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GesetzgebungWachstums-Booster: Diese Steuererleichterungen kommen für Zahnärzte!

Abo-Inhalt08.08.2025108 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Der Bundesrat hat am 11.07.2025 den Weg für den „Wachstums-Booster“ freigemacht und dem vom Bundestag verabschiedeten Gesetzespaket der Bundesregierung zugestimmt. Milliardenschwere Steuerentlastungen sind damit auf dem Weg zu Ihnen. ZP nimmt das zum Anlass, Ihnen zu zeigen, welche praxisrelevanten Steueränderungen erfolgen. Inhaltlich geht es vor allem um verbesserte Abschreibungsmöglichkeiten und eine reduzierte Unternehmensbesteuerung. |

Elektrofahrzeuge bis 100.000 Euro privilegiert

Die private Mitbenutzung eines Firmenwagens unterliegt der Besteuerung. Entweder beim selbstständigen Zahnarzt als gewinnerhöhende Privatentnahme (§ 4 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]) oder beim begünstigten Mitarbeiter der Praxis als steuer- und beitragspflichtiger Sachbezug (§ 8 Abs. 2 S. 2 ff. EStG). Und das unabhängig davon, ob das Fahrzeug gekauft, gemietet oder geleast wurde. Wird – wie in der Praxis üblich – kein Fahrtenbuch geführt, dann sind für die Privatfahrten pro Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs anzusetzen. Doch das ist nicht zwingend so! Um die Elektromobilität zu fördern, wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen nur zur Hälfte angesetzt. Beläuft sich der Bruttolistenneupreis des E-Fahrzeugs allerdings auf bisher nicht mehr als 70.000 Euro (bis 31.12.2023: 60.000 Euro), dann ist der Bruttolistenneupreis sogar nur mit einem Viertel anzusetzen. Diese Begünstigung spart erheblich Steuern. Konkret 50 oder 75 Prozent im Vergleich zu einem herkömmlichen Verbrenner!

Die Grenze von 70.000 Euro wurde für alle ab dem 01.07.2025 angeschafften E-Fahrzeuge auf 100.000 Euro angehoben (§ 52 Abs. 12 S. 6 EStG). Das gilt auch für Arbeitnehmern zur privaten Mitbenutzung überlassene E-Fahrzeuge. Bei Arbeitnehmern kommt es für die auf 100.000 Euro angehobene Grenze jedoch nicht auf das Datum der Fahrzeuganschaffung, sondern auf das Datum der erstmaligen Überlassung des Fahrzeugs an einen Arbeitnehmer an.

Beispiel

Zahnarzt Dr. Zunder hat am 02.07.2025 einen neuen E-Firmenwagen mit einem Bruttolistenneupreis von 80.000 Euro erworben. Das Fahrzeug wird nicht nur für die Zahnarztpraxis, sondern auch privat durch Dr. Zunder genutzt:

  • Vor der Gesetzesänderung hätte für die private Mitbenutzung eine den Gewinn erhöhende Entnahme in Höhe von monatlich einem Prozent des halben Bruttolistenneupreises angesetzt werden müssen. Das wären monatlich 400 Euro (80.000 Euro / 2 x 1 Prozent).
  • Nach der Gesetzesänderung sind nur noch monatlich 200 Euro als gewinnerhöhende Entnahme anzusetzen (80.000 Euro / 4 x 1 Prozent).

Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter

Sie erinnern sich? Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (z. B. die Praxisausstattung), die nach dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 von der Zahnarztpraxis angeschafft wurden, gewährte der Gesetzgeber ein Wahlrecht: Zahnärzte konnten die Anschaffungskosten entweder linear über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts oder aber degressiv abschreiben (§ 7 Abs. 1 und 2 EStG). Die degressive Abschreibung betrug dabei das Doppelte der linearen Abschreibung und maximal 20 Prozent pro Jahr. Ein späterer Übergang von der degressiven zur linearen Abschreibung war zulässig. Details hierzu in ZP 05/2024, Seite 18.

Die Möglichkeit zur Vornahme von degressiven Abschreibungen wurde nun reaktiviert. Nun können auch bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden, als echte Alternative zur linearen Anschreibung degressiv abgeschrieben werden. Dabei wurde die degressive Abschreibung sogar erheblich verbessert. Sie beträgt nun das Dreifache der linearen Abschreibung und maximal 30 Prozent pro Jahr.

Praxistipp | Zusätzlich zur linearen bzw. degressiven Abschreibung können unter den Voraussetzungen des § 7g Abs. 5 EStG Sonderabschreibungen von bis zu 40 Prozent geltend gemacht werden. Diese Sonder-AfA eignet sich ideal zur Gestaltung. Denn sie kann auf das Jahr der Anschaffung und die vier Folgejahre verteilt werden.

„Super-AfA“ für Elektrofahrzeuge

Für die Abschreibung von dem Anlagevermögen zugehörigen Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Abs. 2 KraftStG (z. B. E-Pkw) haben Zahnärzte künftig noch eine weitere Möglichkeit. Sie können die mit § 7 Abs. 2a EStG eingeführte „Super-Abschreibung“ nutzen. Einzige Voraussetzung: Das E-Fahrzeug muss nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft werden. Diese zeitliche Befristung soll für zügige Investitionsentscheidungen sorgen und die Wirtschaft ankurbeln.

Wichtig | Parallel zur „Super-AfA“ dürfen keine Sonderabschreibungen vorgenommen werden. Das gilt auch für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG. Zusätzlich zur „Super-AfA“ sind aber Teilwert-Abschreibungen möglich.

Entscheiden sich Zahnärzte für die „Super-AfA“, erfolgt die Abschreibung durch einen arithmetisch-degressiv fallenden Abschreibungssatz über einen Zeitraum von sechs Jahren. Konkret sind folgende AfA-Sätze maßgebend.

AfA-Sätze im Rahmen der „Super-AfA“

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

„Super-AfA“

75 Prozent

10 Prozent

5 Prozent

5 Prozent

3 Prozent

2 Prozent

Das Besondere ist nicht nur die außergewöhnliche Höhe der Abschreibung im ersten Jahr, sondern auch die Tatsache, dass sich die Abschreibung im Jahr der Anschaffung – anders als bei der linearen bzw. degressiven Abschreibung – nicht zeitanteilig reduziert. Konkret bedeutet das: Auch wenn Zahnärzte das E-Fahrzeug im Dezember anschaffen, können im Jahr der Anschaffung volle 75 Prozent der Anschaffungskosten abgesetzt werden. Dieser Umstand kann genutzt werden, um gezielt Betriebsausgaben zu generieren und damit den Gewinn zu reduzieren.

Beispiel

Zahnarzt Dr. Zunder erwirbt im Dezember 2025 ein E-Fahrzeug für 60.000 Euro (Nutzungsdauer: 6 Jahre). Wie kann er das Fahrzeug abschreiben?

Abschreibung 60.000 Euro über 6 Jahre (Pkw) mit unterschiedlichen AfA-Optionen

Jahr

Lineare AfA

Neue degressive AfA

Degressiv, dann linear

„Super-AfA“

2025

834 (zeitanteilig 1/12)

1.500 (zeitanteilig 1/12)

1.500 (zeitanteilig 1/12)

45.000

2026

10.000

17.550

17.550

6.000

2027

10.000

12.285

12.285

3.000

2028

10.000

8.600

8.600

3.000

2029

10.000

6.020

6.880

1.800

2030

10.000

4.214

6.880

1.200

2031

9.166

9.831

6.305

Summe

60.000

60.000

60.000

60.000

Wichtig | Natürlich wird das Fahrzeug in jeder Variante insgesamt nur einmal abgeschrieben, sodass sich der Betriebsausgabenabzug in der Summe immer auf 60.000 Euro beläuft. Bei Wahl der „Super-AfA“ erfolgt jedoch ein deutlich schnellerer Abzug der Aufwendungen. Und das steigert die betriebliche Liquidität.

Die ab 2028 reduzierte Unternehmensbesteuerung

Wird die Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt (z. B. als GmbH), dann unterliegt der erzielte Gewinn derzeit einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Soli und Gewerbesteuer. Das ändert sich. Denn die Körperschaftsteuer wird von 2028 bis 2032 um jährlich 1 Prozent reduziert. Damit beträgt die Körperschaftsteuer ab 2032 nur noch 10 Prozent.

Reduzierte Körperschaftssteuersätze ab 2028 (VZ = Veranlagungszeitraum)

bis VZ* 2027

VZ 2028

VZ 2029

VZ 2030

VZ 2031

Ab VZ 2032

Körperschaftsteuer

15 Prozent

14 Prozent

13 Prozent

12 Prozent

11 Prozent

10 Prozent

Infolge der bis 2032 sinkenden Körperschaftsteuer haben steuerbilanzielle Gestaltungswahlrechte künftig eine hohe Bedeutung. Denn lässt sich der Gewinn eines Jahres mit (noch) hohem Steuersatz durch ein Bilanzierungswahlrecht reduzieren und muss dafür als Umkehreffekt der Gewinn eines späteren Jahres mit geringerem Steuersatz erhöht werden, wird ein effektiver Steuervorteil erzielt.

Beispiel

Eine Zahnarzt-GmbH bildet 2027 einen Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG in Höhe von 100.000 Euro. Dieser wird im Jahr 2030 bei Anschaffung entsprechender Wirtschaftsgüter aufgelöst:

  • 2027 reduziert sich das zu versteuernde Einkommen (z. v. E.) um 100.000 Euro. Das spart bei einer Körperschaftsteuer von 15 Prozent 15.000 Euro.
  • Parallel erhöht sich das z.v.E. des Jahres 2030 um 100.000 Euro. Das kostet bei einem Körperschaftsteuersatz von 12 Prozent 12.000 Euro.

Im Saldo wird also lediglich das Einkommen von 2027 nach 2030 verschoben. Dabei generiert die Zahnarztpraxis aber einen Steuervorteil über effektiv 3.000 Euro, weil sich zwischenzeitlich die Körperschaftsteuer reduziert hat.

Sollte die Zahnarztpraxis als Einzelunternehmen oder Personengesellschaft geführt werden, dann unterliegt der Gewinn auf Ebene des Zahnarztes der progressiven Einkommensteuer. Von der reduzierten Körperschaftsteuer profitieren diese Zahnärzte nicht.

Um jedoch die Belastungsneutralität zwischen der Besteuerung als Kapitalgesellschaft bzw. als Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft zu wahren, wurde die in § 34a EStG geregelte Gewinnthesaurierung modifiziert. § 34a EStG gestattet es Zahnärzten, nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem pauschalen Steuersatz von 28,25 Prozent zzgl. Soli zu versteuern. Damit bleiben der Praxis etwa 70 Prozent des Gewinns für betriebliche Investitionen. Die Kehrseite: Werden die thesaurierten Gewinne nach einigen Jahren entnommen, erfolgt eine Nachversteuerung mit einem pauschalen Steuersatz von 25 Prozent zzgl. Soli. Oft tritt dadurch eine höhere Gesamtsteuerbelastung, aber auch eine zinslose Steuerstundung ein.

Weil ab 2028 die Körperschaftsteuer in mehreren Schritten von 15 auf 10 Prozent reduziert wird, hat sich der Gesetzgeber zur parallelen Reduzierung der Thesaurierungsbesteuerung entschieden, sie beträgt nun:

Reduzierte Thesaurierungssteuersätze ab 2028

Bis VZ 2027

VZ 2028 und 2029

VZ 2030 und 2031

Ab VZ 2032

Steuer

28,25 Prozent

27,00 Prozent

26,00 Prozent

25,00 Prozent

Beispiel

Zahnarzt Dr. Zunder thesauriert von dem 2032 erzielten Gewinn einen Teilbetrag von 100.000 Euro und verwendet ihn für betriebliche Investitionen. Die 100.000 Euro unterliegen nicht der progressiven Einkommensteuer von bis zu 45 Prozent, sondern sie werden mit 25 Prozent zzgl. Soli besteuert. Die Steuer beträgt 26.375 Euro. Sollte in späteren Jahren der thesaurierte Nettobetrag von 73.625 Euro (100.000 abzgl. 26.375 Euro) entnommen werden, dann kommt es zur Nachversteuerung mit ebenfalls 25 Prozent zzgl. Soli. Diese zweite Steuerbelastung beträgt 19.418 Euro (73.625 Euro x 25 Prozent zzgl. Soli).

Wichtig | Ab 2032 beträgt die Gesamtsteuerbelastung für die Thesaurierung von 100.000 Euro inklusive der Entnahmesteuer 45.793 Euro (26.375 + 19.418 Euro). Wird der Soli herausgerechnet, verbleiben 43.405 Euro – ein effektiver Steuersatz von 43,405 Prozent. Zum Vergleich: Der aktuelle Spitzensteuersatz beträgt 45 Prozent. Damit kann künftig die Gewinnthesaurierung für Zahnärzte mit hohem Einkommen echte Steuervorteile bringen – neben der zinslosen Steuerstundung!

AUSGABE: ZP 8/2025, S. 2 · ID: 50486879

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