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PersonalmanagementBefristeter Arbeitsvertrag – und Kündigung in der Probezeit
| Vereinbart ein Unternehmen mit einem Mitarbeiter eine Probezeit, die der Gesamtdauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses entspricht, ist das in der Regel unverhältnismäßig und damit unwirksam. Das Unternehmen kann das Arbeitsverhältnis trotzdem ordentlich kündigen, so das BAG. |
Ein Unternehmen stellte einen Mann zum 01.09.2022 für sechs Monate ein. Im Arbeitsvertrag vereinbarte es ein Probearbeitsverhältnis von sechs Monaten. Zudem sollte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit „beiderseits mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich gekündigt werden“ können. Nach knapp zwei Monaten kündigte das Unternehmen dem Mann, und zwar mit einer Frist von zwei Wochen gemäß § 622 Abs. 3 BGB. Es kam zum Streit, ob und wenn ja, wann diese Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.
Das BAG entschied: Das Unternehmen konnte den befristeten Arbeitsvertrag durch eine ordentliche Kündigung beenden. Zwar verstieß die Vereinbarung einer Probezeit von sechs Monaten in dem auf sechs Monate befristeten Arbeitsverhältnis gegen § 15 Abs. 3 TzBfG. Dies lässt aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine ordentliche Kündigung (§ 15 Abs. 4 TzBfG) als solche unberührt und führt lediglich dazu, dass das Unternehmen dieses nicht mit der kurzen Frist des § 622 Abs. 3 BGB beenden konnte. Vielmehr gilt für die ordentliche Kündigung die Frist des § 622 Abs. 1 BGB von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Somit konnte die Kündigung mit Schreiben vom 28.10.2022 das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2022 beenden (BAG, Urteil vom 05.12.2024, Az. 2 AZR 275/23, Abruf-Nr. 246782).
AUSGABE: VVP 5/2025, S. 3 · ID: 50337712