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MaklervollmachtDie sechs wichtigsten Punkte zur Kündigung von Versicherungsverträgen mit Maklervollmacht

Abo-Inhalt24.10.20222610 Min. Lesedauer

| Kündigen Sie als Versicherungsmakler einen Versicherungsvertrag im Namen des Kunden, kommt es immer wieder zu Problemen mit dem Versicherer. Stein des Anstoßes ist die Maklervollmacht. VVP erläutert Ihnen die sechs wichtigsten Punkte zur Kündigung mit Maklervollmacht. |

1. Wie muss die Vollmacht aussehen?

Es ist zwar üblich, dass Versicherer bei Kündigungen die Kopie der Maklervollmacht oder eine digitale Vollmacht akzeptieren. Rein rechtlich müssen sie das aber nicht: Versicherer dürfen die Original-Vollmacht verlangen. Das ergibt sich aus § 174 S. 1 BGB.

Wichtig | Legen Sie nur eine Vollmachtskopie, eine beglaubigte Abschrift oder Faxkopie vor, darf der Versicherer die Kündigung ablehnen. Das Gleiche gilt, wenn Sie ihm anbieten, die Originalvollmacht in Ihren Räumen einzusehen.

2. Wann ist die Vollmachtskopie doch rechtens?

In bestimmten Fällen kann die Zurückweisung nach dem Grundsatz von Treu

und Glauben (§ 242 BGB) sogar ganz ausgeschlossen sein. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Versicherer während der Vertragsbeziehungen die Handlungen des Maklers als Vertreter des Kunden wiederholt ohne Vollmachtsvorlage als verbindlich anerkannt hat.

Der Versicherer würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn er plötzlich eine Kündigung wegen fehlenden Vollmachtsnachweises als unwirksam zurückweist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.02.2002, Az. 1 U 680/01 – 157, Abruf-Nr. 020526). Dieser Grundsatz ist allgemein (OLG Hamm, Urteil vom 04.06.2018, Az. I-5 U 141/17, Abruf-Nr. 231807).

3. Welchen Inhalt muss die Vollmacht haben?

Immer wieder weisen Versicherer die Kündigung zurück, weil die vom Makler vorgelegte Maklervollmacht keine ausdrückliche Kündigungsvollmacht enthalte. Eindeutig ist es, wenn die Worte „Vollmacht“ oder „bevollmächtigen“ sowie „Kündigung“ bzw. „kündigen“ verwendet werden.

Praxistipp | Entscheidend ist, wie eine Maklervollmacht formuliert ist. Bei folgender Formulierung zum Umfang der Maklertätigkeit ist der Versicherer an die Kündigung gebunden: „Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern und zu kündigen, Erklärungen zu Versicherungsverträgen abzugeben und entgegenzunehmen“.

Problematisch ist es, wenn nur von „Erklärungen zu Versicherungsverträgen abzugeben und entgegenzunehmen“ die Rede ist. Hier wird nicht eindeutig klar, ob darunter auch solche fallen, die rechtlich erheblich sind, wie etwa Kündigungen. Eventuell lässt sich aber aus dem Kontext herauslesen, dass der Versicherer die Erklärung als Kündigung gegen sich gelten lassen muss.

Praxistipp | Im Übrigen gilt: Ergibt sich aus einer Vollmacht insgesamt, wozu der Makler legitimiert ist, dann müssen einzelne Worte wie „Vollmacht“ oder „kündigen“ nicht ausdrücklich erwähnt werden. Ist von „Legitimation“, „Ermächtigung“ oder „Befugnis“ die Rede, kann man daraus gleichwohl eine „wirksame Bevollmächtigung“ ableiten. Und wird der Makler dazu „legitimiert“, Versicherungsverträge zu „beenden“ bzw. „Beendigungen von Versicherungsverträgen auszusprechen“, ist er bevollmächtigt, Versicherungsverträge zu kündigen.

4. Wie schnell muss der Versicherer zurückweisen?

Der Versicherer muss eine Kündigung unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB), wenn er eine Kündigung ohne Originalvollmacht nicht genügen lassen will. Unverzüglich heißt, ohne schuldhaftes Zögern innerhalb einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist. Weist der Versicherer die Kündigung nicht zurück oder tut er es verspätet, gilt sie als wirksam.

Wichtig | Das OLG Hamm hält eine Überlegungsfrist von einem Tag für ausreichend. Der Versicherer hätte im Urteilsfall eine Fax-Kündigung vom 26.09.1989 am 27. oder spätestens am 28.09.1989 zurückweisen müssen. Die Zurückweisung am 02.10.1989 sei eindeutig verspätet gewesen. Folge: Die Versicherungsverträge waren wirksam gekündigt (OLG Hamm, Urteil vom 26.10.1990, Az. 20 U 71/90, Abruf-Nr. 96653). Für die Rechtzeitigkeit trägt der Zurückweisende (Versicherer) die Beweislast.

5. Wem gegenüber muss der Versicherer zurückweisen?

Sie kündigen im Regelfall, indem Sie das Kündigungsschreiben per E-Mail, Fax oder Post schicken (Kündigung unter Abwesenden). In diesem Fall kann der Versicherer die Kündigung sowohl gegenüber Ihnen als Vertreter als auch gegenüber dem von Ihnen vertretenen Maklerkunden zurückweisen.

6. Wann ist die Zurückweisung ausgeschlossen?

Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn Ihr Maklerkunde den Versicherer darüber informiert hat, dass er Sie bezüglich der Kündigung bevollmächtigt hat (§ 174 S. 2 BGB). Z. B. durch eine schriftliche Mitteilung gegenüber dem Versicherer. Dieser Fall dürfte in der Praxis aber eher selten vorkommen.

Weiterführender Hinweis
  • Sonderausgabe „Die Maklervollmacht des Versicherungsmaklers“ mit den Antworten auf die wichtigsten Praxisfragen auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 47986384

AUSGABE: VVP 11/2022, S. 3 · ID: 47968433

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