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MaklervertragAbgemahnte Vertragsinhalte beim Maklervertrag: Die Konsequenzen für die Vertragsgestaltung
| Drei Klauselgestaltungen in Versicherungsmaklerverträgen sind in den Fokus von Verbraucherschutzverbänden gerückt und werden abgemahnt – das Abtretungsverbot, die Erklärungsfiktion und die Rechtsnachfolgeklausel. VVP gibt einen Überblick über die abgemahnten Vertragsinhalte, erläutert an welchen Stellen Sie Ihren Versicherungsmaklervertrag ändern müssen und liefert Musterformulierungen. |
Abmahngrund 1: Abtretungsverbot im Maklervertrag
In vielen Maklerverträgen war bzw. ist ein Abtretungsverbot enthalten, das zu Abmahnungen führt.
Mit einem Abtretungsverbot bestimmt der Makler, dass es dem Versicherungsnehmer untersagt ist, die Ansprüche aus dem Maklervertrag an Dritte abzutreten, damit sich der Makler nicht fremden Gläubigern ausgesetzt sieht. Ein solches Verbot ist seit 01.03.2022 durch das sog. Gesetz über faire Verbraucherverträge nach § 308 Nr. 9 BGB im B2C-Bereich gegenüber Verbrauchern unzulässig geworden.
Wichtig | Zulässig bleibt jedoch das Abtretungsverbot im Nicht-Verbraucher- bzw. B2B-Bereich. Ein solches Abtretungsverbot in Maklerverträgen lässt sich wie folgt formulieren:
Musterklausel / Abtretungsverbot im B2B-Bereich |
§ XX Abtretungsverbot
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Abmahngrund 2: Erklärungsfiktion im Maklervertrag
Auch viele Makler haben in ihren AGB die sog. Erklärungsfiktion verwendet. Sie haben einen „schlanken“ Maklervertrag genutzt und im Anhang ihre AGB beigefügt. Das erlaubte ihnen, ihre AGB in der Weise anzupassen, dass sie den Vertragspartnern die Änderung anzeigten, um diese dann bei ausbleibendem Widerspruch als akzeptiert zu fingieren.
Diese Möglichkeit der einseitigen Vertragsanpassung durch eine stillschweigende Vertragsänderung mit Erklärungsfiktion ist nach der strengen BGH-Rechtsprechung nicht mehr möglich (BGH, Urteil vom 27.04.2021, Az. XI ZR 26/20, Abruf-Nr. 222020, VVP 6/2021, Seite 8 → Abruf-Nr. 47391957).
Um hier Unwirksamkeiten zu vermeiden, können Sie gerade gegenüber Verbraucherkunden ganz auf die Klausel verzichten oder versuchen, die Klausel inhaltlich wirksamkeitserhaltend zu reduzieren. Folgende Klausel dürfte unseres Erachtens auch dem neuen strengen Prüfungsmaßstab des BGH standhalten.
Musterklausel / Erklärungsfiktion |
§ XX Schweigen auf Vertragsänderungsangebot
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Abmahngrund 3: Rechtsnachfolgeklausel im Maklervertrag
Daneben hat die Verbraucherzentrale die sog. Rechtsnachfolgeklausel abgemahnt, die für viele Makler perspektivisch wichtig ist, um die eigene Geschäftsbeendigung wirtschaftlich angemessen umsetzen zu können.
Sinn und Zweck der Rechtsnachfolgeklausel
Die Rechtsnachfolgeklausel regelt, dass der Versicherungsnehmer antizipiert zustimmt, dass seine Verträge durch Geschäftsübernahme, Verkauf oder Zusammenschluss an einen anderen Makler übertragen werden. Eine solche Klausel ist an § 309 Nr. 10 BGB zu messen, wonach eine solche Gestaltung, solange sie den potenziellen neuen Vertragspartner nicht ausdrücklich benennt, nur wirksam sein kann, wenn dem Kunden für den Fall des Vertragspartnerwechsels ein außerordentliches Lösungsrecht eingeräumt wird. Der abgemahnte Makler hatte solch ein solches außerordentliches Lösungsrecht nicht ausdrücklich aufgenommen.
Musterklausel für außerordentliches Lösungsrecht
Eine Klausel, die ein solches außerordentliches Lösungsrecht enthält, könnte wie folgt lauten:
Musterklausel / Rechtsnachfolgeklausel |
§ XX Vertragspartnerwechsel und Lösungsrecht des Kunden
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Verträge anpassen und Abmahnrisiko reduzieren
Versäumen Sie die Anpassungen und verwenden mögliche unwirksame Vertragsgestaltungen fort, besteht die Gefahr einer berechtigten Abmahnung. In den meisten Fällen kann die abmahnende Verbraucherzentrale dann im Rahmen des Unterlassungsanspruchs gem. § 8 Abs. 1 UWG die Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung verlangen, in der Sie sich mit einem ausreichend hohen Vertragsstrafenversprechen verpflichten, die entsprechende Geschäftshandlung (Nutzung des Versicherungsmaklervertrags) künftig zu unterlassen. Eine solche „Unterwerfung“ ist alles andere als angenehm und geht üblicherweise mit dem gegnerischen Anspruch auf Kostenerstattung einher, v. a. was die Rechtsanwaltsgebühr angeht.
Es zeigt sich insgesamt, dass die von der Verbraucherzentrale abgemahnten Rechtsbrüche bzw. Verwendungen unwirksamer Geschäftsbedingungen ohne größere Mühen ausgeräumt werden können; damit fällt sogleich das Abmahnrisiko. Allerdings zeigt die Praxis, dass die laufende Aktualisierung von Vertragsdokumenten und die damit verbundene intensive Auseinandersetzung mit Rechtsthemen häufig gegenüber drängenden Vertriebsthemen im Maklerunternehmen zurückgestellt wird. So kommt es nicht selten vor, dass die Überarbeitung des eigenen Vertragswerks verzögert oder vergessen wird.
Praxistipps |
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- Die Musterklauseln zum Abtretungsverbot, zur Erklärungsfiktion und zur Rechtsnachfolge für den Maklervertrag finden Sie auf vvp.iww.de → Abruf-Nr. 48299372
- Auf http://www.app-riori.de lässt sich ein Versicherungsmaklervertrag erstellen
AUSGABE: VVP 6/2022, S. 8 · ID: 48279584