflichten und Zeiten nach den Befugnissen der Behörde.

§ 10 Haftung

  • 1. Für Schäden an allen vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmitteln und Installationen haften der Arbeitnehmer und sonstige in seinem Haushalt lebende Personen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in vollem Umfang.
  • 2. Kann die Arbeitsleistung aufgrund einer Störung nicht im Homeoffice erbracht werden, muss diese auf Verlangen des Arbeitgebers an dem betrieblichen Arbeitsplatz erbracht werden.

§ 11 Beendigung der Tätigkeit im Homeoffice

  • 1. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können jeweils die Tätigkeit im Homeoffice (häusliche Arbeitsstätte) ohne Angabe von Gründen mit einer Ankündigungsfrist xx Wochen/xx Monaten zum Monatsende beenden. Die Aufgabeankündigung bedarf der Schriftform.
  • 2. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, die Arbeit im Homeoffice bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der es unzumutbar macht, die Arbeit im Homeoffice während der vorgenannten Ankündigungsfrist aufrechtzuerhalten, fristlos zu beenden.
  • 3. Widerruft der Arbeitnehmer die Einwilligung, den Zugang zur häuslichen Arbeitsstätte für die in § 9 geschilderten Zwecke und Personen zu gewähren, kann der Arbeitgeber den Vertrag über die Arbeit im Homeoffice außerordentlich kündigen.
  • 4. Die Vereinbarung über die Arbeit im Homeoffice endet automatisch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom xx.xx.xxxx, bei der unwiderruflichen Freistellung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Arbeitsleistung, bei der Aufgabe (Verkauf oder Vermietung) der häuslichen Arbeitsstätte, sowie bei einem Stellenwechsel des Arbeitnehmers innerhalb des Unternehmens.
  • 5. Die Aufgabe der häuslichen Arbeitsstätte muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich anzeigen. Eine erneute Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes kann nach einem Wohnungswechsel erfolgen. Einen Rechtsanspruch hierauf hat der Arbeitnehmer nicht.
  • 6. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, nach Wegfall der häuslichen Arbeitsstätte seine gesamte Arbeitsleistung an der betrieblichen Arbeitsstätte zu erbringen.

§ 12 Schlussbestimmungen

  • 1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform.
  • 2. Sollten einzelne Klauseln oder Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam sein, oder infolge von Änderungen in der Gesetzgebung oder durch höchstrichterliche Rechtsprechung unwirksam werden, oder weist dieser Vertrag Lücken auf, gelten die übrigen Bestimmungen des Vertrags weiter. Für diesen Fall verpflichten sich die Vertragsparteien, unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben an Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung zu vereinbaren, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

..............................

Ort/Datum

..............................

Arbeitgeber

.............................

Ort/Datum

.............................

Arbeitnehmer

Dieses Muster finden Sie auch im Downloadbereich auf der AA-Homepage (iww.de/aa). Zudem steht es für Sie unter Abruf-Nr. 50129463 bereit.

Weiterführende Hinweise
  • Wenn ArbN im Homeoffice bleiben sollen: Wichtige Maßnahmen für den ArbG: AA 21, 152 und AA 21, 175
  • Raus aus dem Homeoffice und zurück ins Büro: ein Update: AA 21, 131

AUSGABE: AA 9/2024, S. 153 · ID: 50128250

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