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BetriebsausgabenMitgliedschaft in Business- und Wirtschaftsclubs: Das müssen Sie steuerlich wissen
| Sind die Aufwendungen für einen Business- oder Wirtschaftsclub als Betriebsausgabe abzugsfähig? Ergibt sich bei einer Kostenübernahme durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer Arbeitslohn? VVP beantwortet diese Fragen nachfolgend und schafft so Klarheit. |
Das zeichnet Business- und Wirtschaftsclubs aus
Business- und Wirtschaftsclubs bieten ihren Mitgliedern die Möglichkeit, mit Persönlichkeiten der Wirtschaft, Wissenschaft, Kultur und Politik in Kontakt zu treten. Der Club wird also zum Networking für das gesellschaftliche und geschäftliche Miteinander genutzt. Zudem bieten viele Clubs ihren Mitgliedern noch weitere Serviceleistungen. Vor allem besteht häufig die Möglichkeit, clubeigene Räumlichkeiten für eigene Veranstaltungen oder Meetings zu nutzen, und es werden durch den Club exklusive clubinterne Veranstaltungen, Events oder Reisen angeboten. Zudem betreiben manche Clubs ein gehobenes Restaurant. Das alles hat einen Preis: Regelmäßig besteht dieser in einer einmaligen Aufnahmegebühr, einem jährlichen Mitgliedsbeitrag sowie manchmal in Form von Sonderentgelten für individuelle Leistungen, wie der Nutzung von clubeigenen Räumlichkeiten und dem Verzehr von Speisen.
Clubmitgliedschaft – das gilt für die Lohnversteuerung
Ist Mitglied des Clubs ein Arbeitnehmer, z. B. ein leitender Angestellter oder der Gesellschafter-Geschäftsführer, und trägt der Vermittlerbetrieb die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Club, stellt sich die Frage, ob es zu einem Zufluss von Arbeitslohn kommt. Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn es sich bei der übernommenen Mitgliedschaft bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht um eine Entlohnung, sondern lediglich um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweist. Andernfalls liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor.
Entsprechend sah das FG Niedersachsen (Urteil vom 31.05.2007, Az. 11 K 555/04, Abruf-Nr. 073157 und Urteil vom 06.07.2007, Az. 11 K 192/04, Abruf-Nr. 146780) die Übernahme der Clubbeiträge durch den Arbeitgeber nicht als Arbeitslohn an, weil die Kostenübernahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgte. In den Urteilsfällen konnten durch die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers kostenlos Räumlichkeiten des Clubs für betriebliche Zwecke genutzt werden, für die bei gleichwertiger Ausstattung in Hotels bereits eine Miete von mehr als des halben Mitgliedsbeitrags angefallen wäre. Bereits wenige Inanspruchnahmen der Räumlichkeiten ersparten dem Arbeitgeber damit Aufwendungen oberhalb der Mitgliedsbeiträge.
Aufgrund des überwiegend eigenbetrieblichen Interesses beurteilte es das FG Niedersachsen als unerheblich, dass die Mitgliedschaft durch den Arbeitnehmer auch für private Zwecke genutzt werden konnte und in einem Fall tatsächlich für private Zwecke genutzt wurde. Arbeitslohn ergab sich nicht. Das FG betont, dass etwas anderes nur dann gelten würde, wenn die Bereicherung des Arbeitnehmers durch die Mitgliedschaft derart hoch ist, dass das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers an Bedeutung verliert (vgl. auch BFH, Urteil vom 11.04.2006, Az. VI R 60/02, Abruf-Nr. 062060). Zudem würde Arbeitslohn vorliegen, wenn der Arbeitnehmer die Clubräume gegen ein vom Arbeitgeber getragenes Sonderentgelt für eine vom Arbeitnehmer privat veranlasste Veranstaltung nutzt. Das Sonderentgelt wäre dann Arbeitslohn.
Beispiel 1 |
Versicherungsvermittler V schließt für einen seiner Mitarbeiter eine Clubmitgliedschaft ab. Diese kostet jährlich 1.000 Euro. Im Gegenzug kann der Mitarbeiter die Clubräumlichkeiten kostenlos nutzen. Er nutzt diese im Schnitt fünfmal im Jahr für betriebliche Besprechungen und Meetings sowie einmal im Jahr für seine eigene Geburtstagsfeier. Wären gleichwertige Räume in einem Hotel angemietet worden, würde die Miete je Tag etwa 600 Euro betragen. Weiterhin bietet die Clubmitgliedschaft diverse Veranstaltungen mit Freizeitcharakter. Lösung: Es liegt ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vor, weil er sich durch die Mitgliedschaft (1.000 Euro p. a.) weitaus höhere Aufwendungen erspart. Denn bei einer separaten Anmietung von Hotels hätte er 3.000 Euro bezahlen müssen (5 x 600 Euro). Arbeitslohn ergibt sich deshalb nicht. Das gilt auch für die private Geburtstagsfeier in den Clubräumlichkeiten. |
Abwandlung von Beispiel 1 |
Für jeden Nutzungstag ist ein Sonderentgelt von 200 Euro zu zahlen. Lösung: Grundsätzlich liegt wie bisher kein Arbeitslohn vor. Das Sonderentgelt für die private Geburtstagsfeier (200 Euro) ist jedoch als Arbeitslohn anzusetzen. |
Sonderfall bei Gesellschafter-Geschäftsführern
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass eine GmbH Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Business- oder Wirtschaftsclub nicht für einen „normalen“ Arbeitnehmer, sondern für den Gesellschafter-Geschäftsführer trägt. In diesem Fall ist zu beachten, dass eine Besteuerung der Kostenübernahme aus gleich zwei Umständen heraus erfolgen kann. Entweder wie bereits dargestellt in Form von Arbeitslohn oder als verdeckte Gewinnausschüttung. Und gerade der Umstand der verdeckten Gewinnausschüttung kann dem Gesellschafter-Geschäftsführer zum Verhängnis werden.
Das FG Bremen entschied, dass sich eine verdeckte Gewinnausschüttung immer dann ergibt, wenn ein ausschließlich betriebliches Interesse an der Nutzung der Club-Mitgliedschaft nicht erkennbar ist. Das ist der Fall, wenn die Räumlichkeiten des Clubs wie in dem Streitfall für geschäftliche Besprechungen der Kapitalgesellschaft, aber auch für private Angelegenheiten genutzt werden können und der Club seinen Mitgliedern diverse Veranstaltungen mit Freizeitcharakter anbietet, z. B. Wein- und Zigarrenproben (FG Bremen, Urteil vom 15.10.2015, Az. 1 K 95/13, Abruf-Nr. 185569). Ebenso urteilte das FG Hamburg (Urteil vom 21.04.2009, Az. 2 K 8/07, Abruf-Nr. 186324, rechtskräftig).
Die Brisanz: Während die private Mitnutzung der Mitgliedschaft in geringem Umfang für die Einordnung als Arbeitslohn bei „normalen“ Arbeitnehmern unerheblich ist, ist die private Mitnutzung bei Gesellschafter-Geschäftsführern schädlich und führt zur verdeckten Gewinnausschüttung. Gleiches gilt auch für die Mitgliedschaft in einem Golf- oder Rotary-Club (FG Köln, Urteil vom 16.06.2011, Az. 10 K 3761/08, Abruf-Nr. 112730).
Beispiel 2 |
Wie Beispiel 1, nur ist Mitglied der Gesellschafter-Geschäftsführer. Lösung: Zwar liegt für den Gesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitslohn vor. Weil die Mitgliedschaft jedoch auch für private Angelegenheiten genutzt werden kann und wird sowie umfangreiche Veranstaltungen mit Freizeitcharakter bietet, ergibt sich eine verdeckte Gewinnausschüttung. Die Kostenübernahme führt beim Gesellschafter-Geschäftsführer also zu einem Zufluss von Kapitalerträgen. |
Das gilt für den Betriebsausgabenabzug der Mitgliedschaft
Für den Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen muss dahingehend unterschieden werden, wer Mitglied des Clubs ist, also für wen genau der Vermittlerbetrieb die Aufwendungen getragen hat.
Mitglied ist ein Mitarbeiter des Versicherungsvermittlers
Ist ein Mitarbeiter des Versicherungsvermittlers Mitglied, ist die Kostentragung durch den Vermittler betrieblich veranlasst, und die Aufwendungen sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Keine Rolle spielt es dabei, ob die getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer als Arbeitslohn der Besteuerung unterliegen. Denn sind die Aufwendungen beim Mitarbeiter
Fortführung von Beispiel 1 |
Was gilt für den Betriebsausgabenabzug? Lösung: Die Aufwendungen für die Mitgliedschaft des Arbeitnehmers (1.000 Euro) sowie die Sonderentgelte (6 x 200 Euro) sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Das gilt auch für die 200 Euro, die auf die private Geburtstagsfeier entfallen. |
- kein Arbeitslohn, dann hat der Arbeitgeber die Aufwendungen bereits aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen getragen;
- Arbeitslohn, weil kein überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt, dann trägt der Arbeitgeber die Aufwendungen aufgrund der Arbeitsleistung des Mitarbeiters (Honorierung der Arbeitskraft) – und darin begründet sich der Betriebsausgabenabzug.
Mitglied ist der Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft
Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer Mitglied des Clubs, lässt sich auch in dieser Konstellation auf Ebene des Arbeitgebers wie bei begünstigten „normalen“ Arbeitnehmern der Aufwand für die Club-Mitgliedschaft als Betriebsausgabe absetzen. Das gilt jedoch nicht, wenn und insoweit wie in der Kostenübernahme eine verdeckte Gewinnausschüttung zu sehen ist. Diese erhöht gemäß § 8 Abs. 3 S. 2 KStG das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft. Die handelsrechtlich als Aufwand erfassten Kosten wirken sich damit für Zwecke der Besteuerung effektiv nicht aus.
Versicherungsvermittler ist selbst Club-Mitglied
Ist der Versicherungsvermittler selbst Mitglied des Business- oder Wirtschaftsclubs, was typischerweise bei als Einzelunternehmen tätigen Versicherungsvermittlern auftritt, gilt: Beiträge zu Freizeitvereinen wie Sportvereinen, Golf- oder Serviceclubs (z. B. Lions oder Rotary) sind wegen ihres privaten Charakters nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Und zwar selbst dann nicht, wenn die Mitgliedschaft dem Vermittlerbetrieb förderlich ist. Selbst ein anteiliger Abzug (Aufteilung der Aufwendungen – BFH, Beschluss vom 21.09.2009, Az. GrS 1/06, Abruf-Nr. 100184) ist ausgeschlossen, weil die berufliche Veranlassung untrennbar mit der privaten Veranlassung verwoben ist. Es mangelt an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung. Entsprechend stufte das FG Hamburg (Beschluss vom 23.06.2015, Az. 2 V 74/15, Abruf-Nr. 145518) in einem AdV-Verfahren die Aufwendungen für die Mitgliedschaft in Business-Clubs, die ihren Mitgliedern neben der Möglichkeit zur geschäftlichen Kontaktanbahnung und -pflege ein umfangreiches Programm mit Freizeitcharakter bieten, insgesamt nicht als Betriebsausgaben ein. Eine Kostenaufteilung sah es ebenfalls als unmöglich an.
Rein betriebliche Aufwendungen sind absetzbar Praxistipp | Etwas anderes gilt für die Aufwendungen, die eindeutig der betrieblichen Sphäre zugeordnet werden können. Sollte der Business- oder Wirtschaftsclub z. B. für die Nutzung der exklusiven Räume ein Sonderentgelt vom Mitglied fordern und nutzt der Versicherungsvermittler diese Räumlichkeiten für eine betriebliche Veranstaltung, dann lässt sich das gezahlte Sonderentgelt als Betriebsausgabe absetzen. Gleiches gilt unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG für die Bewirtung von Geschäftspartnern oder Arbeitnehmern in einem von dem Club betriebenen Restaurant. |
Beispiel 3 |
Wenn der Vermittler selbst Mitglied im Club ist Versicherungsvermittler V ist Mitglied in einem Businessclub. Dafür bezahlt er jährlich 800 Euro. Im Gegenzug kann er die Clubräumlichkeiten gegen ein Sonderentgelt von 200 Euro je Nutzungstag nutzen. Zudem bietet der Club umfangreiche Leistungen mit Freizeitcharakter an. V nutzt die Mitgliedschaft für Freizeitaktivitäten und den Räumlichkeiten. Die Räume bucht er im Jahr zweimal aus privaten und dreimal aus betrieblichen Gründen. Lösung: Zwar lässt sich der Mitgliedsbeitrag von jährlich 800 Euro nicht als Betriebsausgabe absetzen – auch nicht anteilig. Aber das Sonderentgelt für die betrieblichen Besprechungen sind abzugsfähig. Das sind 600 Euro (3 Tage x 200 Euro). |
AUSGABE: VVP 3/2025, S. 12 · ID: 50239380