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EinkommensteuerBeitragsvorauszahlung zur Kranken- und Pflegeversicherung als Steuersparmodell nutzen!

Abo-Inhalt25.01.20231898 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Privat kranken- und pflegeversicherte Zahnärztinnen und Zahnärzte können ein ebenso einfaches wie effektives Steuersparmodell nutzen: Sie leisten eine Beitragsvorauszahlung an den Versicherer und setzen dadurch nicht nur im Zahlungsjahr die Vorauszahlung von der Steuer ab, sondern generieren auch für die Jahre der Beitragsvorauszahlung höhere absetzbare Beträge. ZP macht Sie mit dem in § 10 Einkommensteuergesetz (EStG) verankerten Gestaltungsmodell vertraut, das sich für alle privat versicherten Zahnärztinnen und Zahnärzte – egal ob niedergelassen oder angestellt – eignet.|

Steuerlicher Abzug sonstiger Vorsorgeaufwendungen

Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zur

  • Krankenversicherung,
  • Pflegeversicherung,
  • Unfallversicherung,
  • Haftpflichtversicherung,
  • Arbeitslosenversicherung,
  • Berufsunfähigkeitsversicherung,
  • Risikolebensversicherung sowie
  • privaten Rentenversicherung, sofern Letztere vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurde.

Die Beiträge lassen sich von der Einkommensteuer bis zu einem Höchstbetrag von jährlich 2.800 Euro absetzen. Nur 1.900 Euro sind abzugsfähig, wenn für den Zahnarzt teilweise ohne eigene Aufwendungen ein Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten besteht oder er steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält. Bei niedergelassenen Zahnärzten beträgt der Höchstbetrag deshalb 2.800 Euro, bei angestellten Zahnärzten 1.900 Euro. Ist der Zahnarzt verheiratet, wird auch für den Ehegatten ein Höchstbetrag berücksichtigt.

Merke | Die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung, also der Gesamtbeitrag ohne Komfortleistungen wie Krankenhaustagegeld, Chefarztbehandlung und Einbettzimmer, sind unabhängig vom Höchstbetrag abzugsfähig (§ 10 Abs. 4 S. 4 EStG). Das führt in der Praxis dazu, dass alle weiteren Versicherungen regelmäßig ohne steuerliche Entlastung verbleiben.

Beispiel: Der alleinstehende niedergelassene Zahnarzt R zahlt für seine Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung jährlich 6.000 Euro. Beiträge zu weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen mit 3.500 Euro an. Der Gesamtbeitrag von 9.500 Euro ist bis zum Höchstbetrag von 2.800 Euro absetzbar. Mindestens sind jedoch die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung von 6.000 Euro abzugsfähig. Die Beiträge für die weiteren Versicherungen verpuffen ohne Entlastung.

Mit Beitragsvorauszahlungen Steuern sparen

Dieser im Beispiel geschilderten fehlenden Abzugsmöglichkeit von weiteren Versicherungen kann durch eine Beitragsvorauszahlung entgegengewirkt werden. Denn für Sonderausgaben gilt das Zu- und Abflussprinzip. Danach sind Aufwendungen grundsätzlich in dem Jahr steuerlich abzugsfähig, in dem sie gezahlt wurden. Wird ein Versicherungsbeitrag vorausgezahlt, ist dieser also im Jahr der Vorauszahlung abzugsfähig.

Beispiel

Zahnarzt R aus dem vorherigen Beispiel zahlt am 15.12.2022 die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung für die Jahre 2023 bis 2025 im Voraus (Summe der Vorauszahlung: 3 x 6.000 Euro = 18.000 Euro). R setzt im Jahr 2022 also nicht nur 6.000 Euro als Sonderausgabe von der Steuer ab, sondern auch die Vorauszahlung von 18.000 Euro. In den Jahren 2023 bis 2025 lassen sich die weiteren Versicherungen in Höhe von jeweils 3.500 Euro – begrenzt auf den Höchstbetrag von 2.800 Euro – absetzen, da keine überlagernden Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung mehr vorhanden sind. Für die Jahre 2022 bis 2025 setzt R also effektiv nicht mehr 24.000 Euro (jährlich 6.000 Euro), sondern 32.400 Euro (für 2022: 24.000 Euro, für 2023 bis 2025: je 2.800 Euro) ab. Bei einem Steuersatz von 40 Prozent bedeutet dies eine Ersparnis von 3.360 Euro.

Hinweis für angestellte Zahnärzte

Bei privat kranken- und pflegeversicherten angestellten Zahnärzten funktioniert das Modell genauso. Sie erhalten jedoch weiterhin von ihrem Arbeitgeber steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung. Da die Zuschüsse nicht mehr mit geleisteten Beiträgen verrechnet werden können (der Zuschuss wird in einem späteren Jahr als die Vorauszahlung geleistet), sind die Zuschüsse mit den weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen zu verrechnen. Gleiches gilt auch für Beitragsrückerstattungen künftiger Jahre (§ 10 Abs. 4b EStG).

Abwandlung des obigen Beispiels

Zahnarzt R ist Arbeitnehmer. Er erhält von seinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten KV/PV von jährlich 3.000 Euro (50 Prozent). R zahlt folglich jährlich 6.500 Euro für seine Versicherungen (6.000 Euro KV und PV + 3.500 Euro für übrige Versicherungen, abzüglich des Arbeitgeber-(AG-)Zuschusses zur KV/PV von 3.000 Euro).

Ohne Beitragsvorauszahlung kann er davon 3.000 Euro absetzen (Beitrag KV/PV abzgl. AG-Zuschuss). Mit einer Beitragsvorauszahlung von 18.000 Euro (Jahresbeitrag 6.000 Euro x 3 Jahre ohne AG-Zuschuss) setzt er im Zahlungsjahr 21.000 Euro ab (Jahresbeitrag i. H. v. 6.000 + Vorauszahlung von 18.000 Euro abzüglich Arbeitgeber-Zuschuss von 3.000 Euro). In den nächsten 3 Jahren setzt er jeweils 500 Euro ab (weitere Versicherungen i. H. v. 3.500 Euro abzüglich Arbeitgeber-Zuschuss von 3.000 Euro). In vier Jahren werden auf diese Weise 22.500 Euro abgesetzt. Ein Vorteil i. H. v. 10.500 Euro bzw. – bei einem Steuersatz von 40 Prozent – eine Ersparnis von 4.200 Euro.

Beitragsvorauszahlung zur Progressionsoptimierung nutzen

Neben dem Vorteil des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs in den Folgejahren kann eine Vorauszahlung auch dazu dienen, Progressionssteigerungen in der Einkommensteuer auszugleichen. Wird in einem Jahr ein verhältnismäßig hohes Einkommen erzielt (z. B. aufgrund eines privaten Veräußerungsgeschäfts, der Betriebsaufgabe oder -veräußerung oder einer Abfindung) und in den Folgejahren ein geringeres (z. B. aufgrund des Eintritts in den Ruhestand), wirken sich die geleisteten Beiträge aufgrund des progressiven Einkommensteuersatzes erheblich besser aus.

Höchstbetrag der Beitragsvorauszahlung beachten!

Zahnärzte können das Steuersparmodell jedoch nicht unbegrenzt nutzen. Denn Beitragsvorauszahlungen an die Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind nur insoweit im Zahlungsjahr abzugsfähig, wie sie nicht das Dreifache der auf das Zahlungsjahr entfallenden Beiträge überschreiten.

Beispiel

Zahnarzt R zahlt nicht das Dreifache seines Jahresbeitrags zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung i. H. v. 6.000 Euro (also 18.000 Euro) voraus, sondern das Vierfache (Vorauszahlung i. H. v. 24.000 Euro). Die Folge: nur 18.000 Euro sind im Zahlungsjahr zusätzlich abzugsfähig. Die übersteigenden 6.000 Euro kann R erst im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit geltend machen. Bei einer Vorauszahlung für 2023 bis 2026 also erst im Jahr 2026.

Praxistipp | Zahnärztinnen und Zahnärzte können nicht nur ihre eigenen Beiträge vorauszahlen. Sind auch der Ehegatte oder die Kinder privat versichert, lassen sich auch für diese Personen die Beiträge im Voraus zahlen und das Steuersparmodell nutzen.

Deadline der Beitragsvorauszahlung beachten!

Zu beachten ist in allen Fällen, dass die Beitragsvorauszahlung immer vor dem 22.12. eines Jahres geleistet werden sollte. Bei Zahlungen ab dem 22.12. wird das Finanzamt aufgrund einer Sonderregelung die Vorauszahlung zwar grundsätzlich wie dargestellt anerkennen. Den für Januar des Folgejahres vorausgezahlten Beitrag wird es aber dennoch erst im Folgejahr und nicht im Zahlungsjahr berücksichtigen (§ 11 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 2 EStG).

Weiterführende Hinweise
  • Die dem Beitrag zugrunde liegenden Regelungen finden sich in § 10 Abs. 1 Nr. 3, § 10 Abs. 1 Nr. 3a, § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4b EStG
  • Sonderausgabe „Mehr Umsatz durch angestellte Zahnärzte“ (Abruf-Nr. 48091262)
  • Lohngestaltung: Mehr Netto für Ihre Mitarbeiter und Sie (ZP 11/2018, Seite 15)
  • Mitarbeiter unterstützen, Lohnnebenkosten sparen: Mobilitätspauschalen und Tankgutscheine (ZP 11/2022, Seite 18)

AUSGABE: ZP 2/2023, S. 11 · ID: 48974224

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