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SozialversicherungswerteDas sind die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2025

Abo-Inhalt12.02.20252575 Min. Lesedauer

| Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2025 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung geändert. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2025 gelten. |

1. Das sind die neuen Beitragssätze in der Sozialversicherung

Bei den Beitragssätzen hat sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 2025 von 1,7 % auf 2,5 % erhöht (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2025, Abruf-Nr. 244699). Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung ist mit Beginn des Jahres 2025 um 0,2 Prozentpunkte angehoben worden (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025, Abruf-Nr. 244700). Die sonstigen Beitragssätze für 2025 sind gleich geblieben. Seit 1.1.25 gelten folgende Werte:

Beitragssätze 2025

Arbeitgeber

Arbeitnehmer

Gesamt

Arbeitslosenversicherung

1,30 %

1,30 %

2,60 %

Allgemeine Rentenversicherung

9,30 %

9,30 %

18,60 %

Knappschaftliche Rentenversicherung

15,40 %

9,30 %

24,70 %

Krankenversicherung

  • Allgemeiner Beitrag

7,30 %

7,30 %

14,60 %

  • Ermäßigter Beitrag

7,00 %

7,00 %

14,00 %

Pflegeversicherung

  • Allgemein (1 Kind/Elterneigenschaft)*

1,80 %

1,80 %

3,60 %

  • Kinderlose (Zuschlag 0,6 %)

1,80 %

2,40 %

4,20 %

  • Sachsen (1 Kind/Elterneigenschaft)*

1,30 %

2,30 %

3,60 %

  • Sachsen/Kinderlose

1,30 %

2,90 %

4,20 %

* Ab zwei Kindern wird der Arbeitnehmer-Anteil während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt.

Der Beitragssatz zur Künstlersozialabgabe bleibt 2025 bei 5,0 % (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025, Abruf-Nr. 243798).

2. Das sind die neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung

Zum 1.1.25 haben sich die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der Sozialversicherung geändert (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025, Abruf-Nr. 245343). Für 2025 gelten – erstmals bundeseinheitlich – folgende Werte:

Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Monatlich

Jährlich

Arbeitslosenversicherung

8.050,00 EUR

96.600,00 EUR

Allgemeine Rentenversicherung

8.050,00 EUR

96.600,00 EUR

Knappschaftliche Rentenversicherung

9.900,00 EUR

118.800,00 EUR

Kranken- und Pflegeversicherung

5.512,50 EUR

66.150,00 EUR

a) Durchschnittsentgelte in der Rentenversicherung

Das endgültige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für 2023 beträgt 44.732 EUR (West) und 43.514 EUR (Ost) und für 2024 beträgt es 45.358 EUR (West) und 44.732 EUR (Ost). Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2025 beträgt 50.493 EUR pro Jahr (2024: 45.353 EUR).

b) Versicherungspflichtgrenze Kranken- und Pflegeversicherung

Die Versicherungspflichtgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze; kurz: JAEG) ist bundeseinheitlich auf 73.800 EUR gestiegen; das sind monatlich 6.150 EUR. Bei einmaligem Überschreiten der Grenze sind Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versicherungspflichtig.

Wichtig | Ende 2024 sind solche Arbeitnehmer aus der Versicherungspflicht ausgeschieden, deren Jahresentgelt 2024 den Wert von 69.300 EUR überschritten hat und 2025 den Wert von 73.800 EUR überschreiten wird.

Für Personen, die am 31.12.02 als Arbeitnehmer in einer krankenversicherungsfreien Beschäftigung standen und privat krankenversichert waren, gilt die besondere JAEG für PKV-Bestandsfälle. Sie beträgt für 2025 nunmehr 66.150 EUR; das entspricht 5.512,50 EUR im Monat.

Wichtig | Wurde ein bisher privat versicherter Arbeitnehmer zum 1.1.25 versicherungspflichtig, kann er sich von der Versicherungspflicht (auch bezüglich Pflegeversicherung) befreien lassen. Den unwiderrufbaren Antrag muss er bis zum 31.3.25 bei der Krankenkasse stellen.

Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2024 und 2025

Allgemeine JAEG

Besondere JAEG

Jahr 2024

69.300 EUR

62.100 EUR

Jahr 2025

73.800 EUR

66.150 EUR

c) Zuschuss für PKV-Mitglieder und freiwillig Versicherte

Privat versicherte Arbeitnehmer und freiwillig Versicherte haben Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im Detail gilt Folgendes:

Monatlicher Höchstzuschuss des Arbeitgebers für 2025

Krankenversicherung (mit Anspruch Krankengeld)

471,32 EUR

Krankenversicherung (ohne Anspruch Krankengeld)

454,79 EUR

Pflegeversicherung (bundeseinheitlich außer Sachsen)

99,23 EUR

Pflegeversicherung (Sachsen)

71,66 EUR

Praxistipp | Arbeitgeber müssen prüfen, ob private Krankenversicherungsunternehmen die Prämie gesenkt haben.

  • Krankenversicherung: Der Höchstzuschuss des Arbeitgebers in der Krankenversicherung errechnet sich aus der Hälfte des Betrags des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen und den beitragspflichtigen Einnahmen, die bei Krankenversicherungspflicht maßgebend wären. Bei der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 EUR und dem Beitragssatz von 14,6 % errechnet sich ein maximaler Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag i. H. v. 402,41 EUR (5.512,50 EUR x 14,6 % x 0,5); bei Personen ohne Anspruch auf Krankengeld beträgt er 385,88 EUR (5.512,50 EUR x 14,0 % x 0,5). Für den Zusatzbeitrag (2025: 2,5 %) errechnet sich ein maximaler Zuschuss von 68,91 EUR (5.512,50 EUR x 2,5 % x 0,5).
  • Pflegeversicherung: Seit dem 1.7.23 wird der Beitrag für die Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder differenziert. Für 2025 beträgt der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,8 %, also 99,23 EUR (5.512,50 EUR x 1,8 %). Für das Bundesland Sachsen gilt die Ausnahme, dass der Arbeitgeberanteil unabhängig von der Anzahl der zu berücksichtigenden Kinder 1,3 % beträgt. Für 2025 sind das 71,66 EUR (5.512,50 EUR x 1,3 %).

3. Das sind die neuen Bezugsgrößen in der Sozialversicherung

Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) ist Ausgangswert für die Berechnung von Leistungen und Einkommensgrenzen in der Sozialversicherung. Bundeseinheitlich gelten 2025 folgende Monats- und Jahreswerte:

Bezugsgrößen 2025

Monatlich

Jährlich

Bezugsgröße

3.745 EUR

44.940 EUR

a) Familienversicherung

Ehegatten und Kinder von Mitgliedern der GKV sind kostenlos familienversichert, wenn ihr eigenes monatliches Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Für 2025 gelten als Einkommensgrenze monatlich 535 EUR (1/7 x 3.745 Euro) in der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenkasse.

Wichtig | Übt das Familienmitglied eine geringfügige Beschäftigung aus, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig. Sprich: Im Jahr 2025 gilt hier für die Familienversicherung eine Grenze von monatlich 556 EUR (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V). Denn der gesetzliche Mindestlohn ist zum 1.1.25 auf 12,82 EUR gestiegen.

b) Geringfügige Beschäftigungen

Für geringfügige Beschäftigungen gilt seit 1.1.25 die monatliche Verdienstgrenze von 556 EUR (= Mindestlohn von 12,82 EUR × 130 : 3). In der Rentenversicherung sind geringfügig entlohnte Beschäftigte versicherungspflichtig, es sei denn, der geringfügig entlohnte Beschäftigte hat einen Antrag auf Befreiung gestellt.

Bereits seit 1.1.18 beträgt der volle Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,6 % – mindestens aber 32,55 EUR. Dieser Mindestbeitrag ergibt sich, weil Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung mindestens von einem Wert von 175 EUR zu berechnen sind (Mindestbeitragsbemessungsgrundlage). Dies gilt auch dann, wenn ein geringfügig entlohnter Beschäftigter weniger als 175 EUR verdient. Der Arbeitgeber trägt immer 15 % des tatsächlichen Arbeitsentgelts; die Differenz muss der Arbeitnehmer aufbringen.

Beispiel

Eine Bürokraft im gewerblichen Bereich verdient seit 1.1.25 monatlich 150 EUR. Somit beträgt der monatliche Anteil

  • des Arbeitgebers 22,50 EUR (15 % x 150 EUR tatsächliches Entgelt) und
  • des Minijobbers 10,05 EUR (32,55 EUR ./. 22,50 EUR Arbeitgeberanteil).

Die Höhe der Umlage 1 (U1) für die Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit liegt bei Minijobs weiter bei 1,1 %; der Erstattungssatz bleibt bei 80 %. Die Umlage U2, die für Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft erhoben wird, ist zum 1.1.25 von bisher 0,24 % auf 0,22 % des Verdienstes gesunken.

4. Übergangsbereich von 556,01 EUR bis 2.000 EUR

Seit 2024 beträgt die Einkommensgrenze, ab der die vollen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen sind, 2.000,01 EUR (§ 20 Abs. 2 Hs. 1 SGB IV). Der Übergangsbereich liegt 2025 zwischen 556,01 EUR und 2.000 EUR.

Der für die Berechnung der Sozialabgaben im Übergangsbereich von 556,01 EUR bis 2.000 EUR erforderliche Faktor F beträgt unter Zugrundelegung der Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung 0,6683 (28 %: Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 2025 von 41,90 %; Rentenversicherung 2025: 18,60 %, Arbeitslosenversicherung: 2,60 %, Krankenversicherung 2025: 17,10 % [14,60 % + 2,5 %], Pflegeversicherung: 3,60 %).

AUSGABE: VK 2/2025, S. 33 · ID: 50292770

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