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BetriebsprüfungKeine Unterlagen bei BP vorgelegt: Zwangsgeld droht
| Legt ein Arbeitgeber zur Betriebsprüfung keine Unterlagen vor, kann gegen ihn ein Zwangsgeld festgesetzt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sich nach Abschluss der laufenden oder einer vorausgehenden Betriebsprüfung tatsächlich eine Beitragsnachforderung ergibt. Dies entschied das LSG Baden-Württemberg im Fall eines Unternehmers. |
Nach Ansicht des LSG hat die DRV Bund dem Inhaber des Unternehmens zu Recht die Vorlage der Unterlagen als gesetzlich geschuldete Prüfhilfe aufgegeben. Es komme im Urteilsfall auch nicht darauf an, welchen Ausgang das Gerichtsverfahren zur vorausgegangenen Betriebsprüfung habe. Im Übrigen seien die Träger der Rentenversicherung zu Prüfungen bei den Arbeitgebern im vierjährigen Prüfrhythmus gesetzlich verpflichtet. Ihnen stehe insoweit kein Ermessensspielraum zu.
Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls rechtmäßig: Die im Einzelfall durch Verwaltungsakt konkretisierte Pflicht des Arbeitgebers zur Prüfhilfe könne mit Mitteln des Verwaltungszwangs durchgesetzt werden (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2021, Az. L 5 BA 2751/20, Abruf-Nr. 228011).
- Der VVP-Schwesterinformationsdienst LGP Löhne und Gehälter professionell hat eine Sonderausgabe mit dem Titel „Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfung“ zusammengestellt. Sie finden diese auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 48347563
AUSGABE: VVP 6/2022, S. 1 · ID: 48099049