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VersicherungsbedingungenWirksame Klauseln zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten
| Der BGH hat eine in den Versicherungsbedingungen enthaltene Klausel zur Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten für wirksam erachtet (18.9.24, IV ZR 436/22, Abruf-Nr. 243950). |
Nach der Klausel werden die Abschluss- und Vertriebskosten in gleichmäßigen Jahresbeträgen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren, jedoch nicht länger als bis zum Ende der vereinbarten Beitragszahlungsdauer verteilt. Dies hält nach der BGH-Entscheidung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Es weicht insbesondere nicht im Sinne von § 171 S. 1 VVG zum Nachteil des VN von § 169 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 VVG ab. Nach der Auslegung des BGH enthält die letztgenannte Bestimmung keine Regelung für Verträge, bei denen die Prämie in einem Einmalbeitrag entrichtet wird oder bei denen die vereinbarte Prämienzahlungsdauer weniger als fünf Jahre beträgt.
AUSGABE: VK 4/2025, S. 56 · ID: 50352202