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Kfz-KaskoversicherungFolgeschaden einer Bankautomaten-Sprengung an Pkw: Wie ist Explosionsschaden zu regulieren?

Abo-Inhalt12.02.20252568 Min. Lesedauer

| Immer wieder mal gibt es Schadensursachen, die nicht auf einem Verkehrsunfall beruhen, aber dennoch zum Versicherungsfall werden. In diesem Zusammenhang erreicht VK folgende Leserfrage. |

Frage: In einem Nachbarort wurde in einer Bankfiliale nachts ein Geldautomat gesprengt. Vor der Bank parkte ein Mercedes C 63 AMG, der durch die Detonation beschädigt wurde. Schaden ca. 35.000 EUR. Das Fahrzeug wurde per Abschleppwagen eingeschleppt und auf dem Betriebsgelände einer Autowerkstatt aufbewahrt. Das ganze Prozedere hat 50 Standtage gedauert, bis das Fahrzeug abgeholt wurde. Der eigentliche Schaden und das Abschleppen wurde von der Vollkasko des Fahrzeugs übernommen. Der VR will aber keine Standgebühren bezahlen.

Meiner Meinung nach muss doch dann die Bank als Verursacher dafür aufkommen, weil bisher kein Täter ermittelt werden konnte. Wenn ich das mal weiter denke und dieser teure Wagen keine Vollkasko hätte, wer zahlt dann den Schaden?

Antwort: Da ist der Pkw-Eigentümer vom eigenen VR bei den Standgebühren klassisch über den Tisch gezogen worden. Und da beginnen wir doch gleich mal mit der Antwort auf die „… wenn er keine Vollkasko hätte …“- Frage.

1. Teilkasko hätte genügt

Eine Teilkaskoversicherung gibt es ja nun für nahezu jedes Fahrzeug, das noch annähernd werthaltig ist. Und die hätte hier genügt. Denn das ist ein Explosionsschaden, und der ist in der Teilkaskoversicherung abgedeckt. Ein Explosionsschaden liegt nicht nur vor, wenn das Fahrzeug selbst explodiert, sondern auch, wenn es durch die Druckwelle oder durch wegen der Druckwelle umherfliegende Teile beschädigt wird. Für den Kunden bedeutet das im Unterschied zur Vollkasko: Nur eine kleine oder möglicherweise auch keine Selbstbeteiligung. Und vor allem keine Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt.

Die Bank oder – wenn sie es selbst nicht ist – den Hauseigentümer wird man kaum in die Haftung nehmen können. Denn da fehlt es am Verschulden. Man muss damit leben, dass es Schäden gibt, auf denen man sitzen bleibt. Das fällt in der Rechtsprechung unter die Kategorie „allgemeines Lebensrisiko“.

2. Die Leistungshöchstgrenze ist der Deckel in der Kasko

Ob ein Kasko-VR Standkosten erstatten muss, ist ungeklärt. Wenn das allerdings ein Totalschaden war, der nicht repariert wurde, ist mit der Abrechnung „WBW minus Restwert“ die Leistungshöchstgrenze jedoch bereits überschritten, sodass der VR schon deshalb zu Recht ablehnt.

AUSGABE: VK 2/2025, S. 32 · ID: 50292721

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