Logo IWW Institut für Wissen in der Wirtschaft
Login
FeedbackAbschluss-Umfrage

TippgeberAntworten auf zwei Praxisfragen zu Vertragsbeendigung und Vergütung bei Tippgebern

Abo-Inhalt02.03.20222094 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen

| In vielen Vermittlerbetrieben sind Tippgeber tätig. VVP haben zwei Fragen erreicht, die sich um die Vergütung bei Vertragsbeendigung drehen. |

Ausgleichanspruch für den Tippgeber?

Ein Tippgeber hat grundsätzlich keinen Ausgleichsanspruch, da es sich gerade nicht um einen Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff. HGB handelt. Die Norm ist auf den Tippgeber nicht anwendbar, er vermittelt keine Geschäfte.

Das setzt aber voraus, dass sich seine Tätigkeit wirklich auf die Namhaftmachung von Kunden/Vermittlungsmöglichkeiten beschränkt. Geht die Tätigkeit des „Tippgebers“ darüber hinaus, vermittelte er insbesondere konkrete Versicherungsverträge, könnte er trotz evtl. anders lautender Bezeichnung in einem Vertrag tatsächlich als Handelsvertreter anzusehen sein, der im Falle einer ordentlichen Kündigung durch den Vermittlerbetrieb dem Grunde nach ausgleichsanspruchsberechtigt wäre.

Was wird aus der Vergütung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses?

Grundsätzlich gilt hinsichtlich der Tippgebervergütung: Beschränkt sich die Tätigkeit des Tippgebers auf die Namhaftmachung des Kunden, hat der Tippgeber seine geschuldete Leistung bereits erbracht. Alle darauf gezahlten Vergütungen wären daher ggf. als Vermittlungsvergütungen für diese erbrachte Leistung anzusehen. Laufende Betreuungsleistungen schuldet ein Tippgeber hingegen nicht. Das geht aus den meisten Tippgeberverträgen auch so hervor.

Zahlen Sie trotzdem eine laufende Vergütung, sollte der Tippgebervertrag eine schriftliche Provisionsverzichtsklausel enthalten. Darin ist geregelt, dass die Provisionsansprüche generell enden, wenn das Tippgebervertragsverhältnis beendet wird. Haben Sie einen solchen Vertrag nicht abgeschlossen bzw. keine Provisionsverzichtsklausel in den Tippgebervertrag aufgenommen, besteht das Risiko, dass Sie die laufende Provision auch über das Vertragsende hinaus so lange weiter bezahlen müssen, wie der Versicherungsvertrag oder sogar die ganze Kundenbeziehung weiter besteht.

Praxistipp | Lassen Sie sich vor Beendigung des Vertragsverhältnisses mit dem Tippgeber rechtlich beraten, um abschätzen zu können, ob Sie die laufende Vergütung über das Vertragsende hinaus weiterzahlen müssen.

Weiterführende Hinweise
  • Tippgebervereinbarung zwischen Tippgeber und Makler → Abruf-Nr. 43205184
  • Tippgebervereinbarung zwischen Tippgeber und Versicherungsvertreter → Abruf-Nr. 43205181

AUSGABE: VVP 3/2022, S. 23 · ID: 47936464

Favorit
Teilen
Drucken
Zitieren

Beitrag teilen

Hinweis: Abo oder Tagespass benötigt

Link
E-Mail
X
LinkedIn
Xing
Loading...
Loading...
Loading...
Heft-Reader
2022

Bildrechte