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BetriebsausgabenHospitality-Leistungen von Sportvereinen: Aufwendungen steuerlich zutreffend behandeln

Abo-Inhalt24.10.20221006 Min. LesedauerVon Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

| Bandenwerbung, Lautsprecherdurchsagen, Werbelogos auf Trikots – beliebte Werbemaßnahmen vieler Vermittler bei Sportvereinen. Immer beliebter werden auch Hospitality-Leistungen. Sie erhalten hier neben den bekannten Werbeleistungen auch Eintrittskarten für VIP-Logen. In diesen können Sie mit Ihren Gästen dem Spiel zusehen, Kontakte knüpfen und erhalten parallel eine Beköstigung. Eine tolle Sache – steuerlich gilt es jedoch einige Spielregeln zu beherrschen. VVP macht Sie mit diesen vertraut. |

Hospitality-Leistungen und ihre Bestandteile

Hospitality-Leistungen bestehen in der Regel aus einem Gesamtpaket aus

  • Werbeleistungen,
  • Aufwendungen für die Nutzung besonderer Räume (z. B. VIP-Loge),
  • Geschenken an Geschäftsfreunde, Kunden und eigene Mitarbeiter, sowie
  • Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde, Kunden und eigene Mitarbeiter.

Steuerlich sind die Bestandteile zwingend voneinander zu unterscheiden, weil sie verschiedenen Spielregeln folgen.

Praxistipp | Bei einer rein privat motivierten Buchung einer VIP-Loge, z. B. anlässlich Ihres Geburtstags rechnen die Aufwendungen in Gänze zu den Kosten der privaten Lebensführung. Sie sind nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, dass Sie sämtliche Belege aufbewahren, aus denen hervorgeht, dass Sie die Aufwendungen zu einem beruflichen Zweck getätigt haben. Notieren Sie auch, welche Personen aus welchem Grund teilgenommen haben. Sie müssen die Belege und Informationen dem Finanzamt als Nachweis vorlegen können.

Werbeleistungen

In dem Gesamtpaket enthaltene Werbeleistungen sind voll als Betriebsausgabe nach § 4 Abs. 4 EStG abzugsfähig. Werbeleistungen liegen vor, wenn eine nach außen hin erkennbare, insoweit also werbende, Leistung des Sportvereins an Sie als Vermittler erbracht wird. Mit der Leistung müssen für Sie also wirtschaftliche Vorteile einhergehen. Diese können z. B. in der Sicherung oder Erhöhung des unternehmerischen Ansehens liegen. Typischerweise handelt es sich um Werbung für Ihren Vermittlerbetrieb auf Banden, Trikots, Tickets, in Katalogen, Zeitungen, Rundfunk, Fernsehen, Internet etc.

Wichtig | Es kommt nicht darauf an, ob die Werbeleistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen berechtigen auch dann zum Betriebsausgabenabzug, wenn Ihre Geld- oder Sachleistungen einerseits und die erstrebten Werbeziele andererseits nicht gleichwertig sind. Erst bei einem krassen Missverhältnis erkennt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug nicht an (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG).

Raumnutzung

Die Aufwendungen für die Nutzung besonderer Räume wie z. B. einer VIP-Loge oder von Konferenz- und Besprechungsräumen berechtigen zum vollen Betriebsausgabenabzug. Voraussetzung ist aber, dass Sie die Räumlichkeiten auch außerhalb der Tage, an denen Sportereignisse stattfinden, betrieblich nutzen können.

Praxistipp | Nutzen Sie die Räumlichkeiten mindestens einmal in der Woche, erkennt das Finanzamt bei einem einheitlichen Gesamtpreis pauschal 15 Prozent der Aufwendungen als auf die Raumnutzung entfallend an. Diese 15 Prozent sind als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln.

Die Aufwendungen unterliegen zudem der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 e) GewStG; sind also Ihrem Gewinn hinzuzurechnen und entsprechend zu versteuern.

Geschenke an Geschäftsfreunde, Kunden und Mitarbeiter

Hospitality-Leistungen mit Eintrittsberechtigung zu Sportereignissen enthalten regelmäßig mehr als nur eine Eintrittskarte. Oft wird eine Vielzahl von Karten übergeben, die auch Dritte nutzen dürfen. Steuerlich ist daher zu prüfen, ob und inwieweit Geschenke vorliegen.

Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden (unentgeltlich)

Nehmen Sie zu einem Spiel einen Geschäftspartner oder Kunden mit oder übergeben diesem eine einmalig oder dauerhaft nutzbare Eintrittskarte, unentgeltlich und ohne Gegenleistung, ist der Betriebsausgabenabzug in Gefahr. Es greift die in § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG verankerte Abzugsbeschränkung für Geschenke.

Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Anschaffungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr insgesamt zugewendeten Vorteile und Gegenstände nicht mehr als 35 Euro brutto betragen. In der Praxis wird dieser Betrag aufgrund hoher Ticketpreise regelmäßig überschritten.

Praxistipp | Der Empfänger des Geschenks, also Ihr Geschäftsfreund oder Kunde, muss den Vorteil in entsprechender Höhe als Betriebseinnahme erfassen und versteuern. Das können Sie vermeiden, indem Sie das Geschenk nach § 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG mit pauschal 30 Prozent Ihrer eigenen Aufwendungen versteuern. Die pauschale Steuer können Sie wiederum als Betriebsausgabe abziehen.

Geschenke an Geschäftsfreunde und Kunden (entgeltlich)

Übergeben Sie einem Geschäftsfreund oder Kunden die Eintrittskarten als Gegenleistung für eine bestimmte in engem sachlichen oder sonstigem unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistung, fehlt es an der für ein Geschenk notwendigen Unentgeltlichkeit. Es liegt also kein Geschenk vor. Die Aufwendungen sind somit unbeschränkt als Betriebsausgaben abziehbar.

Beispiel 1

Versicherungvermittler L lädt zu einem Bundesligaspiel seinen Geschäftsfreund W ein. W ist Unternehmensberater und steht L bei unternehmerischen Fragen seinerseits immer mit Rat und Tat zur Seite. Eine dieser Fragen erörtern die beiden während des Bundesligaspiels. Die Eintrittskarten haben einen Wert von 80 Euro (brutto). W bezahlt nichts.

Lösung: W berät Vermittler L bei dem Spiel als Unternehmensberater. Das ist eine klassische Gegenleistung. Es liegt somit kein Geschenk vor, auch wenn W kein Geld für die Eintrittskarte bezahlt. L kann die Aufwendungen für die Eintrittskarte als Betriebsausgabe abziehen.

Geschenke an eigene Mitarbeiter

Übergeben Sie einem Mitarbeiter Eintrittskarten, ist das steuerlich ganz anders zu beurteilen als die Übergabe an Geschäftsfreunde oder Kunden. Es greift keine Abzugsbeschränkung; die Aufwendungen sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig. Halten Sie daher unbedingt fest, wem Sie die jeweilige Eintrittskarte übergeben haben.

Wichtig | Der Mitarbeiter muss den Sachbezug versteuern. Dabei wird der Vorteil nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG mit dem Betrag bewertet, der im Geschäftsverkehr üblich ist, also der reguläre Ticketpreis, abzüglich vier Prozent (R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR). Alternativ können Sie als Arbeitgeber die Aufwendungen nach §37b Abs. 2 EStG mit 30 Prozent pauschalversteuern. Die pauschale Steuer ist als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Betragen die einem Mitarbeiter im Monat insgesamt zugewendeten und nach § 8 Abs. 2 S. 1 EStG bewerteten Sachbezüge nicht mehr als 50 Euro, fällt keine Steuer an (§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG). Die Besteuerung kann auch unterbleiben, wenn es sich um eine Zuwendung aus geschäftlichem Anlass (z. B. Betreuung der Kunden während der Veranstaltung durch den Mitarbeiter) oder um eine Betriebsveranstaltung handelt.

Beispiel 2

Versicherungvermittler L lädt zu einem Bundesligaspiel seinen Geschäftsfreund F ein. An der Veranstaltung nehmen auch die beiden Mitarbeiter M und L aus dem Vermittlerbetrieb teil. L wurde aufgrund ihrer hervorragenden betrieblichen Leistungen eingeladen. M soll den Geschäftsfreund F betreuen und unterhalten. L hat die drei Karten für insgesamt 150 Euro erworben. Im regulären Verkauf kostet eine Karte 60 Euro.

Lösung: Von den 150 Euro können nur 100 Euro als Betriebsausgabe abgezogen werden.

  • Die auf den Geschäftsfreund F entfallenden Aufwendungen sind vom Abzug ausgeschlossen (über 35 Euro, § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG). Dennoch muss dieser den Vorteil als Betriebseinnahme erfassen (60 Euro).
  • Bei Mitarbeiter M ergibt sich kein Arbeitslohn, weil er den Geschäftsfreund F betreut (überwiegend betriebliches Interesse).
  • L muss einen Vorteil von 57,60 Euro (60 Euro x 96 Prozent) versteuern, weil die Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro überschritten wird.
  • Hätte L die Steuer nach § 37b EStG mit 30 Prozent von 100 Euro pauschaliert, würde bei F und L die Besteuerung unterbleiben.

Bewirtung von Geschäftsfreunden, Kunden und Mitarbeitern

Werden im Rahmen der Sportveranstaltung Bewirtungsleistungen in Anspruch genommen (z. B. Catering, Fingerfood, Getränke), ist es für die steuerliche Beurteilung ebenfalls maßgeblich, wer bewirtet wurde.

Bewirtungskosten für Geschäftsfreunde und Kunden

Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und Kunden sind grundsätzlich vollständig vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG können 70 Prozent der Aufwendungen als Betriebsausgabe abgezogen werden. Das bedeutet: Sie müssen insbesondere die Pflichten des BMF-Schreibens vom 30.06.2021 (Az. IV C 6 – S 2145/19/10003 :003, Abruf-Nr. 223336) erfüllen und dokumentieren, wer, wann, wo und aus welchem konkreten Anlass bewirtet wurde („Bewirtungsbeleg“).

Wichtig | Anders als bei den Geschenken muss der bewirtete Geschäftsfreund oder Kunde den durch die Bewirtung erhaltenen Vorteil nicht versteuern (R. 4.7 Abs. 3 EStR).

Bewirtungskosten für eigene Mitarbeiter

Die Bewirtung von Mitarbeitern fällt nicht unter das Abzugsverbot in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Die Aufwendungen sind daher in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Vorsicht ist bei einer zeitgleichen Bewirtung von Geschäftsfreunden oder Kunden und Mitarbeitern geboten. Dann gilt insgesamt § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG. Die Kosten sind dann grundsätzlich vom Abzug ausgeschlossen. Um zumindest 70 Prozent abziehen zu können, sind Aufzeichnungen zu Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung erforderlich („Bewirtungsbeleg“).

Wichtig | Bei den bewirteten Mitarbeitern ergibt sich ebenfalls ein steuerpflichtiger Sachbezug. Eine Besteuerung kann unterbleiben, wenn es sich um eine Zuwendung aus geschäftlichem Anlass (z. B. Betreuung der Kunden durch die Mitarbeiter; R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 LStR) oder um eine Betriebsveranstaltung i. S. v. § 19 Abs. 1 Nr. 1a EStG (z. B. Weihnachtsfeier; 110 Euro Freibetrag je Teilnehmer) handelt.

Vereinfachungsregel: Pauschale Aufteilung

In aller Regel vereinbaren Sie als Sponsor all diese Leistungsbestandteile in einem Gesamtpaket. Demzufolge wird Ihnen meist auch ein Gesamtbetrag in Rechnung gestellt. Steuerlich ist hier Vorsicht geboten. Denn Sie müssen die Bestandteile voneinander unterscheiden. Die Finanzverwaltung gestattet Ihnen eine Vereinfachungsregel: Die pauschale Aufteilung.

So erfolgt die pauschale Aufteilung nach dem BMF

Das BMF schlägt eine Aufteilung in

  • 40 Prozent für Werbeleistungen (voll abzugsfähig),
  • 30 Prozent für Bewirtungskosten (Abzug i. H. v. 70 Prozent),
  • 30 Prozent für Geschenke vor.

Wichtig | Ohne Nachweis (z. B. Einladungskarten und Teilnehmerlisten) geht die Finanzverwaltung davon aus, dass zur Hälfte Mitarbeiter und zur Hälfte Geschäftspartner beschenkt wurden. Daher ist die Hälfte als Betriebsausgabe abzugsfähig (Mitarbeiter). Die andere Hälfte (Geschäftsfreunde) ist vom Abzug ausgeschlossen, da regelmäßig die Empfänger nicht aufgezeichnet und die Grenze von 35 Euro typischerweise überschritten wurde.

Praxistipp | Besteht die Möglichkeit der Raumnutzung außerhalb der Veranstaltungen und wird der Raum mindestens einmal wöchentlich genutzt, sind 15 Prozent des Rechnungsbetrags vorab der Raumnutzung zuzuordnen und vollständig als Betriebsausgabe abzugsfähig. Nur der danach verbleibende Teil ist auf die übrigen Positionen zu verteilen (40/30/30 Prozent).

Beispiel 3

Versicherungsvermittlerin V hat für eine Bundesliga-Saison eine VIP-Loge gemietet. Diese kann sie je Spiel mit bis zu zehn Personen nutzen. Ihre Gäste hat sie nicht aufgezeichnet. Der Gesamtpreis (Pauschale) für die Nutzung inklusive Eintritt, Bewirtung, Werbemöglichkeiten etc. beträgt 45.000 Euro. V nutzt die Loge nicht nur anlässlich der Spiele, sondern führt nachweislich einmal wöchentlich in der Loge Gespräche mit Kunden und Geschäftspartnern durch.

Lösung: Die Aufwendungen sind in ihre Einzelbestandteile zu zerlegen. Da nur ein einheitlicher Gesamtpreis angegeben wurde, kann V zur Vereinfachung und ohne weitere Nachweise ihre Betriebsausgaben wie folgt berechnen:

Ergebnis: Von den 45.000 Euro kann V 35.821 Euro als Betriebsausgaben abziehen. Die restlichen 9.179 Euro verpuffen; das sind für V nicht abziehbaren Aufwendungen.

Praxistipp | Die pauschale Aufteilung ist nur zulässig, wenn Sie keine Einzelbeträge vereinbart haben oder wenn eine Einzelabrechnung ersichtlich unzutreffend ist. Sind Sie der Auffassung, dass der unbeschränkt abzugsfähige Teil für die Raumnutzung/Werbung höher als pauschal ermittelt ist, sollten Sie vom Verein eine detaillierte Einzelabrechnung fordern, um die höheren Ausgaben geltend zu machen.

Die pauschale Aufteilung und die Versteuerung beim Empfänger

Auch bei der pauschalen Aufteilung müssen die Empfänger der Leistungen die ihnen zufließenden Vorteile versteuern. Die Finanzverwaltung lässt hier ebenfalls eine Verfachungsregel zu (BMF-Schreiben vom 19.05.2015, Az. IV C 6 – S 2297-b/14/10001, Abruf-Nr. 176974). Sie können den auf die Geschenke entfallenden pauschalen Anteil von 30 Prozent zu einem pauschalen Steuersatz von 30 Prozent versteuern (§ 37b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 2 EStG). Die pauschale Steuer dürfen Sie dann als Betriebsausgabe abziehen.

Beispiel 4 – Fortführung Beispiel 3

Auf die Geschenke entfallen Aufwendungen in Höhe von 11.475 Euro (30 Prozent von 38.250 Euro). Die Vermittlerin V möchte die auf die Geschenke entfallende Steuer nach § 37b EStG pauschalieren.

Lösung: V trägt die pauschale Steuer von 3.442,50 Euro (30 Prozent x 11.475 Euro). Die Besteuerung bei den Geschäftsfreunden und Mitarbeitern entfällt dadurch.

Wichtig | Ob eine entsprechende Pauschalbesteuerung erforderlich ist, um bei den Empfängern die individuelle Besteuerung zu vermeiden, beschäftigt derzeit den BFH (Az. VI R 15/21). Er muss die Frage klären, wie Leerplätze bei einzelnen Spielen zu beurteilen sind und ob bzw. in welcher Höhe Abschläge für einen eigenen Mitarbeiter zur Kundenbetreuung zulässig sind. Ebenfalls ist zu klären, in welchem Umfang tatsächlich Abzüge für Werbeleistungen vorzunehmen sind. Die Vorinstanz (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.06.2021, Az. 8 K 8232/18, Abruf-Nr. 225712) hat dargestellt, dass eine wie vom BMF geforderte pauschale Verteilung unzutreffend sein kann.

Praxistipp | Eines sollten Sie bei Hospitality-Leistungen im Blick behalten: Die Auswirkungen infolge der Corona-Pandemie. Denn bei den meisten Hospitality-Leistungen konnten die für den Betriebsausgabenabzug schädlichen Bewirtungsleistungen nicht in Anspruch genommen und Tickets nicht an Geschäftfreunde und Mitarbeiter verschenkt werden. Die Öffentlichkeit wurde von den Spielen ausgeschlossen. Das bedeutet, dass sich für diesen Zeitraum tatsächlich keine nicht abzugsfähigen Geschenke oder Bewirtungskosten ergeben können. Die Aufwendungen für diese Zeit sind in voller Höhe als Betriebsausgabe abzugsfähig.

Weiterführender Hinweis
  • Das ausführliche BMF-Schreiben vom 22.08.2005, Az. IV B 2 – S 2144 – 41/05, finden Sie auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 130700

AUSGABE: VVP 11/2022, S. 15 · ID: 47848248

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