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HaftungRürup-Rente: Über Ausschluss der vorzeitigen Auszahlung aufklären

Abo-Inhalt02.03.20222586 Min. Lesedauer

| Bei der Vermittlung einer Rürup-Police muss der Versicherungsvertreter den Versicherungsnehmer (VN) aufklären, dass das angesammelte Kapital nicht vorzeitig auszahlbar ist. Kommt es zum Streit, ob der Vertreter den VN darüber aufgeklärt hat, und legt der Vertreter eine schriftliche Dokumentation über die Beratung vor, muss er nachweisen, dass der VN dieses Dokument vor Vertragsschluss erhalten hat. Gelingt ihm das nicht, macht er sich schadenersatzpflichtig. Das zeigt ein Fall vor dem OLG Karlsruhe. |

Im konkreten Fall hat das OLG den Vertreter zum Schadenersatz in Höhe von 11.600 Euro verpflichtet (§ 63 VVG). Das waren die Beiträge, die der VN bis zur Beitragsfreistellung in den Rürup-Vertrag eingezahlt hatte. Der Vertreter konnte das OLG nicht überzeugen, seine Informations- und Dokumentationspflichten erfüllt zu haben. Vielmehr warf es ihm zwei Beratungsfehler vor (§ 61 Abs. 1 VVG): Der Vertreter hatte dem VN nicht erklärt, dass er bei einer Rürup-Rente bis zum Rentenbeginn keine vorzeitigen Auszahlungen verlangen könne. Außerdem war der vermittelte Vertrag nicht sinnvoll im Hinblick auf die damalige wirtschaftliche Situation des VN (Beginn der Selbstständigkeit). Das OLG nahm den Versicherer übrigens mit ins Boot; er haftet für Beratungsfehler des Vertreters gemeinsam mit diesem als Gesamtschuldner (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.12.2021, Az. 9 U 97/19, Abruf-Nr. 227209).

Praxistipp | Wer eine Rürup-Rente vermittelt, sollte dem VN klar vor Augen führen, dass das eingezahlte Kapital bis zum Rentenbeginn gebunden bleibt. In der Beratungsdokumentation sollte ausdrücklich auf die Aufklärung über diese Nachteile hingewiesen sein. Fehler gehen regelmäßig zu Lasten der Vermittler (Beratungsfehler eines Maklers bei Vermittlung einer Rürup-Rente: OLG Saarbrücken, Urteil vom 26.02.2014, Az. 5 U 64/13, Abruf-Nr. 145765, OLG Brandenburg, Urteil vom 18.09.2018, Az. 3 U 88/17, Abruf-Nr. 206895).

AUSGABE: VVP 3/2022, S. 1 · ID: 47966359

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