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ArbeitgeberleistungenSachgutscheine geballt kaufen, ratierlich ausgeben und 50-Euro Freigrenze wahren
| Nutzen Sie die 50-Euro Freigrenze und belohnen Sie Ihre Mitarbeiter durch steuer- und beitragsfreie Sachgutscheine, stellt sich in der Praxis die Frage, ob Sie gesammelt für ein Jahr die bei einem Dritten einzulösenden Gutscheine erwerben und dem Mitarbeiter überlassen dürfen. VVP erläutert nachfolgend, unter welchen Voraussetzungen das funktioniert. |
Zufluss von Sachgutscheinen
Bei einem Gutschein, der bei einem Dritten einzulösen ist, fließt der Sachbezug im Zeitpunkt der Hingabe zu (§ 38 Abs. 2 S. 2 EStG und R 38.2 Abs. 3 S. 1 LStR). Sie müssen also für die Frage, ob in dem jeweiligen Monat die 50-Euro-Freigrenze des § 8 Abs. 2 S. 11 EStG eingehalten ist, auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Mitarbeiter abstellen (BMF, Schreiben vom 15.03.2022, Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :007, Rz. 26, Abruf-Nr. 228328). Auch die Bewertung des Gutscheins richtet sich nach dem Übergabezeitpunkt an den Mitarbeiter, egal, wie sich die Wertverhältnisse bis zur Einlösung entwickeln.
Beispiel |
Nur Übergabe Monat für Monat ist begünstigt Versicherungsvermittler V erwirbt im Januar zwölf Gutscheine in Höhe von jeweils 50 Euro, die bei einem Dritten einzulösen sind. Er übergibt die Gutscheine
Lösung zu a): Der Zufluss der Gutscheine erfolgt Monat für Monat mit 50 Euro, sodass die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro eingehalten ist. Lösung zu b): Der Zufluss der Gutscheine erfolgt im Januar in Höhe von 600 Euro, sodass es sich um voll steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt. |
Dokumentation für Lohnsteueraußenprüfer erforderlich
Um für die Lohnsteueraußenprüfer zu dokumentieren, dass dem Mitarbeiter tatsächlich nur ein Gutschein pro Monat zufließt, müssen Sie die Übergabe aufzeichnen und als Beleg zum Lohnkonto nehmen. Dazu ist die Übergabe an den Mitarbeiter mit Datum und Unterschrift des Mitarbeiters zu dokumentieren.
Praxistipp | Der Zufluss des Sachbezugs bei einer Geldkarte, die bei einem Dritten einzulösen ist, erfolgt frühestens im Zeitpunkt der Aufladung des Guthabens, weil der Mitarbeiter erst zu diesem Zeitpunkt einen Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten erhält. Damit können Sie dem Mitarbeiter z. B. problemlos im Januar eine Abo-Karte für eine regionale Tankstelle übergeben, die sich Monat für Monat mit einem zuvor festgelegten Betrag (z. B. 50 Euro) auflädt. |
AUSGABE: VVP 11/2022, S. 8 · ID: 48583517