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TarifrechtHöherer Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit
| Eine Regelung in einem Tarifvertrag, die für unregelmäßige Nachtarbeit einen höheren Zuschlag vorsieht als für regelmäßige, verstößt dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Dieser muss aus dem Tarifvertrag erkennbar sein. |
Zu diesem Ergebnis kommt das BAG (22.2.23, 10 AZR 332/20, Abruf-Nr. 234288). Ein solcher sachlicher Grund könne darin liegen, dass mit dem höheren Zuschlag neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgeglichen werden sollen.
Vorab den EuGH angerufen Praxistipp | Dieser Entscheidung ging eine Anfrage des BAG an den EuGH voraus. Auf ein Vorabentscheidungsersuchen des 10. Senats des BAG (9.12.20, 10 AZR 332/20 (A)) entschied der EuGH (7.7.22, C-257/21), dass die Regelung von Nachtarbeitszuschlägen in Tarifverträgen keine Durchführung von Unionsrecht sei. |
AUSGABE: AA 4/2023, S. 55 · ID: 49252577