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RechtsprechungsreportBGH-Rechtsprechung im Kfz-Schadenrecht aus 2024: Folgen für Schadenregulierungspraxis

Top-BeitragAbo-Inhalt06.02.20252932 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe

| Im Jahr 2024 hat der VI. Senat des BGH viele Urteile zum Kfz-Schadenrecht gefällt, die große Relevanz für die alltägliche Schadenabwicklung haben die Entscheidungen zur Feinjustierung des subjektbezogenen Schadenbegriffs und zu dessen Grenzen, die Entscheidung zur schadenrechtlichen Restwertermittlung beim verunfallten Leasingfahrzeug; und schlussendlich die Entscheidung zur Wertminderung beim zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten. VVP verschafft den Überblick. |

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Der feinjustierte subjektbezogene Schadenbegriff des BGH

Damit nach einem Unfall am beschädigten Fahrzeug der Geschädigte als (= Subjekt des Schadens) nicht zwischen allen Stühlen sitzt, darf er das von ihm eingeholte Gutachten für richtig halten, und er darf die Werkstattrechnung für zutreffend halten. Die Grenze dafür ist die laienerkennbare Fehlerhaftigkeit. Denn wenn der Geschädigte selbst erkennen kann, dass etwas nicht stimmt, ist er insoweit nicht schutzbedürftig. Dieser „subjektbezogene Schadenbegriff“ prägt die Rechtsprechung des BGH im Kfz-Schadenrecht bereits seit 1974. Die Urteile vom 16.01.2024 haben den Begriff nun feinjustiert.

Rechtsprechung des BGH im Kfz-Schadenrecht – zentrales Urteil 1974

Der BGH hat 1974 entschieden: „Nach dem Grundsatz der subjektbezogenen Schadensbetrachtung wird der ‚erforderliche‘ Herstellungsaufwand dabei nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens sowie die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für seine Beseitigung, sondern auch durch die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten bestimmt.“ (BGH, im Urteil vom 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73, Abruf-Nr. 221690).

Die wesentliche Erkenntnismöglichkeit für den Geschädigten ist das Schadengutachten. Und wenn sein Fahrzeug in der Werkstatt in Bearbeitung ist, hat er keinen Einfluss mehr auf das, was dort geschieht. Also ist er geschützt, wenn er den Auftrag erteilt, den Unfallschaden instand zu setzen, wie der Schadengutachter das vorgesehen hat. Darauf basieren ungezählte Urteile, die dem Versicherer das „war nicht nötig“-Argument aus der Hand nehmen.

Die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs kann dazu führen, dass der Versicherer mehr an den Geschädigten zur Weiterleitung an die Werkstatt erstatten muss, als objektiv notwendig war. Denn der Geschädigte kann sich auf den Standpunkt stellen, solange er nicht wissen könne, dass dieser oder jener Arbeitsschritt überflüssig war, und solange er nicht wissen könne, ob die Werkstatt diesen oder jenen Arbeitsschritt „kreativer“ erledigt als abgerechnet hat, gehe ihn das subjektbezogen alles nichts an. Denn das „Werkstattrisiko“ trage die Schädigerseite.

Das ist für den Geschädigten ein großer Vorteil. Und wenn die Werkstatt tatsächlich überzogen hat, trägt der Versicherer spiegelbildlich den finanziellen Nachteil. Das erkennend hat der BGH bereits 1974 gesagt: Der Geschädigte muss, wenn er sich auf den subjektbezogenen Schadenbegriff stützen möchte, dem Versicherer als Vorteilsausgleich seinen (und sei es auch nur eventuellen) Rückforderungsanspruch gegen die Werkstatt abtreten. Damit kann sich der Versicherer dann bei der Werkstatt schadlos halten.

Die Feinjustierungen des BGH in den Urteilen vom 16.01.2024

Fünf Urteile vom 16.01.2024 mit leicht voneinander abweichenden Sachverhalten haben den Werkzeugkasten der Schadenregulierung neu bestückt. Auslöser war ein Urteil des LG Stuttgart. Das LG hatte das Haar in der Suppe gefunden. Man stelle sich vor, der Versicherer habe einen erheblichen Teil der Reparaturkosten erstattet. Um den gekürzten Restbetrag wird nun gestritten. Der Geschädigte klagt auf Zahlung an sich selbst, Zug um Zug gegen Abtretung seiner (und sei es auch nur eventuellen) Rückforderungsansprüche gegen die Werkstatt an den Versicherer. Aber dann leitet er das auf der Grundlage des „Werkstattrisikos“ zugesprochene und ihm vom Versicherer überwiesene Geld treuwidrig nicht an die Werkstatt weiter. Der Versicherer legt der Werkstatt nun die Vorteilsausgleichsabtretung vor und verlangt das Geld zurück. Die Werkstatt wird völlig zu Recht antworten: Geld, das sie nicht bekommen habe, müsse sie nicht zurückzahlen. Und damit geht die Vorteilsausgleichsabtretung ins Leere. Wegen dieser theoretischen Möglichkeit wollte das LG die Rechtsfigur des Werkstattrisikos nicht anwenden.

Praxistipp | Als Folge der neuen Urteile muss der Klageantrag nun sinngemäß lauten: „...der Versicherer wird verurteilt ,... an das Autohaus ... zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Rückforderungsansprüche des Geschädigten gegen das Autohaus ....“ Und genau so ist bereits vorgerichtlich vorzugehen. Es muss Zahlung an die Werkstatt verlangt werden. Die Anweisung des Geschädigten, an die Werkstatt zu bezahlen, genügt. Keinesfalls muss der Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten an die Werkstatt abgetreten werden. Würde der Anspruch an die Werkstatt abgetreten, wäre der Geschädigte nicht mehr der Inhaber des Schadenersatzanspruchs. Und die Werkstatt könnte sich nicht auf den subjektbezogenen Schadenbegriff in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos berufen (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 239/22, Abruf-Nr. 239197). Sie hätte im Rechtsstreit den Nachteil, jedes „…nicht nötig…“ des Versicherers objektiv ausräumen zu müssen.

  • Berufung auf Werkstattrisiko bei unbezahlter Rechnung: Der BGH hat dies ganz pragmatisch gelöst. In der beschriebenen Situation kann der Geschädigte von dem Schädiger Zahlung des von der Werkstatt in Rechnung gestellten (Rest-)Betrags nur an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger (das Werkstattrisiko betreffender) Ansprüche des Geschädigten gegen die Werkstatt (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 266/22, Abruf-Nr. 239193).
  • Wichtig | In weiteren Urteilen hat der BGH das wiederholt und betont, dass es keine Voraussetzung für die Anwendung des subjektbezogenen Schadenbegriffs in der Ausprägungsform des Werkstattrisikos ist, dass der Geschädigte den noch offenen Teil der Rechnung bereits beglichen hat (Az. VI ZR 253/22, Abruf-Nr. 239194; Az. VI ZR 51/23, Abruf-Nr. 239195).
  • Keine Aufrechnung: Gegen eine Forderung des Geschädigten kann der Versicherer nicht mit einer Forderung gegen die Werkstatt aufrechnen, so der BGH (Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Rz. 28, Abruf-Nr. 239194). Ergo: Dem Versicherer bleibt keine andere Möglichkeit, als erst zu zahlen und dann zurückzufordern. Und eine Reihe von Versicherern probieren die Rückforderungen nun auch, aber mit sehr überschaubarem Erfolg.
  • Abgerechnete, aber nicht durchgeführte Reparaturen: Ersatzfähig im Verhältnis des Geschädigten zum Schädiger sind auch die Rechnungspositionen, die sich auf – für den Geschädigten nicht erkennbar – tatsächlich nicht durchgeführte einzelne Reparaturschritte und -maßnahmen beziehen (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Rz. 16, Abruf-Nr. 239194).
  • Alt- und Vorschäden: Die Thematik der Alt- und Vorschäden lässt sich mit dem subjektbezogenen Schadenbegriff nicht erschlagen. Denn wenn die reparierten Fahrzeugschäden nicht unfallbedingt bzw. die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten nicht Teil der Reparatur der Unfallschäden sind, kann sich der Geschädigte insoweit nicht auf das Werkstattrisiko berufen. (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22, Rz. 34, Abruf-Nr. 239194).
  • „Schadensservice aus einer Hand“: Es waberte seit Jahren durch die Instanzen: Überlasse der Geschädigte die Auswahl des Schadengutachters der von ihm für die Reparatur ins Auge gefassten Werkstatt, sei das anrüchig. Das sei dann ein Fall des Auswahlverschuldens mit der Folge, dass sich der Geschädigte nicht mehr auf das Schadengutachten verlassen dürfe. Die Münchner Justiz hatte dieser Konstellation das Etikett „Schadenservice aus einer Hand“ aufgeklebt. Dazu sagt nun der BGH: Auch wenn der Geschädigte ein Sachverständigengutachten einholt und die Auswahl des Sachverständigen der Werkstatt überlässt („Schadenservice aus einer Hand“), führt allein dies nicht zur Annahme eines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens (BGH, Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 51/23, Rz. 22, Abruf-Nr. 239195).
  • „Werkstattrisiko“ und Grenzen: Dem allzu sorglosen Geschädigten hat der BGH allerdings Grenzen gesetzt. Denn es gibt Positionen, bei denen sich der Geschädigte nicht hinter dem „Werkstattrisiko“ verstecken kann. Der Geschädigte hat nämlich eine Verpflichtung, die der BGH so formuliert: „Den Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von der Werkstatt bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise.“ (BGH, Urteil vom 23.04.2024, Az. VI ZR 348/21, Leitsatz b., Abruf-Nr. 241967). Aus dem Kontext des Urteils geht hervor: Eine „gewisse Plausibilitätskontrolle“ des Geschädigten ist auch im Hinblick auf das Schadengutachten gefordert.
  • Wichtig | Aber da geht es nur um solche Positionen, bei denen der Geschädigte als Laie erkennen kann, dass da etwas nicht stimmt. Die als Beispiel berühmten Rückleuchten beim Frontschaden etwa. Oder eine offensichtlich nicht erledigte Arbeitsposition, z. B. wenn der lt. Rechnung erneuerte Stoßfänger noch die Spuren des Unfalls trägt. Oder aber, so war es im BGH-Fall, wenn eine Position himmelschreiend zu teuer ist. Da ging es um Desinfektionskosten in Höhe von abenteuerlichen 157,99 Euro. Doch die üblichen Streitigkeiten um „Instandsetzen oder Erneuern“ und der andere Kleinkram fallen nicht in diese Kategorie. Wenn sich schon zwei Schadengutachter nicht einig sind, was soll dann laienerkennbar daran sein?

Die Übertragung der Rechtsprechung auf andere Positionen

In einer weiteren BGH-Entscheidung ging es um die Erstattung der Sachverständigenkosten. Der Versicherer erging sich im Klein-Klein der Gutachtenrechnung. Der BGH sagt nach der Erläuterung seiner Rechtsprechung zum Werkstattrisiko: „Dies gilt für alle Mehraufwendungen der Schadensbeseitigung, deren Entstehung dem Einfluss des Geschädigten entzogen ist und die ihren Grund darin haben, dass die Schadensbeseitigung in einer fremden, vom Geschädigten nicht kontrollierbaren Einflusssphäre stattfinden muss.“ (BGH, Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22, Rz. 13, Abruf-Nr. 240862).

  • Und so überträgt der BGH die oben zum Werkstattrisiko beschriebene Rechtsprechung auch auf die Erstattung der Gutachterkosten und prägt den Begriff vom „Sachverständigenrisiko“.
  • Wichtig | Das „Hakenrisiko“ für die Erstattung der Abschlepprechnung liegt auf der Hand und wird von den Instanzgerichten auch schon lange so angewendet. Inwieweit es auch das „Mietwagenrisiko“ gibt, ist differenziert zu betrachten. Eine verlängerte Reparaturdauer, vielleicht wegen abgerissener Lieferketten bei den Ersatzteilen, oder einen leer gefegten Gebrauchtwagenmarkt wie vor zwei Jahren und damit die Mietwagendauer kann der Geschädigte nicht beeinflussen, den Tarif außerhalb einer Not- und Eilsituation aber doch.

Restwert bei verunfalltem Leasingfahrzeug

Lange erwartet, aber inhaltlich wenig überraschend kam im Juli 2024 die Entscheidung zum schadenrechtlichen Restwert bei Leasingfahrzeugen. Das Ergebnis: Leasinggesellschaften gehören zu den Geschädigten, die sich gewerblich mit dem An- und Verkauf (mit zwischenzeitlicher Langzeitvermietung namens Leasing) von Kraftfahrzeugen befassen. Der schadenrechtliche Restwert ist daher unter Zuhilfenahme des Sondermarkts im Internet zu ermitteln (BGH, Urteil vom 02.07.2024, Az. VI ZR 211/22, Abruf-Nr. 243499).

Wichtig | Der Schadengutachter, der das ignoriert, läuft schnurstracks in den Regress. Weil das schon seit dem BGH-Urteil vom 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18, Abruf-Nr. 210470, dort Rz. 15 unter Hinweis auf OLG Düsseldorf, auf der Hand lag, droht auch die Gefahr, dass mancher Versicherer sogar Vorgänge der jüngeren Vergangenheit zum Anlass für Regresse nimmt. Für einen Regress des Versicherers gegen den Schadengutachter wegen des Gutachteninhaltes hat der Versicherer eine eigene Anspruchsgrundlage, denn der Gutachtenvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Gutachter und dem Geschädigten mit Schutzwirkung zugunsten des unfallgegnerischen Haftpflichtversicherers (BGH, Urteil vom 13.01.2009, Az. VI ZR 205/08, Rz. 8, 10, Abruf-Nr. 090691).

Wertminderung bei Vorsteuerabzugsberechtigung

Heilloses Durcheinander herrschte in der Rechtsprechung zu der Frage, wie der merkantile Minderwert, also die Wertminderung, zu behandeln ist, wenn der Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Wertminderung und Mehrwertsteuer schließen sich aus

Nur eins war immer klar, und der BGH bestätigt dies: Der Ersatz des merkantilen Minderwerts unterliegt nicht der Umsatzsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, weil es sich bei dieser nach dem Gesetz (§ 251 Abs. 1 BGB) zu zahlenden Entschädigung nicht um eine Leistung gegen Entgelt handelt, es also am erforderlichen Austausch gegenseitiger Leistungen fehlt.

Damit war die Frage für viele Gerichte beantwortet: Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Geschädigten könne deshalb keine Rolle spielen. Doch andere Gerichte sahen das anders, was nun auch der BGH bestätigt.

Wertminderung und der Umsatzsteueranteil

Die Wertminderung hat nämlich zwei Seiten: Für sich genommen ist sie mehrwertsteuerneutral. Doch dreht man die Medaille um, geht es um den bei einem gedachten Verkauf des gedacht reparierten Fahrzeugs reduzierten Verkaufspreis. Reduziert, weil die Unfallwageneigenschaft offenbart werden muss und der Markt dann mit einem Preisabschlag reagiert.

Das führt zu folgendem Effekt in der Vermögensbilanz: Nehmen wir an, der Gutachter ermittelt einen Minderwert von 1.000 Euro. Dann könnte der Geschädigte das Fahrzeug ohne den Unfall für 1.000 Euro mehr verkaufen als nach dem Unfall. In der Verkaufsrechnung wären diese 1.000 Euro aufzuspalten in 840,34 Euro Verkaufspreis plus 159,66 Euro MwSt. Nach dem Verkauf müsste der Unternehmer die 159,66 Euro an den Fiskus abführen. Ihm blieben vom Mehrerlös nur die 840,34 Euro. Und weil das Auto nach dem Unfall 1.000 Euro weniger einbringt, fehlen dem zum Vorsteuerabzug berechtigten Geschädigten in der Vermögensbilanz nur die 840,34 Euro.

Das Argument „Ich verkaufe doch jetzt gar nicht“ zählt nicht. Denn es geht immer um einen gedachten Verkauf. Wäre das nicht so, bekäme der Geschädigte die Wertminderung in allen Normalfällen ja auch nicht sofort, sondern erst wenn er verkauft.

Vor dem Hintergrund hat der BGH entschieden (BGH, Urteile vom 16.07.2024, Az. VI ZR 205/23 und Az. VI ZR 243/23, Abruf-Nr. 243145 und 243146):

  • Hat der Schadengutachter die Wertminderung auf der Grundlage des Bruttoverkaufspreises ermittelt, kann der Versicherer einen dem „Umsatzsteueranteil“ entsprechenden Betrag, also rechnerische 19 Punkte abziehen.
  • Ein solcher Abzug entfällt, wenn der Schadengutachter den Minderwert auf der Grundlage des Nettoverkaufspreises ermittelt hat.

AUSGABE: VVP 3/2025, S. 18 · ID: 50304716

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