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Firmierung/Datenschutz Wie sich Handelsregistereintrag auf Einzelkauf-leute auswirkt und was bei Inhaberwechsel gilt
| Immer wieder kommt es vor, dass Versicherungsmakler als Einzelkaufleute auf freiwilliger Basis oder aufgrund der handelsrechtlichen Pflicht im Handelsregister eingetragen werden. Für sie stellen sich dann einige Fragen: Bedarf es formal eines Übertragungsvertrags, insbesondere mit Blick auf den Kundenbestand? Welche Konsequenzen hat die Eintragung für die Maklerkunden und Geschäftspartner? Was ist beim Inhaberwechsel zu beachten, wenn die im Handelsregister eingetragene Einzelfirma fortgeführt wird? VVP klärt auf, was gilt und was alles zu beachten ist. |

Inhaltsverzeichnis
- Eingetragene Kaufleute bleiben natürliche Personen
- Handelsregistereintrag lässt Rechtspersönlichkeit unberührt
- Keine Bestandsübertragung beim selben Geschäftsinhaber
- Vermittlererlaubnis bleibt beim selben Geschäftsinhaber
- Fortführung der e. K.-Firma nach Inhaberwechsel
- Bestandsübertragung bei neuem Geschäftsinhaber
- Datenschutz: Ist neuer Geschäftsinhaber eines e. K. Dritter?
- Neuer Inhaber: Keine Übertragung der Vermittlererlaubnis
- Exkurs: Einzelfirma e. K. wird in GmbH umgewandelt
Eingetragene Kaufleute bleiben natürliche Personen
Ein Kaufmann, der im Handelsregister (HR) mit der Bezeichnung „e. K.“ oder „e. Kfm.“ (eingetragener Kaufmann) geführt wird – bei einer Kauffrau neben „e. K.“ auch „e. Kfr.“ möglich –, ist ein Einzelunternehmer. Das bedeutet: Es handelt sich um eine natürliche Person, die als Kaufmann im HR eingetragen ist. Er ist alleiniger Firmeninhaber und hat keinen Partner. Ob eine Eintragung ins HR gesetzlich notwendig ist, hängt vom Gegenstand oder Art und Umfang des Geschäftsbetriebs ab.
Handelsregistereintrag lässt Rechtspersönlichkeit unberührt
Der zunächst nicht im HR eingetragene Einzelkaufmann, der sich freiwillig ins HR eintragen lässt oder schließlich zur Eintragung ins HR verpflichtet ist, weil z. B. die Betriebsgröße entsprechend gewachsen ist, ist und bleibt in all diesen Fällen eine „natürliche Person“. Unabhängig von der HR-Eintragung haftet der Einzelkaufmann persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Privatvermögen für die Verbindlichkeiten seines Unternehmens. Er (bzw. sein Unternehmen) wird infolge seiner Eintragung im HR keine „andere“ Rechtspersönlichkeit. Beim Makler ergeben sich infolge der HR-Eintragung für seine Geschäftspartner (z. B. Maklerkunden, Versicherer, Maklerverbünde und -pools etc.) keine Änderungen in den bestehenden Rechtsbeziehungen. Auch der Datenschutz die Kunden betreffend ist nicht tangiert.
Keine Bestandsübertragung beim selben Geschäftsinhaber
Mit der HR-Eintragung des Einzelkaufmanns findet also keine Übertragung von Rechten und Pflichten der Vertragsbeziehungen statt; denn es ändert nichts an der Inhaberschaft des Geschäftsbetriebs bzw. der Firma. Die Eintragung stellt zwar handelsrechtlich eine Umfirmierung dar, weil sich mit dem Zusatz „e. K.“ der Firmenname ändert. Rechtlich bleibt aber derselbe Unternehmer als natürliche Person bestehen, der unverändert bei Abschluss von Rechtsgeschäften in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (vgl. § 14 BGB). Es liegt also keine unternehmensrechtliche Neugründung oder Umwandlung vor.
Vermittlererlaubnis bleibt beim selben Geschäftsinhaber
Auch die Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO, die bei einem Einzelkaufmann an die Person des Vermittlers gebunden ist, ändert sich inhaltlich nicht. Solange sich also keine wesentlichen Änderungen in der Tätigkeit, Qualifikation oder Zuverlässigkeit des Einzelkaufmanns ergeben, bleibt die erteilte GewO-Erlaubnis bestehen. Selbst wenn die Erlaubnis (formal) mit „e. K.“ von der zuständigen IHK angepasst werden sollte (ggf. mit neuer Nr.), bliebe das vorstehend Gesagte unverändert bestehen.
Wichtig | Der Firmeninhaber „Max Mustermann“ bzw. „Max Mustermann e. K.“ ist und bleibt eine natürliche Person. Der Firmenzusatz „e. K.“ ändert nichts daran. Mangels Erwerbs oder Übertrags ist ein „Übertragungsvertrag“ entbehrlich. Die Rechtsstellung gegenüber Kunden, Versicherern und anderen Geschäftspartnern ändert sich nicht. Eine bloße Information an die Geschäftspartner betreffend den Zusatz „e. K.“ reicht aus. Am besten verbunden mit einem angepassten Briefkopf – denn Geschäftsbriefe erfordern die korrekte Bezeichnung der Firma (§ 37a Abs. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Fortführung der e. K.-Firma nach Inhaberwechsel
Weil im Geschäftsverkehr Klarheit über die Identität der fortgeführten Firma herrschen muss, heißt Firmenfortführung grundsätzlich, die Firma unverändert fortzuführen (Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., München 2018, § 22, Rz. 15). Es gibt aber gewisse Ausnahmen, wie z. B. ein Nachfolgevermerk.
Ausgangsbeispiel |
... mit Einwilligung des Inhabersmöglich Der im HR eingetragene Vermittlerbetrieb von Max Mustermann wird von Paula Planvoll gekauft. Lösung: Paula Planvoll darf die bisherige Firma als neue Inhaberin mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführen, wenn der bisherige Geschäftsinhaber ausdrücklich einwilligt (vgl. § 22 HGB). Sie könnte mit ihrer erworbenen und fortgeführten Firma also weiter unter „Max Mustermann e. K.“ wie auch z. B. unter „Max Mustermann e. K., Inhaberin: Paula Planvoll“ oder „Max Mustermann e. K., Nachfolgerin: Paula Planvoll“ firmieren. |
Bestandsübertragung bei neuem Geschäftsinhaber
Bei einem Inhaberwechsel ergibt sich die Rechtsstellung des Erwerbers im Verhältnis zum Veräußerer aus dem Übertragungsvertrag. Dieser Vertrag ist Grundlage dafür, dass der Erwerber in die Lage versetzt ist, die unternehmerische Tätigkeit fortzusetzen und der Veräußerer davon ausgeschlossen ist (Koller/Roth/Morck, HGB, 6. Aufl., München 2007, § 22, Rz. 4 und 16).
Bei der Übertragung der Einzelfirma, insbesondere eines Versicherungsmaklers, wird der Kundenbestand (eigentlicher Unternehmenswert) mit übertragen. Vom Kundenbestand ist der Versicherungsvertragsbestand zu unterscheiden: Er verbleibt beim Versicherer; ebenso wie der Kundenbestand seiner Versicherungsvertreter, die als seine Erfüllungsgehilfen handeln.
Die wirtschaftliche Übertragung des Kundenbestands ist nicht zu trennen von der Übertragung der Kundendaten. Daher ist ein besonderes Augenmerk auf den Datenschutz zu legen und insbesondere darauf, wer hiernach „Dritter“ ist. Denn für die Übertragung der personenbezogenen Daten auf einen Dritten muss der Kunde zustimmen, zumindest aber ihr nicht widersprechen.
Datenschutz: Ist neuer Geschäftsinhaber eines e. K. Dritter?
Der Einzelkaufmann war als natürliche Person für die Daten verantwortlich. Durch die Übernahme nach § 22 HGB wird ein neuer Verantwortlicher begründet. Damit liegt ein Wechsel der verantwortlichen Stelle vor. Die Frage ist nun, ob die Kunden hinsichtlich ihrer personenbezogenen Daten in jedem Fall der Übernahme zustimmen müssen. Das hängt insbesondere davon ab, wie der neue Verantwortliche zuvor in der Einzelfirma eingebunden war – speziell, ob er datenschutzrechtlich als Dritter gilt.
Nach Art. 4 Nr. 10 DSGVO ist „Dritter“ eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die nicht die betroffene Person, der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter oder Personen sind, die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befugt sind, personenbezogene Daten zu verarbeiten.
Angestellte „interne“ Mitarbeiter des Maklers
DSGVO-Verantwortlicher ist zunächst der bisherige Einzelkaufmann mit seiner Firma „Max Mustermann e. K.“. Befugt zur Datenverarbeitung – und damit kein Dritter – ist jede Person innerhalb der Daten verarbeitenden Stelle, also der Mitarbeiter des Einzelkaufmanns, so etwa der angestellte Vermittler des Maklers nach § 84 Abs. 2 HGB.
Wichtig | Dritter – und damit unbefugt zur Datenverarbeitung – ist infolgedessen jede für den Einzelkaufmann tätige Person außerhalb der Daten verarbeitenden Stelle, z. B. ein externer Dienstleister. Die Befugnis zur Datenverarbeitung kann für ihn aber mit einem Auftragsverarbeitungsvertrag begründet werden. Damit wäre der externe Dienstleister dann Auftragsverarbeiter und damit kein Dritter nach der DSGVO.
Selbstständiger Versicherungsvertreter beim Makler
Ein vom Versicherungsmakler beauftragter Versicherungsvermittler ist im Außenverhältnis zum Kunden Versicherungsmakler (§ 59 Abs. 3, S. 1 VVG), im Innenverhältnis zum Makler Handels- bzw. Versicherungsvertreter (§ 84 Abs. 1, § 92 HGB). Ob eine Person unterhalb des Verantwortlichen tätig ist, richtet sich nach der rechtlichen Ausgestaltung des zugrunde liegenden Vertragsverhältnisses und nicht nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit. Der Vertreter ist in der Regel im Auftrag des Versicherungsmaklers tätig und hat als sein Erfüllungsgehilfe u. a. dessen Weisungen zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu befolgen. Gleichwohl bleibt er als Kaufmann, Gewerbetreibender und selbstständiger Unternehmer Dritter im datenschutzrechtlichen Sinn (Gola, DS-GVO, München 2017, Art. 4, Rz. 63).
Allerdings spricht nichts dagegen, dass der Vertreter als Auftragnehmer des Maklers nach Art. 28 DSGVO als dessen Auftragsverarbeiter tätig wird. In dem Fall muss – wie bei einem externen Dienstleister – zwischen beiden ein Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden, weswegen der Vertreter nach der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 10 DSGVO dann doch als Nicht-Dritter befugt ist, die personenbezogenen Daten der Maklerkunden zu verarbeiten.
Die Befugnis für die Übermittlung der Kundendaten an einen Versicherer ergibt sich für den Vertreter bereits aus dem Vertragsgegenstand. Denn bei Abschluss eines Versicherungsvertrags gehört eine Datenübermittlung an den Versicherer zum Gegenstand dieses Vertrags (Gola, a. a. O., Art. 6, Rz. 38).
Daraus ergeben sich für obiges Ausgangsbeispiel folgende Konstellationen:
Konstellation 1: Fortführung durch Außenstehenden |
Als Erwerberin ist sie Dritte und muss Zustimmung der Kunden einholen Ist Paula Planvoll nicht in der Firma „Max Mustermann e. K.“ als Angestellte eingebunden, ist sie als Außenstehende eine Dritte im Sinne der DSGVO. Lösung: Erwirbt sie nun die Firma „Max Mustermann e. K.“ und führt diese fort, dann muss sie die Kunden als neue Verantwortliche entsprechend informieren (§§ 13, 14 DSGVO) und um Zustimmung für die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten oder zumindest um Mitteilung bitten, sollten sie mit der Übertragung ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden sein. Noch besser wäre es, wenn der bisherige Firmeninhaber seine Kunden vor der Veräußerung seines Geschäftsbetriebs entsprechend kontaktiert. |
Konstellation 2: Fortführung durch Mitarbeiter |
Paula Planvoll ist in der Firma „Max Mustermann e. K.“ als Angestellte eingebunden. Sie ist Insiderin und befugt, personenbezogene Kundendaten zu verarbeiten. ... und muss nur über Inhaberwechsel informieren Lösung: Erwirbt sie nun die Frma „Max Mustermann e. K.“ und führt diese fort, ist sie keine Dritte im Sinne der DSGVO. Hinzu kommt, dass ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gegeben sein kann, etwa wenn Paula Planvoll alle vertraglichen Verpflichtungen der Firma „Max Mustermann e. K.“ – insbesondere gegenüber den Kunden – rechtlich wirksam übernimmt. Eine enge Beziehung zwischen ihr und den Kunden kann zudem im Kundeninteresse liegen, weil dann eine nahtlose Zusammenarbeit ermöglicht wird. Die neue Inhaberin muss die Kunden als neue datenschutzrechtlich Verantwortliche zwar entsprechend über den Inhaberwechsel informieren (wenn dies sinnvollerweise nicht bereits im Vorfeld durch den ursprünglichen Inhaber geschehen ist), darüber hinaus muss sie die Kunden aber im beschriebenen Fall nicht auch um Zustimmung für die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten oder um Mitteilung bitten, sollten sie mit der Übertragung ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden sein. |
Konstellation 3: Fortführung durch Handels-/Versicherungsvertreter |
Auftragsverarbei-terin wird zur Verantwortlichen Ist Paula Planvoll im Auftrag für die Firma „Max Mustermann e. K.“ als Handels-/Versicherungsvertreterin und nach Art. 28 DSGVO zudem als Auftragsverarbeiterin tätig, ist sie befugt, personenbezogene Kundendaten zu verarbeiten. |
Unter Abwägung der Kundeninteressen berechtigtes Interesse prüfen Lösung: Erwirbt Paula Planvoll nun die Firma „Max Mustermann e. K.“ und führt diese fort, endet ihre Tätigkeit als Auftragsverarbeiterin und es wird ihre Stellung als Verantwortliche nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO begründet. Da sie als Handels-/Versicherungsvertreterin Dritte ist, gilt für sie das zur Fortführung durch Außenstehende Gesagte entsprechend. Allerdings kann auch das zur Fortführung durch Mitarbeiter Gesagte in Bezug auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO entsprechend herangezogen werden; denn die Verarbeitung personenbezogener Daten ist auch dann rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen nicht nur des Verantwortlichen, sondern auch eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen des Kunden als betroffene Person überwiegen. Übernimmt Paula Planvoll aufgrund der Firmenfortführung von „Max Mustermann e. K.“ alle vertraglichen Verpflichtungen und ist die Beziehung zu den Kunden sehr eng, kann in Abwägung der Kundeninteressen ein berechtigtes Interesse bejaht werden. |
Kunden stets über neuen Inhaber und Datenverarbeitung informieren Praxistipp | In all den grob umrissenen Varianten ist stets der Einzelfall zu würdigen. Basierte die Datenverarbeitung etwa ausschließlich auf eine personenbezogene, also auf eine auf „Max Mustermann“ oder „Max Mustermann e. K.“ lautende Kundeneinwilligung, wäre stets eine neue Einwilligung notwendig, die auf Paula Planvoll lauten müsste. Anders könnte es ggf. sein, wenn ein Maklervertrag existiert und darin eine wirksame Rechtsnachfolgereglung enthalten wäre, aufgrund dessen man zu einem anderen Schluss kommen könnte. Auch die Thematik mit Blick auf das berechtigte Interesse und der damit zusammenhängenden Kundeninteressenabwägung kann u. U. sehr vielschichtig sein. Jedoch sind in allen Fällen die Kunden bei Fortführung der Firma über den neuen Inhaber und damit über den neuen Verantwortlichen aus Datenschutzsicht – und, sofern nicht bereits bekannt (weil das Prozedere unverändert bleibt) – über die Verarbeitung personenbezogener Daten zu informieren (Art. 13, 14 DSGVO). |
Neuer Inhaber: Keine Übertragung der Vermittlererlaubnis
Keine der genannten Varianten hat Auswirkungen auf die von der zuständigen IHK seinerzeit an Paula Planvoll erteilte Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO. Die Erlaubnis eines Einzelunternehmers ist an die (natürliche) Person des Vermittlers gebunden. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ändern sich mit dem Inhaberwechsel eines Einzelunternehmens nicht.
Exkurs: Einzelfirma e. K. wird in GmbH umgewandelt
Es kann sein, dass Paula Planvoll irgendwann die von ihr fortgeführte „Max Mustermann e. K.“ auf Grundlage des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in die „Max Mustermann Versicherungsmakler GmbH“ oder „Paula Planvoll Versicherungsmakler GmbH“ umwandelt (Ausgliederung nach §§ 152 ff UmwG). In dem Fall ist von Gesetzes wegen Gesamtrechtsnachfolge gegeben – und kein Dritter erlangt unberechtigt Kenntnis von den Kundendaten.
GmbH muss Vermittlererlaubnis im Auge behalten Praxistipp | Die GmbH sollte die Kunden zwar entsprechend über die Firmenumwandlung informieren; darüber hinaus muss sie die Kunden aber nicht auch um Zustimmung für die Übertragung ihrer personenbezogenen Daten oder um Mitteilung bitten, sollten sie mit der Übertragung ihrer personenbezogenen Daten nicht einverstanden sein. Allerdings muss die GmbH, sofern sie neu gegründet wurde oder zuvor ohne Vermittlererlaubnis bereits bestanden hat, als juristische Person eine Vermittlererlaubnis nach § 34d GewO beantragen. |
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 16 · ID: 50350608