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Außerordentliche KündigungKündigungsgrund: Verschimmeltes Obst in der Frischetheke
| Befindet sich in der Frischetheke eines Discounters bei Kontrollen verdorbenes Obst und Gemüse, rechtfertigt dies nicht immer die Kündigung des stellvertretenden Filialleiters. |
Zu diesem Ergebnis kommt das Arbeitsgericht Siegburg (26.6.24, 3 Ca 386/24, Abruf-Nr. 243216). Der ArbN war bei dem beklagten Discounter seit sieben Jahren als stellvertretender Filialleiter beschäftigt und unter anderem für die Frischetheke zuständig. Bei einer Kontrolle durch die Regionalleitung wurde dort verdorbene Ware entdeckt. Dafür wurde der ArbN abgemahnt. Als bei einer weiteren Kontrolle wieder verschimmeltes Obst und Gemüse vorge-funden wurde, kündigte der ArbG fristlos. Hiergegen erhob der ArbN Kündigungsschutzklage. Er behauptete, er habe die Frischetheke im Markt immer stichprobenartig kontrolliert. Dabei sei keine verschimmelte Ware aufgefallen.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Kündigungsschutzklage statt. Weder die fristlose noch die hilfsweise ausgesprochene fristgerechte Kündigung hielt es für gerechtfertigt. Der ArbN habe die Kontrolle der Ware in der Obst- und Gemüsetheke auf andere, ihm unterstellte Mitarbeiter delegieren dürfen. Ein stellvertretender Filialleiter könne nicht alle Aufgaben selbst wahrnehmen. Dies habe zur Folge, dass er nur Stichprobenkontrollen habe durchführen müssen. Dass der ArbN seine stichprobenartigen Kontrollen nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe, sei seitens des Discounters nicht dargelegt worden.
AUSGABE: AA 9/2024, S. 146 · ID: 50129747