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PersonalmanagementArbeitsvertrag allein mit Unterschrift-Scan nicht wirksam befristet
| Eingescannte Unterschriften sind im Berufsalltag längst Usus und haben sich als sehr praktisch erwiesen. Doch Vorsicht! Nicht immer sind sie zulässig. Für die wirksame Befristung eines Arbeitsvertrags reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus, entschied das LAG Berlin-Brandenburg. |
Für eine Befristung sei in § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend Schriftform vorgeschrieben. Schriftform nach § 126 BGB erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur. Der Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift liege keine Eigenhändigkeit vor. Den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan ebenfalls nicht. Im Urteilsfall hat das zur Folge, dass die Befristungsabrede unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fortbesteht (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.03.2022, Az. 23 Sa 1133/21, Abruf-Nr. 228666).
- Arbeitsvertrag mit kalendermäßiger Befristung für Versicherungsagentur → Abruf-Nr. 48301686
- Arbeitsvertrag mit kalendermäßiger Befristung für Maklerunternehmen → Abruf-Nr. 48301741
AUSGABE: VVP 6/2022, S. 1 · ID: 48202442