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Kfz-HaftpflichtversicherungVR muss eine angebliche Unfallmanipulation beweisen

Abo-Inhalt21.03.20252 Min. Lesedauer

| Bei einem (echten) Verkehrsunfall muss die Haftpflichtversicherung für die Schäden aufkommen. Aber was ist, wenn die Versicherung von einer Unfallmanipulation ausgeht? Dann muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit dem „Unfall“ einverstanden war. Das LG Lübeck hat eine solche Manipulation kürzlich verneint und den VR zur Zahlung verurteilt. |

Ein junger Mann hatte eine Party im Hause der Eltern gefeiert. Um zwei Uhr nachts war ein Gast rückwärts gegen das Auto des Gastgebervaters gefahren. Der Vater fordert die Haftpflichtversicherung zum Schadenersatz auf, doch die weigert sich. Sie meint, der Gast sei – in Absprache mit dem Gastgeber – absichtlich gegen das Auto gefahren, um die Versicherungssumme zu kassieren.

Das LG Lübeck entschied, dass der VR die Schäden ersetzen muss (26.9.24, 3 O 193/22, Abruf-Nr. 244831). Es hat den Fahrer und weitere Partygäste zu dem Vorfall befragt und einen technischen Sachverständigen hinzugezogen. Daraus habe sich ergeben, dass der Fahrer aus Versehen gegen das Auto des Vaters gefahren sei und es gerade keine Verabredung zu einem manipulierten Unfall gegeben habe.

Merke | Bei einem Verkehrsunfall muss der Geschädigte beweisen, dass der Schädiger sein Fahrzeug beschädigt hat. Meint die Haftpflichtversicherung, der Unfall sei abgesprochen gewesen, muss sie beweisen, dass der Geschädigte mit der Beschädigung einverstanden war. Eine solche Beweisführung ist oft schwierig. Anders kann es bei einer Häufung von sogenannten Beweiszeichen für eine Unfallmanipulation sein, zum Beispiel bei einer scheinbar klaren Schuldfrage wie rechts-vor-links Verstößen an abgelegenen Orten in den späten Abendstunden, wenn mit unbeteiligten Zeugen nicht zu rechnen ist.

AUSGABE: VK 4/2025, S. 56 · ID: 50352119

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