Freizeit
ArbN muss in seiner Freizeit keine dienstliche SMS lesen
Ein ArbN ist nicht verpflichtet, sich in seiner Freizeit zu erkundigen, ob sein Dienstplan geändert worden ist. Er ist auch nicht verpflichtet, eine Mitteilung des ArbG per Telefon entgegenzunehmen oder eine SMS zu lesen. Nimmt er eine ...